Rz. 45
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Jahr der dauernden Trennung (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) erfüllen die Ehegatten/Lebenspartner für dieses Jahr (VZ) noch die Voraussetzungen der > Ehegattenbesteuerung Rz 1. Die Belastung durch den Unterhalt des unbeschränkt steuerpflichtigen Partners wird deshalb innerhalb der Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 25 bis 26b, 32a Abs 5 EStG) geregelt.
Rz. 46
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das Realsplitting wirkt sich im Trennungsjahr bei einer Zusammenveranlagung (§ 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) nur geringfügig aus; die Unterhaltsleistungen werden zwar als SA abgezogen, beim Empfänger jedoch – abzüglich der tatsächlichen WK oder des WK-Pauschbetrags von 102 EUR – als > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 1a EStG) besteuert.
Rz. 47–49
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffern einstweilen frei.
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