Rz. 16

Stellt der Einpendler den Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, wird er wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besteuert, d.h. die besonderen Regelungen der §§ 50 ff. EStG gelten nicht. Der Steuerabzug gem. § 50a EStG kann jedoch gem. § 1 Abs. 3 S. 5 EStG trotz fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht durchgeführt werden (vgl. auch BMF-Schreiben v. 28.12.1995, BStBl I 1996, 55); davon betroffen sind insb. Künstler und Sportler.

 

Rz. 17

Hat das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG gem. § 39c Abs. 4 EStG ausgestellt, wird gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG eine Pflichtveranlagung durchgeführt.

 

Rz. 18

Der Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG ist personengebunden und erstreckt sich nicht auf Angehörige. Erfüllt daher ein Ehegatte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht oder stellt er keinen Antrag, so kommen trotz fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht des Arbeitnehmers die Regelungen über die Zusammenveranlagung und alle daran geknüpften Vergünstigungen nicht zur Anwendung.

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