Von den vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitnehmer-Sparzulage zu unterscheiden. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer

  • für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • für vermögenswirksam angelegte Teile seines Arbeitsentgelts

erhalten kann. Sie ist nicht Bestandteil der Vergütung (§ 13 Abs. 3 5. VermBG), sondern praktisch eine Prämienleistung des Staates auf die gesparten vermögenswirksamen Leistungen. Die Sparzulage ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur für bestimmte Anlageformen gewährt und ist der Höhe nach begrenzt. Sie ist außerdem daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG bezieht und dass das zu versteuernde Einkommen die im 5. VermBG vorgesehenen Höchstgrenzen nicht übersteigt. Eine Prüfung, ob dem Beschäftigten Arbeitnehmer-Sparzulagen zustehen, ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Entsprechende Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen daher nicht.

 
Wichtig

Einkommensgrenze!

Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage haben Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen

  • 17.900 EUR jährlich (Alleinstehende) bzw.
  • 35.800 EUR jährlich (zusammenveranlagte Ehegatten)

nicht übersteigt. Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzt. Insofern kann bei der Prüfung, ob die Einkommensgrenze eingehalten wird, der letzte Steuerbescheid einen Anhaltspunkt bieten.

Wird die Einkommensgrenze nicht überschritten, so kann beim Finanzamt (§ 14 Abs. 1 5. VermBG) im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Sparzulage beantragt werden. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Finanzamt setzt die Sparzulage für jedes Jahr nachträglich fest. Sie beträgt nach § 13 Abs. 2 5. VermBG

  • 18 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
  • 9 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Beide Förderkörbe können – sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden – nebeneinander genutzt werden. Die maximale Fördersumme liegt also bei 114,30 EUR (setzt sich zusammen aus 72,00 EUR [1. Spiegelstrich] und 42,30 EUR [2. Spiegelstrich]). Um die maximale Fördersumme zu erhalten, werden gleichzeitig zwei Anlagen benötigt. Jede/r Arbeitnehmer/in kann frei wählen, in welcher Form die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Kontensparverträge mit einer Bank oder Sparkasse und Kapitallebensversicherungen mit einer Kapitallebensversicherung sind allerdings nicht zulageberechtigt.

 
Praxis-Tipp

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte reicht nicht, um die zulagenbegünstigten Höchstbeträge auszuschöpfen. Sofern ein Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, lohnt es sich, die zusätzliche Arbeitgeberleistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte durch Teile des Arbeitslohns aufzustocken, um in den Genuss einer höchstmöglichen Förderung zu kommen.

Beachte: Außerhalb der vom Arbeitgeber direkt überwiesenen Beträge werden vorgenommene Einzahlungen für die vermögenswirksame Anlage nicht mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.

Die staatliche Förderung der Vermögensbildung hängt von einer längerfristigen Anlage ab; deshalb enthalten die Anlageformen so genannte Sperrfristen.

Das Institut oder Unternehmen, bei dem das Geld angelegt worden ist, bescheinigt dem Arbeitnehmer, wie hoch die zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind und wann die vorgeschriebene Sperrfrist endet. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Zu beachten ist, dass die Bescheinigung dem Arbeitnehmer von seinem Institut/Unternehmen ggf. erst auf Anforderung ausgestellt wird.

Erst nach Ablauf der Sperrfrist wird die Arbeitnehmer-Sparzulage in einer Summe vom Finanzamt ausgezahlt.

 
Wichtig

Wird die Sperrfrist nicht eingehalten, erlischt in der Regel der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Sofern der Arbeitnehmer bereits Sparzulagen erhalten hat, sind diese an das Finanzamt zurückzuzahlen, und zwar für alle Jahre!

Für Bausparverträge kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Förderung des 5. VermBG mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten. Das WoPG gilt zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997[1] , zuletzt geändert durch Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 19.12.2003[2] . Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8% von höchstens 512,00 EUR für Alleinstehende bzw. jährlich 8,8% von höchstens...

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