Rn. 55

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In weitgehender Parallele zu den Regeln über die Eintragung auf der LSt-Karte (aber s Rn 56 aE) werden bestimmte Besteuerungsmerkmale von der Berücksichtigung der Festsetzung der Vorauszahlungen ausgeschlossen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen:

 

Rn. 56

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, § 37 Abs 3 S 4 EStG (nur beschränkt zu berücksichtigen): Bestimmte Sonderausgaben, wie Sonderausgaben zu behandelnde Ausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mehr als 600 EUR ausmachen. Die Mindestgrenze von 600 EUR ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten mangels gesetzlicher Regelung nicht zu verdoppeln . Bei Einzelveranlagung von Ehegatten ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen und die 600-EUR-Grenze (ebenfalls) nicht zu verdoppeln (R 37 EStR 2012; Stolterfoth in K/S/M, § 37 EStG Rz D 45; A. Schmitt in H/H/R, § 37 EStG Rz 56 (April 2021); aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 163 (März 2021)).

Nach § 37 Abs 3 S 4 EStG sind erfasst

Soweit nicht die weiteren Ausnahmen eingreifen (s Rn 56aff), können alle anderen Aufwendungen uneingeschränkt berücksichtigt werden,

Da § 37 Abs 3 S 4 EStG im Gegensatz zum LSt-Ermäßigungsverfahren (s § 39a EStG) den Abzug der Versicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 EStG iR der Höchstbeträge des § 10 Abs 3 EStG ermöglicht, wird der Zweck, eine unterschiedliche Behandlung von EStPfl und LStPfl zu vermeiden, nur unvollständig erreicht (Gosch/Avvento in Kirchhof/Seer, § 37 EStG Rz 15, 20. Aufl).

 

Rn. 56a

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Begünstigung nicht entnommener Gewinne, § 37 Abs 4 S 5 EStG: Nicht steuermindernd berücksichtigt wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung eine Steuerermäßigung nach § 34a EStG. Hintergrund der Nichtberücksichtigung ist, dass "die Inanspruchnahme der Begünstigung antragsgebunden ist und der Antrag regelmäßig erst iRd Abgabe der ESt-Erklärung gestellt werden kann, zumal vorher der Umfang der Begünstigung nicht bestimmt werden kann" (BT-Drucks 16/4841, 65).

 

Rn. 57

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zusätzliche Altersvorsorge, § 37 Abs 3 S 6 EStG: Der zusätzliche Sonderausgaben-Abzug nach § 10a Abs 1 EStG iRd zusätzlichen Altersvorsorge ("Riester-Förderung") wird bei den Vorauszahlungen nicht berücksichtigt. Vor der Veranlagung erfolgt eine Förderung nur durch die Zulage nach Abschn XI des EStG.

 

Rn. 58

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Vorkosten bei eigengenutztem Wohnraum, § 37 Abs 3 S 7 EStG: Außer Ansatz bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bleiben (respektive blieben) Vorkosten iSv §§ 10e Abs 6, 10h S 3 und 10i EStG. Da die Fördertatbestände ausgelaufen sind, hat die Regelung keine aktuelle praktische Bedeutung mehr (Loschelder in Schmidt, § 37 EStG Rz 23, 40. Aufl; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 103 (April 2021)).

 

Rn. 59

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Verluste aus VuV, § 37 Abs 3 S 8–11: Eine weitere Einschränkung enthält § 37 Abs 3 S 8–11 EStG für negative Einkünfte aus vermieteten Objekten (s aber dazu die Gesetzesänderung mW ab 09.08.2019, s Rn 59a aE). Verluste werden nur für Kj ab bestimmten Zeitpunkten berücksichtigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit sind nur Einkünfte aus VuV iSd § 21 Abs 1 EStG betroffen, nicht aber Fälle, in denen das Objekt zum BV gehört (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, LuF (hM, BFH BStBl II 1994, 567; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 170 (März 2021)).

Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Ziel, im Bereich der Einkünfte aus VuV typischerweise entstehende hohe WK-Überschüsse im Anfangsstadium der Einkünfteerzielung nicht bereits bei der ESt-Vorauszahlung, sondern erst im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen, verletzt nicht die Anforderungen der Besteuerungsgleichheit nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (BFH BStBl II 2007, 627). Dass der Gesetzgeber mit der Regelung primär sog Verlustzuweisungs- bzw Bauherrenmodelle treffen wollte (vgl BFH BStBl II 1994, 567; BR-Drucks 303/83, 10f; BT-Drucks 10/686, 12; BT-Drucks 10/716, 12), sich dabei jedoch für eine generelle Regelung entschieden hat, ist nach BFH BStBl II 2007, 627 in doppelter Hinsicht sachlich gerechtfertigt:

  • Zum einen sprechen Vereinfachungsgründe für eine generelle Regelung. Durch sie werden (bzw wurden) schwierige Abgrenzungen zur Bestimmung sog Verlustzuweisungsgesellschaften oder von Bauherrenmodellen vermieden.
  • Außerdem bedeutet es eine Verwaltungsver...

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