Stand: EL 131 – ET: 09/2022

[1]

1Für Sonderausgaben nach § 10Absatz 1 Nummer 1,1a, 1b, 4, 5, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonder ausgaben-Pauschalbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

[1] § 10c i. d. F. des Kroatien StAnpG vom 25.07.2014.

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