Tz. 8

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Verluste, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum weder horizontal noch vertikal bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ausgeglichen werden konnten, können bis einschließlich 2021 in das Vorjahr (= einjähriger Verlustrücktrag) und Verluste ab dem VZ 2022 in die beiden vorhergehenden Jahre (= zweijähriger Verlustrücktrag) zurückgetragen werden.

Dabei wird die Höhe eines möglichen Verlustrücktrags bei der Einkommensteuer bzw. bei der Körperschaftsteuer in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2019 auf einen Betrag von 1 Mio. EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung auf 2 Mio. EUR begrenzt.

Für Verluste der Jahre 2020–2023 wurde der maximale Verlustrücktrag im Rahmen der Corona-Krise auf 10 Mio. EUR, bzw. 20 Mio. EUR im Fall der Zusammenveranlagung, angehoben.
Ab dem VZ 2024 ist ein Verlustrücktrag nur noch wieder bis max. 1 Mio. EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis max. 2 Mio. EUR möglich.

Bei der Körperschaftsteuer kann nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG bis einschließlich dem VZ 2021 ebenfalls ein einjähriger Verlustrücktrag und ab dem VZ 2022 ein zweijähriger Verlustrücktrag mit den vorgenannten Höchstbeträgen vorgenommen werden.

 

Tz. 9

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Abzug eines Verlustes erfolgt von dem Gesamtbetrag der Einkünfte des dem Verlustentstehungsjahrs unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Jahr nicht oder nur teilweise möglich sein, wird bei dem zweijährigen Verlustrücktrag (für Verluste ab dem Jahr 2022) ein verbleibender Verlust dann in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen.

 

Beispiel:

Eine steuerbegünstigte Körperschaft erzielt in den Jahren 2020–2022 folgende Einkünfte aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

2020:   200 000 EUR..........

2021:   100 000 EUR..........

2022:   ./. 400 000 EUR..........

In welcher Höhe ist ein Verlustrücktrag möglich?

Der Verlust des Jahres 2022 wird nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG zunächst in das Vorjahr (2021) zurückgetragen. Nach Verrechnung mit dem Gewinn (100 000 EUR) verbleibt ein Verlust in Höhe von 300 000 EUR. Dieser wird nun in das Jahr 2020 zurückgetragen und mit dem Gewinn des Jahres 2020 von 200 000 EUR verrechnet. Der danach noch verbleibende Verlust von 100 000 EUR wird als verbleibendender Verlustvortrag nach § 10b EStG zum 31.12.2022 festgestellt und kann mit den in den nachfolgenden Jahren entstehenden steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden.

 

Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Wurden für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbescheide erlassen, so sind diese insoweit zu ändern, als darin ein Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG, Anhang 10).

Dies gilt auch in den Fällen, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 11

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Mit Einführung des zweijährigen Verlustrücktrags für Verluste ab dem VZ 2022 wurde das in der Vergangenheit bestehende Wahlrecht, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, eingeschränkt. Für Verluste ab dem VZ 2022 kann nur noch ein Wahlrecht dahingehend ausgeübt werden, ob ein Verlustrücktrag stattfinden soll oder nicht. Eine Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags ist nicht mehr zulässig.

Für Verluste bis einschließlich VZ 2021 besteht auch weiterhin ein Wahlrecht dahingehend, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in das Vorjahrs erfolgen soll (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG a. F.; Anhang 10). Daher sollte für die Jahre bis VZ 2021 in dem Antrag auf Verlustrücktrag zur Vermeidung von Missverständnissen auch die Höhe des gewünschten Verlustrücktrags konkret benannt werden, wenn ein von dem tatsächlich erzielten Verlust abweichender Verlustrücktrag gewünscht wird.

 

Beispiel:

Ein steuerbegünstigter Verein hat wegen der Corona-Krise im Veranlagungszeitraum 2020 einen Verlust aus dem nach § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) zusammengefassten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. H. v. ./. 60 000 EUR erzielt. In 2019 hatte er einen Gewinn von 50 000 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen des Vereins übersteigen in beiden Jahren die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR bzw. 35 000 EUR im VZ 2019 (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b).

Ergebnis:

Durch das Überschreiten der Besteuerungsfreigrenzen von 45 000 EUR (VZ 2020) bzw. 35 000 EUR (VZ 2019) wird der Verein für 2019 und 2020 partiell steuerpflichtig und ist zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. Der in 2020 erzielte Verlust des zusammengefassten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von 60 000 EUR kann nicht mit anderen steuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden, so dass dieser Verlust nach § 10b EStG (Anhang 10) auf das Jahr 2019 zu...

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