Rz. 61p

Tauglicher Täter i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 147a Abs. 1 S. 1 AO ist jeweils der Stpfl., dessen positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG in Summe im Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR beträgt. Unter die Abgeltungsteuer fallende Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen, wenn die Kapitalerträge mit einem besonderen Steuersatz – also abweichend vom persönlichen Steuersatz mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG – besteuert werden.[1] Folglich sind die Kapitalerträge einzubeziehen, wenn sie auf Antrag nach der tariflichen ESt besteuert werden.[2] Nach § 147a Abs. 1 S. 2 AO sind im Fall der Zusammenveranlagung für die Feststellung des Überschreitens dieses Betrags die Einkünfte des einzelnen Ehegatten unabhängig von dem anderen Ehegatten maßgebend, sodass keine Verdoppelung des Betrags von 500.000 EUR erfolgt.

 

Rz. 61q

Tauglicher Täter i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 147a Abs. 2 S. 1 AO ist der Stpfl., der allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft i. S. d. § 138 Abs. 3 AO ausüben kann. Stpfl. i. d. S. kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein. Eine Personenvereinigung kann dies sein, wenn sie selbst steuerpflichtig ist.

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