Bei der Zusammenveranlagung verdoppeln sich bestimmte Freibeträge, die bei einer Einzelveranlagung nur einfach abgezogen werden:

  • Der einheitliche Sparer-Pauschbetrag[1] (seit 1.1.2023: 2.000 EUR statt 1.000 EUR);
  • der Freibetrag für Land- und Forstwirte[2] (1.800 EUR statt 900 EUR) bei einer Summer der Einkünfte bis 30.700 EUR bei Einzelveranlagung und 61.400 EUR bei Zusammenveranlagung.

Bei entsprechender Gestaltung des Sachverhalts können die Partner allerdings auch bei 2 Einzelveranlagungen die doppelten Freibeträge in Anspruch nehmen. Dazu ist erforderlich, dass beide entsprechende Einkünfte in ausreichender Höhe erzielt bzw. entsprechende Vorsorgeaufwendungen getragen haben.

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