Rz. 748

[Sparer-Pauschbetrag → Anlage KAP Zeilen 16, 17]

Sofern die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wird bei der Einkünfteermittlung ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR abgezogen. Ehegatten wird bei Zusammenveranlagung ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt und ist bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, werden die Einkünfte des anderen um den nicht genutzten Sparer-Pauschbetrag gemindert. Der Sparer-Pauschbetrag ist auf die Höhe der Einnahmen begrenzt, sodass ein Verlust nicht entstehen kann.

 
Wichtig

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Zum Redaktionsschluss war geplant, den Sparer-Pauschbetrag ab 2022 von 801 EUR auf 1.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von 1.602 EUR auf 2.000 EUR anzuheben. Ob die Gesetzesänderung tatsächlich umgesetzt wird, war noch nicht klar.

 

Rz. 749

Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind grds. sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen etc.) abgegolten. Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" kommt ein Abzug der tatsächlich entstandenen WK nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.1.2015, VIII R 13/13, BFH/NV 2015 S. 582). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn die nach dem 31.12.2008 geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (BFH, Urteil v. 2.12.2014, VIII R 34/13, BFH/NV 2015 S. 570). Ausgenommen sind jedoch folgende Kosten:

  • Veräußerungskosten und Kosten i. Z. m. Termingeschäften werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt (→ Tz 783).
  • Anschaffungsnebenkosten werden in die Veräußerungsgewinnberechnung einbezogen. Hierzu gehört auch der Anteil der Transaktionskosten einer Vermögensverwaltungsgebühr. Bei Pauschalhonoraren ("all-in fee") i. Z. m. der Abgeltungsteuer ist die in der "all-in-fee" enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, Rn. 93 ff., BStBl 2022 I S. 742).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge