Rn. 368

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 (v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2397) hat die Vorgaben des BVerfG mE zutreffend umgesetzt. In § 2 EStG wurde durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes ein neuer Abs 8 eingefügt, der diese gebotene (umfassende) Gleichstellung jetzt enthält. Danach sind die Regelungen "dieses Gesetzes" (= des EStG) zu Ehegatten/Ehen auch auf Lebenspartner/Lebenspartnerschaften (s dazu LPartG v 16.02.2001, BGBl I 2001, 266) anzuwenden.

Eine Diskriminierung von Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften ist damit entfallen (glA Merkt, DStR 2013, 2312; kritisch zur systematischen Stellung s Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 106, Stand 13.03.2019).

 

Rn. 368a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Umkehrschluss folgt daraus: Keine Gleichstellung erfolgt mit etwa nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts ("nichteheliche Lebensgemeinschaft"). Diese können also nach wie vor keine Zusammenveranlagung und kein Splitting beanspruchen (BFH III B 100/16, BStBl II 2017, 903 mit Anmerkung Wendl, DStRK 2017, 224; Weber-Grellet in Schmidt, § 2 EStG Rz 71, 40. Aufl 2021) Das hält das BVerfG aaO (Rz 85) hinsichtlich Art 6 Abs 1 GG aber auch nicht für erforderlich

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