Rz. 1

Die Vorschrift ähnelt § 7 RVG und besagt in Abs. 1, dass mehrere Auftraggeber grundsätzlich zu keiner Vermehrung der Gebühren führen (eine Berücksichtigung im Zehntelsatz ist möglich, s. u. Rz. 7). Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr ist aber in den Fällen möglich, in denen für StB das RVG und insofern Nr. 1008 VV RVG (Erhöhung um 0,3 für jede weitere Person) anwendbar ist. Dies ist in Angelegenheiten nach §§ 21 Abs. 2, 40, 44 und 45 StBVV der Fall.

 

Rz. 2

Schwierigkeiten kann die Auslegung des gebührenrechtlichen Begriffs "dieselbe Angelegenheit" bereiten (vgl. hierzu auch § 12 – Rz. 6 ff.). Inhalt, Ziel und Zweck müssen sich weitgehend decken (BGH v. 17. 11. 1989 – III ZR 193/82, NJW 1984, 1188). Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich insbesondere dann, wenn mehrere Mandanten dieselbe Steuerpflicht zu erfüllen haben oder wenn ein Steuerrechtsverhältnis so gestaltet ist, dass sich Verwaltungsakte oder Verfahrensentscheidungen rechtlich zwingend auf mehrere beteiligte Mandanten auswirken.

 

Rz. 3

Beispiele für "dieselbe Angelegenheit":

  • Zusammenveranlagung von Ehegatten
  • Gemeinsame Erbschaftsteuererklärung
  • Einheitliche und gesonderte Feststellung, insbesondere Gewinnermittlung, Feststellungserklärung und Feststellungsverfahren bei Personengesellschaften und Gemeinschaften
  • Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO), z. B. bei Haftung von GmbH und GmbH-Geschäftsführer für abzuführende Lohnsteuer oder bei Haftung des Veräußerers und des Betriebsübernehmers gem. § 75 AO
  • Widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO), z. B. wenn die Zurechnung einer Besteuerungsgrundlage zu einer von mehreren beteiligten Personen umstritten ist, alle aber von demselben StB vertreten werden (§ 39 Abs. 2 AO). Fälle dieser Art treten häufig bei Leasing- oder Nießbrauchsverhältnissen und bei Gewinnverteilungsvereinbarungen zwischen Mitgesellschaftern auf.
 

Rz. 4

Nicht maßgeblich ist, ob die Auftraggeber den StB gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander beauftragt haben. Auch sog. Anschlussaufträge führen, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, nicht zu einer mehrfachen Gebühr (vgl. zur Abgrenzung bei nacheinander tätigen StB § 5 – Rz. 4).

 

Rz. 5

Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann sich im Rahmensatz auswirken (vgl. § 11 – Rz. 5 ff.), wobei ein erhöhter Zeitaufwand, eine höhere Bedeutung der Angelegenheit und auch ein erhöhtes Haftungsrisiko berücksichtigt werden können.

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