Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat[1] und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Bei verheirateten Eltern, welche die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung[2] erfüllen, ergeben sich folgende Konstellationen:

  • Bei Zusammenveranlagung der Eltern kommt es für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.
  • Bei Einzelveranlagung von Ehegatten[3] sind die Sonderausgaben

    • demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
    • Trifft dies auf beide Ehegatten zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 EUR) geltend machen.
    • Die Ehegatten können aber einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrags wählen.
    • Abweichend davon können die Kinderbetreuungskosten auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden.[4]

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist

  • derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
  • Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 EUR) geltend machen.
  • Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dazu ist in der Anlage Kinder eine abweichende prozentuale Verteilung unter den Eltern vorzunehmen.
  • Gehört das Kind nur zum Haushalt eines Elternteils kann dieser von ihm selbst getragene Betreuungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR geltend machen.
 
Achtung

Zahlungsverpflichteter

Schließt von zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) ab und zahlt er das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.[5] Nur der Vertragspartner kann in diesem Fall Kinderbetreuungskosten geltend machen. Um Nachteile aus dem progressiven Steuertarif zu vermeiden, empfiehlt sich deshalb regelmäßig, dass der besserverdienende Elternteil die Kinderbetreuungskosten übernimmt.

Aufwendungen für die Betreuung von Stief- und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge