Rz. 1511

Die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des 5. VermBG. Nach dem 5. VermBG wird dem Arbeitnehmer eine Sparzulage in Form einer Geldleistung zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen gewährt. Demgegenüber soll die Vermögensbeteiligung der Förderung der Arbeitnehmerbeteiligung am Produktivvermögen dienen, indem bestimmte Sachzuwendungen durch Gewährung eines Steuerfreibetrages gefördert werden.

 

Rz. 1512

Nach dem 5. VermBG erhalten Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen in dem Kalenderjahr der Anlage 20.000,00 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 40.00,00 EUR nicht übersteigt, eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Diese beträgt 20 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 24 des 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie beträgt 9 % bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen, höchstens jedoch 470,00 EUR im Kalenderjahr (§ 13 Abs. 2 des 5. VermBG), bei Arbeitnehmern, deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der Anlage 17.900 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 35.800 EUR nicht übersteigt.

 

Rz. 1513

Unter vermögenswirksamen Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zu verstehen (§ 2 Abs. 1 des 5. VermBG). Als Anlageformen kommen Sparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des 5. VermBG), Beiträge zum Wertpapierkauf (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des 5. VermBG), zu Beteiligungsverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des 5. VermBG) sowie zu Kapitalversicherungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des 5. VermBG) in Betracht.

 

Rz. 1514

Die Zulagebegünstigungen von vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, dass der Arbeitnehmer frei wählen kann, in welcher Anlageform bzw. bei welchem Unternehmen, Institut oder Gläubiger der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen anlegen soll (§ 3 Abs. 3 S. 1 des 5. VermBG). Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme (§ 13 Abs. 3 bis 5 des 5. VermBG) und ist arbeitsrechtlich nicht als Vergütungsbestandteil zu qualifizieren.

 

Rz. 1515

Für Anlagen nach dem WoPG 1996 sind die Förderungshöchstgrenzen auf jährlich 700,00 EUR bzw. bei Verheirateten 1.400,00 EUR (§ 3 Abs. 2 WoPG) und die Einkommensgrenzen für den Erhalt von Wohnungsbauprämien auf 35.000,00 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung auf 70.000,00 EUR angehoben worden (§ 2a WoPG). Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht (§ 1 S. 2 Nr. 1 WoPG). Der Arbeitnehmer, der die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage unterschreitet, hat demnach kein Wahlrecht zwischen Wohnungsbauprämie und Sparzulage. Die gewählte Anlageform bestimmt, ob er Wohnungsbauprämie oder Sparzulage erhält.

[Autor] Geck

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