Rz. 19

§ 1a Abs. 1 EStG sieht Steuerentlastungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR (Island, Norwegen und ab 1996 Liechtenstein; die Schweiz ist hingegen nicht beigetreten) vor, wenn diese Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Im Einzelnen:

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG: Sonderausgaben bzw. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind auch dann abziehbar, wenn der Empfänger zwar beschränkt steuerpflichtig ist, jedoch in einem EU- oder EWR-Staat seinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat kann für die Anwendung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG (Zusammenveranlagung) auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zu verdoppeln.
 

Rz. 20

Gem. § 1a Abs. 2 EStG gelten die Bestimmungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auch für die sog. Auslandsbeamten i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG, die an einem ausländischen Dienstort – auch außerhalb der EU bzw. EWR – tätig sind und deren Ehegatte und/oder Kind ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes haben (vgl. auch BMF-Schreiben v. 8.10.1996, BStBl I 1996, 1191).

 

Rz. 21

Arbeitnehmer mit EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem solchem Land unterliegen entweder gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG der Pflichtveranlagung oder können gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung beantragen.

 

Rz. 22

Für den Lohnsteuerabzug gelten §§ 38b und 39c Abs. 4 EStG (vgl. auch BMF-Schreiben v. 25.8.1995, DStR 1995, 1470; BMF-Schreiben v. 30.12.1996, BStBl I 1996, 1506).

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