Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenveranlagung

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.2 Zusammenveranlagung

Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten unberührt. Es besteht zwischen den Ehegatten – im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bezüglich der zu zahlenden Steuer – im Erstattungsfall keine Gesamt-, sondern nur Teilgläubigerschaft. Das Finanzamt müsste daher d...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.3 Todesjahr Zusammenveranlagung, vorangegangenes Jahr (seit VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Einzelveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Todesjahr werden verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr). Verlustvorträge des Erblassers aus vorangegangenen VZ sind – unabhängig von der Art der Vorjahresveranlagung – im Rahmen des Verlustvortrags zu berücksichtigen.[1] Ein Rücktrag von nicht ausgeglichenen Verlusten des Erblassers in das Vorjahr (seit VZ 2...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.4 Todesjahr Einzelveranlagung, vorangegangenes Jahr (seit VZ 2022 sowie das Jahr davor) – Zusammenveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit er sie in den Vorjahren erzielt hatte. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr (seit VZ 2022 in die beiden Vorjahre) ist auch auf positive Einkünfte des hinter...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.2 Todesjahr und vorangegangenes Jahr – Zusammenveranlagung

Verluste des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners werden mit seinen positiven Einkünften sowie denjenigen des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners verrechnet (Verlustausgleich im Todesjahr).[1] Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ sind im Rahmen des Verlustvortrags[2] zu berücksichtigen.[3] Ein Verlustrücktrag für nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers[...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.2 Verlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG hat seit dem VZ 2022 im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung zu erfolgen. Ohne diese klarstellende gesetzliche Ergänzung war nach der Rechtsprechung des BFH kein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapit...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag

Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, werden im Wege des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (aus den VZ 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) im vorangegangenen VZ abgezogen. Für Verluste ...mehr

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Einspruch / 3.5 Hinzuziehung eines Dritten

Der Kreis der am Einspruchsverfahren Beteiligten ist nicht nur auf den Einspruchsführer beschränkt. Beteiligter kann nach § 359 Nr. 2 AO auch ein Dritter sein, wenn er zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Die Hinzuziehung kommt gem. § 360 AO in Betracht, wenn die den Gegenstand eines Einspruchsverfahrens bildende Rechtsfrage später gegenüber diesem Dritten ebenfalls entschi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerbescheid / 3.1 Adressaten

Die Person, an die der Steuerbescheid inhaltlich gerichtet ist, wird als Inhaltsadressat bezeichnet.[1] Bei Steuerbescheiden ist dies der Steuerschuldner (bzw. Erstattungsgläubiger). An ihn hat die Bekanntgabe i. d. R. auch als Bekanntgabeadressat zu erfolgen. Ist er selbst nicht handlungsfähig i. S. d. § 79 AO, z. B. ein Minderjähriger, kann der Bescheid ihm nicht direkt, s...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.4 Wechsel der Veranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner ab. Sie können das Wahlrecht der Veranlagungsart grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen.[1] Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltun...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 5.2.1 Grundsatz

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Stirbt einer der beiden Partner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.[3]mehr

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Kapitalertragsteuer / 5.1.1 Allgemeines

Der Freistellungsauftrag (privatrechtlicher Auftrag) kann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags [1] auf Grundlage eines amtlichen Musters[2] erteilt und geändert werden.[3] Er berechtigt die auszahlende Stelle, für abzugspflichtige Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Freistellungsaufträge können gegenüber inländischen Kreditinstituten, Versicherungsgesellsc...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.2.2.1 Veranlagungsart

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen.[3]mehr

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Verluste/Verlustabzug / Zusammenfassung

Überblick Verlust ist das Gegenteil von Gewinn und bezeichnet einen Fehlbetrag. Die Summe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist größer als die der Betriebseinnahmen oder Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften oder von Unterschuss. Im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Abschnittsbesteuerung gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den Verlustaus...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Ehegatten/Lebenspartner

Welcher der Ehegatten die außergewöhnlichen Belastungen getragen hat, ist bei der Zusammenveranlagung ohne Bedeutung. Aufwendungen von Ehegatten sind somit in der Weise einheitlich zu behandeln, dass die Ausgaben eines Ehegatten ohne Weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen sind. Bezahlt z. B. ein Ehegatte das Studium des anderen Ehegatten, sind die Aufwendun...mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 2 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können nach § 240 Abs. 4 Satz 1 AO Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen. Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann, z. B. wenn der Zusammenveranlagungsbescheid gegenüber den Ehegatten zu unter...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.1 Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO normalerweise für die Besitz- und Verkehrssteuern, also auch für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Sel...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Beerdigungskosten

Die Kosten für die Beerdigung belasten zunächst das durch Erbfall übergegangene Vermögen. Daher scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung insoweit aus, als diese Kosten aus dem Nachlass, z. B. aus Sterbegeldern oder aus auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen, erbracht werden können.[1] Es reicht auch aus, dass die Beerdigungskosten aus...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.3 Besonderheiten bei Einzelveranlagung

Die von der Rechtsprechung entwickelten und im Folgenden dargestellten Besonderheiten bei der getrennten Veranlagung sind entsprechend auf die Einzelveranlagung [1] übertragbar.[2] Die Aufteilungsregeln der Zusammenveranlagung[3] gelten grundsätzlich auch im Fall der Einzelveranlagung. Sie führten dabei in der Praxis einst oft dazu, dass sich für den einen Ehegatten eine Nachz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesamtschuldverhältnis / 2.3 Aufteilungsmaßstäbe

Der Aufteilungsantrag ist durch den Zeitpunkt seines Eingangs bestimmend für die Höhe der aufzuteilenden Steuer. Wird er vor Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist nach § 276 Abs. 1 AO die im Zeitpunkt seines Eingangs geschuldete Steuer aufzuteilen. Wird er danach gestellt, ist gem. § 276 Abs. 2 AO die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer f...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / Zusammenfassung

Überblick Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört gem. § 37 Abs. 1 AO neben dem Steueranspruch des Fiskus gegen den Steuerschuldner (z. B. Einkommensteuer), dem Steuervergütungsanspruch (z. B. Kindergeld), dem Haftungsanspruch (z. B. nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH) und dem Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO) auc...mehr

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Erstattungsansprüche von Eh... / e) Zusammenveranlagung

Im Fall der Zusammenveranlagung wird weiter zwischen folgenden Fallgestaltungen unterschieden: 1. Es wurden ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und/oder (Voraus)Zahlungen geleistet, die wegen einer Tilgungsbestimmung individuell zuzurechnen sind: Die Aufteilung des Erstattungsanspruchs erfolgt im Verhältnis derSumme der jeweiligen Steuerabzugsbeträge und (Voraus)Za...mehr

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Erstattungsansprüche von Eh... / 2. Widerlegbare Vermutung

Zusammen veranlagte Ehegatten sind zwar gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner, aber sie sind weder Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB noch Mitgläubiger gem. § 432 BGB. Da sie sich jedoch bei der Wahl der Zusammenveranlagung durch ihre Unterschriften gegenseitig bevollmächtigen können, den Steuerbescheid, aber auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen, statuiert § ...mehr

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Erstattungsansprüche von Eh... / f) Einzelveranlagung

Im Fall der Einzelveranlagung wird danach unterschieden, ob die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und (Voraus)Zahlungen die Summe der gegen beide Ehegatten individuell festgesetzten Steuern übersteigen, so dass sich eine Steuererstattung ergibt (sog. Erstattungsüberhang) oder ob die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und (Voraus)Zahlungen die Summe der gegen beide Ehegatten i...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erstattungsansprüche von Eh... / 1. Problemdarstellung

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.1.2015 (IV A 3 - S 0160/11/10001, BStBl. I 2015, 83) zu den Besonderheiten bei der Bestimmung des Einkommensteuererstattungsanspruchs insb. bei Ehegatten oder Lebenspartnern umfassend Stellung genommen. In diesem Bereich kommt es in der Praxis oft zu Unsicherheiten und damit auch zu Streitigkeiten, die wiederum nicht nur selten den Finanzgeri...mehr

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Erstattungsansprüche von Eh... / IV. Fazit

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO umfasst den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen einerseits und den Rückforderungsanspruch des Fiskus andererseits. Grundsätzlich gilt, dass derjenige zur Erstattung verpflichtet ist, an den eine Steuer oder Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wurde. Gleiches gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 5 Getrennte Ermittlung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Rz. 16 Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) ist der Altersentlastungsbetrag nach der ausdrücklichen Regelung in § 24a S. 4 EStG für jeden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner gesondert anzuwenden. Der Altersentlastungsbetrag wird mithin nicht verdoppelt und von der zusammengerechneten Summe der Einkünfte beider Ehegatten abgezogen, sondern ist für beide Ehegatten auf jeweil...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 5 Zwölftelung (Abs. 4)

Rz. 32 Nach § 24b Abs. 4 EStG ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4.260 EUR für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel, d. h. monatlich um 355 EUR. Für die etwaigen weiteren Kinder gilt für den Entlastungserhöhungsbetrag i. H. v. jährlich je 240 EUR pro Kind gem. § 24b Abs. 2 S. 2 EStG entsprechen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 4.1 Alleinstehende Person

Rz. 16 Alleinstehend sind nach § 24b Abs. 3 S. 1 EStG Stpfl., die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder die verwitwet sind. Demnach sind anspruchsberechtigt nur: Stpfl., die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet (ledig oder geschieden) sind, Verheiratete, die während des gesamten Veranlagungszeitraums dauernd ...mehr

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Progressionsvorbehalt bei d... / 5 Vorteile durch Einzelveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung[1] sind die Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die Folge: Bezieht ein Ehegatte (fast) nur steuerfreie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, der andere Ehegatte jedoch steuerpflichtige Einkünfte, erhöht sich bei der Zusammenveranlagung durch den Progressionsvorbehalt des einen Ehegatten die Steuer auf das zu versteuernde Einko...mehr

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Ausbildungsfreibetrag und S... / 1.5 Aufteilung auf mehrere Anspruchsberechtigte

Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Anspruchsvoraussetzungen eines Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden (Grundsatz der Einmalgewährung[1]). Dies gilt sowohl für Elternteile, die nach dem Splittingtarif oder einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, als auch für andere Elternpaare. Bei Z...mehr

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Lohnsteuerklassen und Steue... / 2.3 Antragsabhängiges Faktorverfahren

Das Lohnsteuerabzugsverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten ist als zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V vorgesehen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben daneben bestehen. Die gesetzliche Zielsetzung der "3. Steuerklasse...mehr

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Werbungskosten – Allgemeines / 1.1 Aufwendungen

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.[1] Unter Aufwendungen i. d. S. sind Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten eintreten und eine Vermögensminderung bewirken.[2] Es muss sich um Aufwendungen handeln, die entstehen, um eine Einkunftsque...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 2.2.5 Behandlung von Ehegatten/Lebenspartnern im Falle der Zusammenveranlagung

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Höchstbetrag für die begünstigten Beiträge auf 58.688 EUR (2025).[1] Unerheblich ist insoweit, welcher der beiden die Aufwendungen getätigt hat. Daher sind auch die von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt bezogenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse mit einzubeziehen. O...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.6.4 Abzugsbeschränkung im Falle der Zusammenveranlagung

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die im Veranlagungszeitraum zusammenveranlagt werden, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner insgesamt bis zur Höhe eines gemeinsamen Höchstbetrags als Sonderausgaben abziehbar. Dieser bestimmt sich aus der Summe der jedem Ehegatten/Lebenspartner zustehenden Höchstbeträge. Sind die von beiden Ehegatten/Lebensp...mehr

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Einkommensteuerpflicht von ... / 1.2 Ehegatten, Lebenspartner, Kinder

Während die Grenzpendlereigenschaft nicht an eine bestimmte Staatsangehörigkeit geknüpft ist, kommt für Arbeitnehmer eines EU-Mitgliedstaats oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein (EWR) eine weitere Vergünstigung in Betracht. Hier kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch für den im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten bea...mehr

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Bausparförderung durch die ... / 3.1 Prämienobergrenze

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind aber maximal Bausparleistungen bis zu 700 EUR jährlich bzw. 1.400 EUR bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung[1] erfüllen.[2] Die Wohnungsbauprämie kann also pro Jahr günstigstenfalls 70 EUR bzw. 140 EUR betragen...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 2.2.4 Behandlung des steuerfreien Arbeitgeberbeitrags

Grundsatz Bei Steuerpflichtigen, die bereits einen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag zu ihrer Altersversorgung erhalten haben, wird dieser von dem Betrag, der sich nach Anwendung des jeweils gültigen Prozentsatzes ergibt, wieder abgezogen.[1] Der Arbeitgeberanteil wird damit zunächst im Rahmen der zu berücksichtigenden Beiträge hinzugerechnet[2], anschließend mindert er aber zu...mehr

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Riester-Rente / 4.4 Sonderausgabenabzug bei Ehegatten/Lebenspartnern

Ehegatten[1] werden für die Anwendung des § 10a EStG grundsätzlich getrennt betrachtet.[2] Sind beide Ehe­gatten unmittelbar berechtigt, wird die Gesamtsteuerermäßigung für die Summe der für beide Ehegatten abziehbaren Beträge (Altersvorsorgebeiträge + Zulagenansprüche) mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen. Der beiden Ehegatten zustehende Zul...mehr

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Vermögenswirksame Leistunge... / Zusammenfassung

Überblick Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen. Die staatliche Förderung besteht in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmer-Sparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen vermögenswirksamer Leistungen vom Finanzamt gewährt wird. Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, vermög...mehr

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Bausparförderung durch die ... / 3.2 Einkommensgrenze

Die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen des Prämienberechtigten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 EUR bzw. bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die die Voraussetzung der Zusammenveranlagung erfüllen, bei 70.000 EUR. Haben Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranla...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Riester-Rente / 4.3 Günstigerprüfung

Hat der Steuerpflichtige die erforderlichen Angaben in seiner Einkommensteuererklärung gemacht und liegen die Beitragsdaten des Anbieters vor, führt das Finanzamt von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Riester-Rente / 6.3.2 Wohn-Riester

Zu einer schädlichen Verwendung kommt es, wenn der Steuerpflichtige die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend aufgibt. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige das Eigentum an der geförderten Wohnung verliert. Eine nur vorübergehende und damit unschädliche Aufgabe der Selbstnutzung kann regelmäßig bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angenomm...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermögenswirksame Leistunge... / 4 Einkommensgrenzen

Die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist einkommensabhängig. Bis 2023 war hinsichtlich der Einkommensgrenze zwischen der vermögenswirksamen Anlage im Wohnungsbau und in Vermögensbeteiligungen zu unterscheiden. Seit 2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage vereinheitlicht. Für sämtliche vermögenswirksame Leistungen, die seit 1.1.2024 angelegt werden...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Einzelfragen/Verfahrensfragen

Rz. 75 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die > Einnahmen aus derselben Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen) oder der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr 26 EStG (> Rz 10 ff) oder der Freibetrag nach § 3 Nr 26b EStG für Aufwandsentschädigungen iSv § 1878 BGB (> Rz 60 ff)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Rn 16 Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Fran...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Einzelfragen/Verfahrensfragen

Rz. 43 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 § 3 Nr 26 EStG stellt > Einnahmen bis zu 3 000 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob dem Stpfl durch die nebenberufliche Tätigkeit Aufwendungen (WK/BA) entstehen, die durch eine Pauschale abgegolten werden sollen. Rz. 44 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Die nach § 3 Nr 26 EStG steuerfreien Einnahmen werden nac...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehegattenarbeitsverhältnis:... / 1 Steuervorteile

Ehegattenarbeitsverhältnisse sind ein grundsätzlich anerkanntes und probates Gestaltungsinstrument, mit dem sich Steuerminderungen erzielen lassen. Jede Lohnzahlung, die ein Steuerpflichtiger als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt, mindert sein eigenes zu versteuerndes Einkommen und damit seine zu zahlende Einkommensteuer. Da jedoch auch die steuerliche Auswirkung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
(Erst-)Ausbildungskosten al... / 6 Abzugshöchstbetrag

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag gilt für das Kalenderjahr (Jahresbetrag) und ermäßigt sich nicht, wenn dem Steuerpflichtigen nur während eines Teils des Kalenderjahres Ausbildungskosten erwachsen sind. Der Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Bei Zusammenveranlagung von Ehe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberatungskosten / 5.3.2 Vereinfachungsregelung

Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software dürfen i. H. v. 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.[1] Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum zu folgen...mehr