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Riester-Rente / 4.4 Sonderausgabenabzug bei Ehegatten/Lebenspartnern

Dr. Michael Myßen
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Ehegatten[1] werden für die Anwendung des § 10a EStG grundsätzlich getrennt betrachtet.[2] Sind beide Ehe­gatten unmittelbar berechtigt, wird die Gesamtsteuerermäßigung für die Summe der für beide Ehegatten abziehbaren Beträge (Altersvorsorgebeiträge + Zulagenansprüche) mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen. Der beiden Ehegatten zustehende Zulagenanspruch ist auch dann der Günstigerprüfung zugrunde zu legen, wenn nur von einem Ehegatten der Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, kommt es nicht darauf an, wer die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Günstigerprüfung bei Ehegatten

Ehegatten, die beide unmittelbar berechtigt sind, haben im Jahr 2025 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 150.000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen i. H. v. 2.300 EUR (Ehemann)/900 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2025 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.

 
Ehemann Ehefrau

Eigenbeitrag

davon gefördert (2.100 EUR ./.
175 EUR)

2.300 EUR


1.925 EUR

Eigenbeitrag

davon gefördert

900 EUR

900 EUR
abziehbare Sonderausgaben 1.925 EUR + 175 EUR/maximal =
2.100 EUR
abziehbare Sonderausgaben 900 EUR + 175 EUR =
1.075 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (bisher)   150.000 EUR
./. Sonderausgaben Ehemann 2.100 EUR  
./. Sonderausgaben Ehefrau 1.075 EUR ./. 3.175 EUR
zu versteuerndes Einkommen (neu)   146.825 EUR
Einkommensteuer auf 150.000 EUR (Splittingtarif 2025)   41.176 EUR
Einkommensteuer auf 146.825 EUR (Splittingtarif 2025)   39.842 EUR
Steuerermäßigung durch Sonderausgabenab...

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