Inventurgrundsätze

Neben den aus der Buchhaltung und Bilanzierung bekannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gelten für die Inventur die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI).

Diese Inventurgrundsätze müssen erfüllt werden

Für die Inventarisierung müssen die folgenden Grundsätze beachtet und eingehalten werden:

  • Vollständigkeit,
  • Richtigkeit,
  • Nachprüfbarkeit,
  • Einzelerfassung und Einzelbewertung,
  • Klarheit und
  • Wirtschaftlichkeit.

Entsprechend dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Kaufmann alle ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden zu erfassen und im Inventar darzustellen. Bei der Inventarisierung der Vorräte eines Unternehmens ist darauf zu achten, dass diese vollumfänglich erfasst werden.

Nach dem Grundsatz der Richtigkeit sind die Vermögensgegenstände entsprechend ihrer Art, Menge und Wertes richtig zu erfassen. Die korrekte Erfassung der Art dient der sachgerechten Identifizierung und dient gleichzeitig der Einzelbewertung des Vorratsgegenstandes.

Für den Grundsatz der Nachprüfbarkeit sind die Vermögensgegenstände und Schulden zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss in der Art und Weise erfolgen, dass ein sachkundiger Dritter innerhalb kurzer Zeit das Inventar, die Vorgehensweise bei der Inventarisierung sowie die Wertfindung für das Inventar nachvollziehen kann.

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu erfassen und ebenso einzeln zu bewerten. Dieser Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung ist nur dahingehend eingeschränkt, dass an das Inventurverfahren keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind. Ausnahmen gelten für das Festwertverfahren und das Verfahren der Gruppenbewertung.

Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit müssen die Angaben in der Inventur verständlich erfolgen. Hierbei ist auf eine entsprechende Übersichtlichkeit zu achten.

Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist gemeint, dass die zuvor aufgeführten Grundsätze nicht in der Strenge gelten, als dass sie zu einer Unwirtschaftlichkeit in der Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden münden.

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