Rz. 500

[Altervorsorgebeiträge → eZeile 4–Zeile 10]

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören

  • Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6.

    • Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. bei selbstständigen Handwerkern oder bei selbstständigen Künstlern) und freiwillige Beiträge in Betracht.
    • Außerdem können Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen, die freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften und die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Beiträge berücksichtigt werden.
    • Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch solche an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 57/06, BFH/NV 2009 S. 1697). Wenn die Beitragszahlung an den ausländischen Sozialversicherungsträger in Form von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (sog. Globalbeiträge) neben denen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung enthält, ist dieser Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungen (→ Tz 510, → Tz 520) aufzuteilen. Die Aufteilung für bestimmte Staaten innerhalb Europas hat die Finanzverwaltung für den Vz. 2022 geregelt (BMF, Schreiben v. 19.11.2021, IV C 3 – S 2221/20/10002:003, BStBl 2021 I S. 2775).
 
Wichtig

Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung

Neben dem Arbeitnehmeranteil ist auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem, gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers zu den Altersvorsorgeaufwendungen zu rechnen (eZeile 9; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).

 

Rz. 501

  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen → Zeile 5

    • Versichert sind in der landwirtschaftlichen Alterskasse der Landwirt, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige.
 

Rz. 502

  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen → Zeile 5

    • Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der freien Berufe und vergleichbare Personen, die in einer Berufskammer organisiert sind (z. B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Apotheker) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Altersversorgung über eine (öffentlich-rechtliche) berufsständische Versorgungseinrichtung abzusichern, die vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringt. Liste dieser Versorgungseinrichtungen: BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058:001, BStBl 2020 I S. 617. Erbringt eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (weil sie z. B. umlagefinanziert ist und die Beiträge nicht zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), liegen keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor. Diese Beiträge sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
 

Rz. 503

[Erstattete Beiträge und steuerfreie Zuschüsse → eZeile 7]

In die eZeile 7 sind die erstatteten Beiträge und/oder steuerfreien Zuschüsse zu den in den eZeile 4 und Zeilen 5 bis 6 zu erklärenden Beiträgen einzutragen. Hier nicht einzutragen sind die direkt von den Beiträgen laut eZeile 8 abzuziehenden Zuschüsse zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Verträge) sowie Arbeitgeberanteile/-zuschüsse laut eZeile 9 und Zeile 10.

 

Rz. 504

  • Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG (Rürup-Rente oder Basisrente-Alter und betriebliche Altersversorgung) → eZeile 8

    • Eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger dieselbe Person sind. Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung kann auch der Ehegatte oder ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind Leistungsempfänger sein.
    • Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Beiträge als Sonderausgaben:

      • Abschluss des Vertrags nach dem 31.12.2004
      • Zahlung einer monatlichen, gleichbleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. 62. Lebensjahres (nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge).
    • Der Vertrag ist

      • nicht vererblich (Ausnahme: mitversicherte Hinterbliebenenversorgung),
      • nicht übertragbar (Ausnahmen: Pfändbarkeit und Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz),
      • nicht beleihbar (keine sicherungshalbe Abtretung oder Verpfändung),
      • nicht veräußerbar und
      • nicht kapitalisierbar. Bis zu zwölf Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Eine Kleinbetragsrente (2021 und 2022: höchstens monatlich 32,90 EUR (West); → Tz 944) kann durch Zahlung eines Einmalbetrags abgefunden werden; Angleichung an eine entsprechende Regelung bei der Riester-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. 

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