Rn. 367

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Beschluss des BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, BGBl I 2013, 1647 enthält folgende Aussagen:

  • §§ 26, 26b EStG idF v 16.04.1997, § 32a Abs 5 EStG idF v 23.10.2000 und die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26a, 32a Abs 5 EStG sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung des Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften (v 16.02.2001, BGBl I 2001, 266) mit der Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartnerschaften anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
  • §§ 26, 26a, 32a Abs 5 EStG bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab 01.08.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

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