Rz. 57

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die begünstigten Aufwendungen (> Rz 54 ff) sind bis zum Höchstbetrag von 6 000 EUR [bis 2011: 4 000 EUR] abziehbar, ohne dass unterschieden wird, ob erhöhte Aufwendungen durch eine auswärtige Unterbringung (> Rz 4) entstehen oder nicht. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (> Rz 8, vgl BVerfG in > Rz 7/1).

 

Rz. 58

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei > Ehegatten – ebenso für eingetragene > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG) – gilt der Höchstbetrag für jeden von ihnen (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 2 EStG). Nur die eigenen Aufwendungen kann jeder Ehegatte bis zum Höchstbetrag abziehen, eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge auf den anderen Ehegatten ist nicht vorgesehen. Wenn die Ehegatten zusammenveranlagt werden (vgl § 26 Abs 1 Satz 1 EStG, § 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 25–34), kommt es aber nicht darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat (> R 10.1 EStR; BFH/NV 2008, 1136). Zu AgB > Rz 59. Im Rahmen einer Zusammenveranlagung ergibt sich also für den Ehegatten mit Einkünften eine Steuerermäßigung aus den SA des anderen Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 29).

 

Rz. 59

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Soweit Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Stpfl iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Ausnahmefällen > Außergewöhnliche Belastungen sein (§ 33 EStG); > Rz 63 ff. Unschädlich ist es, wenn Dritte für ihren Unterhaltsbeitrag eine Steuerermäßigung oder Steuervergütung erhalten, zB Eltern das > Kindergeld.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge