Rz. 4

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AO ist für die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. grundsätzlich das FA zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz bezeichnet dieses FA für beide Fälle als Wohnsitzfinanzamt.

Einen Wohnsitz hat jemand nach § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[1] Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 S. 1 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.[2] Eine Person kann danach mehrere Wohnsitze unterhalten, nicht aber zur selben Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt an unterschiedlichen Orten haben. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt können, müssen aber nicht übereinstimmen. Es kann jemand einen Wohnsitz an einem Ort haben, an dem er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z. B. im Fall eines Neben- oder Ferienwohnsitzes), und es kann jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort haben, an dem er mangels Innehabung einer Wohnung keinen Wohnsitz hat. Während § 1 Abs. 1 EStG beide Merkmale für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gleichrangig nebeneinanderstellt, stellt § 19 Abs. 1 AO vorrangig auf den Wohnsitz und nur für den Fall seines Fehlens auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab.

 

Rz. 5

Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist nach § 19 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. AO der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Stpfl. vorwiegend aufhält. Bei einem berufstätigen Stpfl. kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass er sich überwiegend am Ort seiner beruflichen Tätigkeit aufhält.[3] Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Stpfl., der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist nach § 19 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. AO der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Dabei sind Kinder mit in die Betrachtung einzubeziehen.[4] Praktische Bedeutung hat die Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes insbesondere in den Fällen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung, in denen sich der Stpfl. selbst vorwiegend an dem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort aufhält.

 

Rz. 6

Der Familienwohnsitz ist ohne Rücksicht darauf maßgebend, ob die Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzel- oder die Zusammenveranlagung wählen.[5] Nach der Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner ist der Familienwohnsitz hingegen auch dann nicht mehr maßgebend, wenn diese für das Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählen.[6] Verzieht zumindest einer der Ehegatten oder Lebenspartner nach der Trennung in den Bezirk eines anderen als des bisher zuständigen FA, sind auch im Fall der Zusammenveranlagung unterschiedliche FÄ für die getrennten Ehegatten oder Lebenspartner zuständig. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine echte Mehrfachzuständigkeit i. S. v. § 25 AO, weil für jeden einzelnen der Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils nur ein FA zuständig ist.[7] Um der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegenzuwirken, ist die Vorschrift in solchen Fällen aber entsprechend anzuwenden[8], sodass grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner zuständig ist.

[1] Zu den Einzelheiten s. Erl. bei Kratzsch, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 8 AO.
[2] Zur näheren Konkretisierung dieses Begriffs s. § 9 S. 2 und 3 AO; zu den Einzelheiten s. Erl. bei Kratzsch, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 9 AO.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 11.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 7; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 5; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 19 Rz. 3; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 19 Rz. 8.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 9; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 19 Rz. 8.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 9; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 19 Rz. 8; a. A. anscheinend Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 12.
[8] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 9; im Ergebnis ebenso Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 12; BFH v. 5.12.2007, VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732; vgl. auch BFH v. 9.1.2002, IX B 141/01, BFH/NV 2002, 621; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 5.

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