Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, da für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte Einkommensteuersatz von 25 % Anwendung findet. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus Kapitalvermögen erzielt.[1] § 10d Abs. 4 EStG findet analog Anwendung. Auch hier gibt es einen besonderen Verrechnungskreis. Da in § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG nur § 10d Abs. 4 EStG (= Feststellungsverfahren) für sinngemäß anwendbar erklärt wird, nicht jedoch die übrigen Regelungen des § 10d EStG, ist kein Verlustrücktrag zulässig. Auch die Beschränkung des § 10d Abs. 2 EStG beim Verlustvortrag ist nicht anzuwenden. Die Verluste sind in den folgenden VZ also unbeschränkt vortragsfähig und von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Verluste aus Knock-out-Zertifikaten sind anzuerkennen. Kommt es bei solchen Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten der Zertifikate nach der ab 1.1.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt.[2]

Auch der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig sein.[3]

Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sind entsprechend anwendbar.[4]

Die Zwischenschaltung einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Kapitalgesellschaft in die Veräußerung von Anleihemänteln zum Zweck der Verlagerung der aus der Veräußerung erzielten Verluste in den Anwendungsbereich der dem allgemeinen Steuertarif unterliegenden Einkünfte stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar.[5]

 
Hinweis

Gesetzesergänzung durch das Jahressteuergesetz 2022

Verlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ab dem VZ 2022 um die Regelung ergänzt, dass im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung zu erfolgen hat. Ohne diese klarstellende Ergänzung war nach Rechtsprechung des BFH kein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig.[6]

[6] Jahressteuergesetz 2022 – JStG 2022 – v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2.294, Art. 1 Nr. 7; Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)", BT-Drucks. 20/3879 v. 10.10.2022, S. 80 f., Begründung B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nr. 1, Zu Buchstabe b, Zu Nr. 3,

BFH, Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18, BStBl 2023 II S. 68.

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