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Steuerberatungskosten / 5.3.2 Vereinfachungsregelung

Hans Walter Schoor
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Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software dürfen i. H. v. 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.[1]

Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum zu folgen. Bis zur Höhe von 100 EUR bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, welcher Einkunftsart er die Aufwendungen zuordnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vereinfachungsregelung für gemischte Steuerberatungskosten

Der Steuerpflichtige zahlte im Jahr 2025 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein von 140 EUR. Aus Vereinfachungsgründen kann er 100 EUR den Werbungskosten bei einer Einkunftsart seiner Wahl zuordnen. Diese Zuordnung wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

Bedeutung der Vereinfachungsregelung im Einzelnen:

  • Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR, darf der Steuerpflichtige sie ohne Aufteilung bei einer Einkunftsart seiner Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 EUR ist veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden, sie verdoppelt sich also im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht.[3]
  • Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software) mehr als 100 EUR bis 200 EUR, z. B. 150 EUR, darf der Steuerpflichtige 100 EUR bei einer Einkunftsart seiner Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
  • Betragen die gemischten Kosten (Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software) mehr als 200 EUR, darf der Steuerpflichtige 50 % bei einer Einkunftsart seine...

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