Rz. 6

Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 7

Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber halten, soweit zur Erledigung des betreffenden Auftrags Gebühren und Auslagen entstanden sind. Eine anteilige Verteilung der Gesamtgebühren ist durch die StBVV nicht vorgesehen, aber zulässig. Für die Verteilung von Reisekosten und Tagegeldern gilt allerdings die Sondervorschrift in § 19 (vgl. § 19 – Rz. 3 ff.). Insgesamt dürfen die Gebühren und Auslagen nur einmal gefordert werden; es ist also nicht zulässig, sie "sicherheitshalber" bei allen beteiligten Mandanten in Rechnung zu stellen. Eine Begrenzung der Gesamtschuldnerschaft ergibt sich aus Abs. 2 Satz 1, wonach der Auftraggeber von dem einzelnen Mandanten nur so viel verlangen kann, wie auf diesen "als Einzelnen" entfällt. Damit darf z. B. bei einem Einspruch der 0,3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG bei der Gesamtschuldnerschaft nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 8

Aus Treu und Glauben ergibt sich die Verpflichtung, jedem Mandanten auf Anforderung mitzuteilen, welche Gebühren und Auslagen bei der Ausübung des Auftrags insgesamt entstanden sind und welche Beträge von den anderen Gesamtschuldnern (Auftraggebern) eingefordert und ggf. gezahlt worden sind. Im Verhältnis der Mandanten zueinander gilt § 426 Abs. 2 BGB, wonach der über seinen Anteil hinaus Belastete kraft Gesetzes einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Beteiligten erwirbt.

 

Rz. 9

Der StB kann seine Gebührenrechnung ändern, wenn er in den Fällen des § 6 einen Auftraggeber zunächst nur mit einem Teilbetrag der Gesamtvergütung in Anspruch genommen hat, sich aber aus dem Verhältnis zu den anderen in derselben Gebührenangelegenheit in Anspruch genommenen Auftraggebern eine andere Aufteilung ergibt (z. B. auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Beteiligten).

 

Rz. 10

Ein Sonderproblem kann im Zusammenhang mit Eheleuten bestehen, wenn der StB nur von einem Ehegatten beauftragt wurde. Geht es um die Erstellung einer ESt-Erklärung mit Zusammenveranlagung, kann man darin ein sog. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie sehen, § 1357 BGB (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 2004 – I-23 U 101/04, INF 2005, 93), das den anderen Ehegatten mit verpflichtet. Dies ist allerdings nicht unumstritten und gilt von vornherein nicht bei getrenntlebenden Ehegatten, § 1357 Abs. 3 BGB. In Erbangelegenheit wird hingegen regelmäßig kein Geschäft des täglichen Lebens angenommen (OLG Düsseldorf v. 06. 06. 1991 – 13 U 3/91, GI 1992, 167). Ohne Nachweis, dass ein Auftrag von beiden Eheleuten vorlag, trägt der StB im Honorarrechtsstreit das Risiko der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners als Gesamtschuldner entstehen. Die Unterschriften beider Ehegatten auf der StB-Vollmacht oder auf dem Mantelbogen sind Umstände, die ein Gericht berücksichtigen wird, die aber für sich genommen noch kein Auftragsverhältnis (auch) mit dem anderen Ehegatten begründen. Als sicherer Weg ist deshalb eine Auftragsunterzeichnung durch beide Ehegatten zu empfehlen.

 

Rz. 11

Zu unterscheiden ist die Situation in § 6 ("dieselbe" Angelegenheit) von dem Fall der "gleichartigen" Angelegenheit. Lediglich "Gleichartigkeit" liegt vor, wenn mehrere Auftraggeber jeder für sich einen Auftrag erteilen und zwischen den einzelnen Auftraggebern keine rechtliche Verbindung, sondern nur insofern ein Zusammenhang besteht, als es sich um dieselbe Rechtsfrage oder dasselbe Buchungsproblem handelt. Der StB hat in diesem Fall Anspruch auf mehrfache Vergütung. Die mehrfache Vergütung entsteht auch dann, wenn der StB die Angelegenheiten gemeinsam erledigen kann. Dem geringeren Aufwand in jedem Einzelfall ist dann durch Berücksichtigung bei der Bestimmung der jeweils angemessenen Gebühr Rechnung zu tragen.

 

Rz. 12

Beispiele für "gleichartige" Angelegenheiten:

  • Sammel-Fristverlängerungsanträge, vgl. § 23 Nr. 10; zu prüfen ist in diesen Fällen aber, ob überhaupt ein vertraglicher Vergütungsanspruch besteht oder ob die Fristverlängerung vor allem im Interesse des StB liegt
  • Verwendung von standardisierten Schriftsätzen für mehrere Beratungsfälle Klärung einer gleichartigen Rechtsfrage, z. B. des LSt-Abzugsverfahrens, für mehrere Mandanten durch dieselbe Besprechung im Finanzamt (vgl. § 31)
  • Selbstanzeigen in mehreren gleichgelagerten Fällen (vgl. § 30). Da die strafbefreiende Wirkung grundsätzlich persönlicher Art ist, muss bei Vertretung mehrerer Beteiligter die Gebühr mehrfach berechnet werden; insofern ist aber von dem StB im Hinblick auf die strafprozessualen Vorgaben zu prüfen, ob eine Mehrfachverteidigung zulässig ist.
 

Rz. 13

Hingegen macht die Drittwirkung der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 4 AO) die Sache nicht zu "derselben Angelegenheit" i. ...

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