Rn. 219

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Zuwendungen an politische Parteien iSd § 2 Abs 1 PartG können, soweit nicht der vorrangige Abzug nach § 34g EStG greift, nur als Sonderausgaben abgezogen werden; § 4 Abs 6 EStG§ 9 Abs 5 EStG schließen infolge ihres Verweises auf § 10b Abs 2 EStG den Abzug von unentgeltlichen Zuwendungen an Parteien iSd § 2 Abs 1 PartG als BA oder WK aus; zum Parteisponsoring s Hey, DB 2005, 1403. Für den Sonderausgaben-Abzug der genannten Zuwendungen besteht eine zweifache Einschränkung, die sich aus § 10b Abs 1 2 EStG ergibt. Auf Zuwendungen an Wählervereinigungen findet § 10b Abs 2 EStG keine Anwendung.

 

Rn. 220

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zuwendungen, für die die Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wird, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, § 10b Abs 2 S 2 EStG. Zwischen den steuerlichen Begünstigungen nach § 34g EStG und § 10b Abs 2 EStG besteht kein Wahlrecht. Nach § 34g S 2 EStG beträgt die Steuerermäßigung 50 % der Ausgaben, höchstens jedoch 825 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 1 650 EUR. Die Höchstbeträge (825 EUR für Ledige und 1 650 EUR für Verheiratete) gelten für Zuwendungen an politische Parteien (§ 34g S 1 Nr 1 EStG) und Wählervereinigungen (§ 34g S 1 Nr 2 EStG) gesondert und nebeneinander, H 34g EStH 2020 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 1. Die Steuerermäßigung nach § 34g EStG wird mithin für Zuwendungen an politische Parteien bis zu 1 650 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 3 300 EUR gewährt. Für Zuwendungen, die die genannten Beträge übersteigen, kommt mithin ein Sonderausgaben-Abzug der Zuwendungen an politische Parteien iSd § 2 Abs 1 PartG in Betracht, FG BBg v 28.11.2018, 7 K 7258/16.

Der als Sonderausgabe nach § 10b Abs 2 EStG zu berücksichtigende Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem geleisteten Zuwendungsbetrag und dem Betrag, für den eine Steuermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde (Geserich in K/S/M, § 10b EStG Rz C 53 (Januar 2009)), nicht aber nach der Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von 50 % der Zuwendungen und dem Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34g EStG, aA § 34g Rn 21 (Schneider).

 

Beispiel:

Leisten zusammen veranlagte Eheleute zB Zuwendungen iHv 3 500 EUR an eine politische Partei, wird für Zuwendungen iHv 3 300 EUR die Steuermäßigung nach § 34g EStG gewährt, sofern die tarifliche ESt eine entsprechende Höhe aufweist.

Der nicht nach § 34g EStG berücksichtigte Differenzbetrag iHv 200 EUR (3 500 EUR ./. 3 300 EUR) verbleibt für den Sonderausgaben-Abzug nach § 10b Abs 2 EStG (aA § 34g Rn 21 (Schneider): 1 750 EUR ./. 1 650 EUR = 100 EUR).

Der Sonderausgaben-Abzug für Zuwendungen an politische Parteien ist jedoch nach § 10b Abs 2 S 1 EStG auf einen Höchstbetrag von 1 650 EUR je Person und VZ beschränkt, für zusammen veranlagte Ehegatten auf 3 300 EUR je VZ; dies gilt unabhängig davon, welcher Ehegatte die Zuwendungen geleistet hat. Insoweit ist kein Zuwendungsvortrag nach § 10b Abs 1 S 9 EStG möglich, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 104 (Mai 2021); Eckardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, § 10b EStG Rz 97 (6. Aufl).

Soweit der Tarifabzug des § 34g EStG ganz oder teilweise verloren geht, weil die um die sonstigen Steuerermäßigungen, ggf einschließlich der nach § 10b Abs 2 EStG, verminderte tarifliche ESt niedriger ist als 50 % der berücksichtigungsfähigen Zuwendungen (§ 34g S 2 EStG), ergibt sich dem Grunde nach ein Zuwendungsvortrag nach § 10b Abs 1 S 9 EStG (Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 100 (Mai 2021); Seer in Kirchhof/Seer, § 34g EStG Rz 23 (21. Aufl). Dieser beläuft sich in Höhe des Differenzbetrags zwischen den getätigten Zuwendungen (begrenzt durch die Höchstbeträge, bis zu denen 50 % der Zuwendungen nach § 34g S 2 EStG abzugsfähig sind (1 650 EUR bzw 3 300 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten) und den Zuwendungen, für die die Steuerermäßigung nach § 34g S 2 EStG gewährt wurde (begrenzt durch die Höchstbeträge des § 10b Abs 2 S 1 EStG).

 

Fortführung Beispiel:

Beläuft sich im obigen Beispielsfall zB die tarifliche ESt der zusammenveranlagten Eheleute (unter Berücksichtigung des Sonderausgaben-Abzugs nach § 10b Abs 2 EStG iHv 200 EUR) auf 1 000 EUR, ergibt sich ein Zuwendungsvortrag für die nach § 34g EStG berücksichtigungsfähigen, aber nicht durch Abzug von der tariflichen ESt berücksichtigten Zuwendungen iHv 1 300 EUR (3 300 EUR ./. 2 000 EUR, für die iHv 50 % (1 000 EUR) gemäß § 34g S 1, 2 EStG ein Abzug von der tariflichen ESt (1 000 EUR) bis auf 0 EUR erfolgt ist).

 

Rn. 221

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Regelung in § 10b Abs 2 S 1 EStG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil die dort genannten Höchstbeträge so hoch sind, dass sie von der Mehrzahl der StPfl nicht genutzt werden können, vgl Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 107 (Mai 2021). Das BVerfG hat zwar entschieden, dass die Gewährung steuerlicher Vorteile für Zuwendungen an politische Parteien nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich sei, als die steuer...

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