Fachbeiträge & Kommentare zu Zusammenveranlagung

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.3 Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung

Rz. 55a Der BFH[1] hat die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird, was der BFH in dem zugrunde liegenden Streitfall verneinte. Diese Auffassung hat der BFH durch weitere Entscheidungen bestätigt. Es bestehen weder wegen der beschränkten Abziehbarkeit im Rahmen der Höchstbeträge,[2] der Aufwendungen i. H....mehr

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Internationales Steuerrecht... / 10.3 Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.8 Negative Einkünfte bei Ehegatten

Rz. 30 Auch bei Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG sind negative Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der sie erlitten hat. Daher kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr die negativen Einkünfte nach § 10d EStG abziehen, die der andere während der Ehe erlitten hat. Im Falle der Heirat, z. B. in 2019, kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten in 2018...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1.3 Rechtslage ab Vz 2004

Rz. 4 Durch G. v. 22.12.2003[1] wurde die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG aufgehoben und § 10d EStG entsprechend angepasst. Der Verlustausgleich erfolgt wieder wie bis Vz 1998, d. h. ohne Beschränkung auf die Einkunftsarten als negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. § 10d Abs. 3 EStG wurde daher aufgehoben. Der Rücktrag ist wie in Vz 2002 zulässig bis zum Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2 Verfahrensmäßige Berücksichtigung des Verlustabzugs

Rz. 62 Liegt für das Rücktragsjahr noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.[1] Rz. 63 Ist für den vorangegangenen Vz bereits ein ESt-Bescheid erla...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Einkommensteuer des Erblassers

Rz. 179 Die Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Peron beginnt mit der Geburt (bzw. dem Zuzug ins Inland) und endet mit dem Tod (bzw. dem Wegzug ins Ausland). Einkünfte, die der Erblasser erzielt hat (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte), sind ab diesem Stichtag beim Erben bzw. bei der Erbengemeinschaft zu versteuern. Es wird nicht etwa eine (anteil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Abzug der Zuwendungen an politische Parteien

Rn. 219 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die Zuwendungen an politische Parteien iSd § 2 Abs 1 PartG können, soweit nicht der vorrangige Abzug nach § 34g EStG greift, nur als Sonderausgaben abgezogen werden; § 4 Abs 6 EStG und § 9 Abs 5 EStG schließen infolge ihres Verweises auf § 10b Abs 2 EStG den Abzug von unentgeltlichen Zuwendungen an Parteien iSd § 2 Abs 1 PartG als BA oder W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Kläger

Rz. 9 Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird.[1] Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift [2], da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet (s. Rz. 7). Im...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1.2 Natürliche Person

Rz. 115 § 2 AStG betrifft nur natürliche Personen und somit weder Kapitalgesellschaften noch Personengesellschaften.[1] Eine Ausdehnung der Norm auf Kapitalgesellschaften soll sich aufgrund der Unmöglichkeit der persönlichen Bindung durch die Staatsangehörigkeit erübrigen.[2] Rz. 116 Natürliche Person i. S. d. Norm ist jeder Mensch, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Rasse...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.4 Konkreter Belastungsvergleich als Ausnahme zu Nr. 1 und Nr. 2

Rz. 260 An die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AStG aufgestellten Vermutungen einer niedrigen Besteuerung schließt sich in beiden Alternativtatbeständen der sog. konkrete Belastungsvergleich an. Eine niedrige Besteuerung liegt demnach nicht vor, wenn gem. einem Nachweis durch die Person "die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Ein...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5.2 Berechnung der Steuer unter Progressionsvorbehalt (§ 2 Abs. 5 Satz 1)

Rz. 331 § 2 Abs. 5 S. 1 AStG regelt den anwendbaren Steuersatz. Die Norm ordnet die Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht an, indem der "Steuersatz [...], der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt", zur Anwendung kommt. Dies gilt auch in Fällen, in denen § 2 Abs. 1 AStG nicht zu einer Ausdehnung d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.7 Verhältnis zu den Vorschriften des EStG

Rz. 54 Bei § 2 AStG EStG handelt es sich um eine Vorschrift zur Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Der Anwendungsbereich der Norm und der Anwendungsbereich der unbeschränkten Steuerpflicht schließen sich gegenseitig aus.[1] Dies gilt gleichermaßen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG sowie nach § 1 Abs. 2 EStG [2], wenngleich die Aufgabe der erwei...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.6 Kappung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)

Rz. 355 § 2 Abs. 6 AStG trägt dem Regelungszweck, Vorteile im Zusammenhang mit steuerlich motivierten Wegzügen zu versagen, Rechnung. Ziel der Vorschrift ist es gerade nicht, über die Versagung von Vorteilen hinaus dem StPfl. eine Art Strafsteuer aufzuerlegen.[1] Dies stellt Abs. 6 sicher, indem die zu erhebende Steuer auf den Betrag gekappt wird, der bei unbeschränkter Steu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.2 Abstrakte Niedrigbesteuerung im Ausland (Nr. 1)

Rz. 205 Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn "die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer – nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen – bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Drit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Begriffsinhalt

Rz. 33 Das als Tatbestandsvoraussetzung für die VZ-Festsetzung erforderliche Verschulden betrifft die Versäumnis der Steuererklärungsfrist.[1] Es liegt vor, wenn der Erklärungspflichtige vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat. Vorsatz erfordert, dass dem Erklärungspflichtigen seine Abgabepflicht und der Abgabetermin bekannt waren und er gleichwohl die Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Adressat der VZ-Festsetzung

Rz. 121 Der Verspätungszuschlag ist gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen.[1] Wer in dem jeweiligen Steuerpflichtverhältnis Träger der Erklärungspflicht ist, wird durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt bzw. ergibt sich durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung seitens der Finanzbehörde.[2] Rz. 122 Träger der Steuererklärungspflicht ist nicht der mit de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.1 Form

Rz. 34 Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwendige berech...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 2 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 AO). Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann. Ist eine Gesamtschuld gegenüber einem Schuldner überhaupt nicht festgesetzt, kan...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pfändung des Steuererstattungsanspruchs

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der Steuererstattungsanspruch gegen das FA aus dem bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern ergangenen > Steuerbescheid ist als Geldforderung pfändbar. Private Gläubiger benötigen dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO). Für Pfändungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten besondere Vo...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wahlrecht

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Wahlrechte gibt es im Steuerrecht in unterschiedlicher Ausprägung. Sie können darin bestehen, einen Antrag zu stellen oder dies zu unterlassen (> Rz 2), eine Steuervergünstigung oder aber eine direkte Subvention zu erhalten (> Rz 3), eine Pauschalregelung anzuwenden oder die tatsächlichen Aufwendungen bzw > Einnahmen nachzuweisen (> Rz 4), die Re...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 6 Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Bedeutung des Abs. 3

Rz. 42 § 26a Abs. 3 EStG enthält ergänzend zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Ermächtigung, diejenigen Fälle des § 10d EStG (Verlustabzug) näher zu regeln, in denen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen und die Eheleute von der Einzelveranlagung nach § 26a EStG zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG oder umgekehrt wechseln. Der Verordnungsgeber hat von die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Verlustabzug (§ 10d EStG)

Rz. 43 § 26a Abs. 1 EStG bezieht sich nicht nur auf die individuelle Zurechnung der Einkünfte, sondern bringt allgemein den in § 1 EStG niedergelegten Grundsatz der Individualbesteuerung zum Ausdruck. Es ist deshalb folgerichtig, wenn grds. nur derjenige Ehegatte die Berücksichtigung eines Verlusts im Weg des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) oder des Verlustabzugs (§ 10d ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Mitwirkung des Ehegatten/Lebenspartners (Abs. 1 S. 2)

Rz. 11 § 26a Abs. 1 S. 2 EStG regelt für den Fall der Mitwirkung des Ehegatten an der Einkunftserzielung die Zurechnung von Einkünften und gehört damit systematisch zu § 2 EStG, der regelt, wem Einkünfte persönlich zuzurechnen sind. Rz. 12 Die Vorschrift ist historisch zu erklären. Nach § 1356 Abs. 2 BGB i. d. F. bis 1976 war die Ehefrau auf familienrechtlicher Grundlage zu A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Individuelle Zurechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 § 26a Abs. 1 S. 1 EStG bringt zum Ausdruck, dass auch bei der Einzelveranlagung der Grundsatz der Individualbesteuerung gilt.[1] Die Vorschrift ist wenig glücklich gefasst. Zum einen drückt sie etwas Selbstverständliches aus, nämlich den Grundsatz der persönlichen Einkünftezurechnung nach § 2 Abs. 1 EStG. ESt-Subjekt ist nach § 1 EStG die natürliche Person. Daran änder...mehr

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JStG 2024: Unternehmerische... / 2. Sanierungserträge (§ 3a EStG)

Rechtsentwicklung: § 3a EStG wurde durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen[2] eingefügt. Nach Streichung des § 3 Nr. 66 EStG zuletzt i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997[3] haben die Finanzbehörden auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 [4] sachliche Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Festsetzungen (§ ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer im Vergleich zu Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Funktion und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind und die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) oder die Vermutung der Wahl der Zusammenveranlagung greift (§ 26 Abs. 3 EStG). Nach § 2 Abs. 8 EStG ist diese Regelung auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 1 LPartG) anzuw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.3 Erstattungsansprüche

Rz. 38 Werden Ehegatten zusammenveranlagt, stellt sich die Frage, wem bei Überzahlungen der Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungsansprüche entstehen, wenn die Vorauszahlungen oder anzurechnenden Beträge die im Weg der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuerschuld übersteigen (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG), ferner, wenn die Steuerbescheide zugunsten der Ehegatten aufgehoben oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Behandlung als ein Steuerpflichtiger

Rz. 16 Die von den Ehegatten einzeln erzielten Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet und sodann die Ehegatten als ein Stpfl. behandelt. Die Behandlung als ein Stpfl. beginnt daher erst nach ("sodann") der Zusammenrechnung der Einkünfte.[1] Dies bedeutet, dass es nach der Zusammenrechnung der Einkünfte nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), nur ein Eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten

3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Gemeinsame Einkünftezurechnung

Rz. 15 Die Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten führt zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte, aus der sich nach den Rechenschritten des § 2 Abs. 3 bis 6 EStG die festzusetzende ESt ergibt (Rz. 16).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Besteuerungsverfahren

6.1 Steuerfestsetzung Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Gesamtschuld der Ehegatten

7.1 Gesamtschuld Rz. 33 Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO; § 241 S. 1 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.5 Aufhebung oder Änderung des Bescheids

Rz. 30 Da bei der Zusammenveranlagung lediglich äußerlich zusammengefasste, aber gleichwohl selbstständige Bescheide gegen die Ehegatten ergehen (Rz. 21), kann die Aufhebung oder Änderung aufgrund von unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten in der Person der Ehegatten zu entsprechend in der Höhe unterschiedlichen Festsetzungen führen.[1] Rz. 31 Die Änderung der Festsetzung g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.2 Aufteilungsverfahren nach §§ 268ff. AO

Rz. 36 Die Aufteilung erfolgt nur auf Antrag (§ 268 AO)[1]; das FA muss aber in geeigneten Fällen nach § 89 AO die Stellung des Antrags anregen.[2] Der Antrag kann frühestens nach der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden (§ 269 Abs. 2 S. 1 AO), da erst dann die Gefahr einer Inanspruchnahme besteht.[3] Nach vollständiger Zahlung der Steuer ist der Antrag nicht mehr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Steuerfestsetzung

Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als Adressaten in dem Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 26 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO kann mit dem Zusammenveranlagungsbescheid die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche gegen einen oder beide Ehegatten verbunden werden, soweit das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird.[1] Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO z. B. Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233ff. AO), S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung

Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten sind daher nur dann zu berücksichtig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.2 Zusammenrechnung der Einkünfte

Rz. 13 Die Zusammenrechnung der getrennt ermittelten Einkünfte führt für zusammen veranlagte Ehegatten zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). § 2 Abs. 3 EStG legt an sich nahe, zunächst die Einkünfte derselben Einkunftsart zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich) und in einem zweiten Schritt sodann die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten auszugl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.3 Hinzuziehung, Beiladung

Rz. 25 Da die beiden an die einzelnen Ehegatten gerichteten Bescheide eine unterschiedliche Entwicklung nehmen können, d. h. nach Einlegung von Rechtsbehelfen ggf. unterschiedliche Steuerfestsetzungen beinhalten und die Entscheidung deshalb gegenüber den Ehegatten nicht einheitlich zu ergehen braucht, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.1 Gesamtschuld

Rz. 33 Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO; § 241 S. 1 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die ESt des laufenden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Da es sich rechtlich um zwei Bescheide handelt, kann jeder der Ehegatten selbstständig gegen die ihn betreffende Festsetzung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einlegen, wenn er ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist. Denn nur dieser Ehegatte ist durch den Zusammenveranlagungsbescheid beschwert. Der andere Ehegatte ist bei einer unwirksamen Bekanntgabe nicht zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Zusammenveranlagung (Abs. 3)

Rz. 92 Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie die nach § 26 Abs. 2 EStG erforderlichen Erklärungen nicht abgeben, da es sich im Regelfall um die günstigste Veranlagungsart handelt. Dies ist eine zwingende Rechtsfolge; die gesetzliche Vermutung ist unwiderleglich.[1] Für einen entgegenstehenden Antrag auf getren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.2 Wahl der Zusammenveranlagung

Rz. 76 Die Wahl der Zusammenveranlagung setzt die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts durch die Ehegatten voraus.[1] Die einseitige Wahl der Einzelveranlagung kann allerdings rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein (Rz. 73). Rz. 77 Eine steuerrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, besteht nicht; die Zustimmung ist daher vom FA nicht erzwingbar.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wahlrecht ausüben kann, welch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.6 Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts

Rz. 89 In der großen Mehrzahl der Fälle wird die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für die Ehegatten günstiger sein als die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Denn aufgrund des § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren) wird die Tarifprogression so gemildert, als hätten die Eheleute jeweils das zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erzielt. Die tarifliche ESt wird nach der Hälfte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Verfahrensrecht

Rz. 95 Im Verfahren eines Ehegatten gegen den zusammenveranlagenden Steuerbescheid ist regelmäßig weder eine notwendige noch eine einfache Hinzuziehung (§ 360 AO) bzw. Beiladung (§ 60 FGO) des anderen Ehegatten möglich, da der Zusammenveranlagungsbescheid kein einheitlicher Bescheid ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Verwaltungsakte[1]; eine Ausnahme ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F...mehr