Rz. 34

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das Realsplitting ist von der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten abhängig (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG), weil die Unterhaltsleistungen bei ihm in dem Umfang, in dem sie beim Verpflichteten als SA abgezogen werden, als > Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 1a EStG besteuert werden (> Rz 43). Die Zustimmung darf nicht an eine > Bedingung geknüpft werden (> Rz 11, 15 und 41). Das Zustimmungserfordernis schützt den Unterhaltsberechtigten und räumt ihm bei der Auseinandersetzung über die Aufteilung des steuerlichen Vorteils aus dem Realsplitting eine stärkere Stellung ein (Uelner, DStZ 1979, 12). Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Berechtigten werden von den empfangenen Unterhaltsleistungen die WK (zB Mahn- oder Vollstreckungskosten), mindestens aber ein WK-Pauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 3 EStG) abgezogen. Übersteigen die > Einnahmen den Höchstbetrag, so werden die tatsächlichen WK nur anteilig berücksichtigt; ebenso wenn der erhaltene Unterhalt nicht in voller Höhe steuerpflichtig ist, weil der Verpflichtete seinen Antrag auf SA-Abzug auf einen Teil der tatsächlichen Zahlungen begrenzt hat (> Rz 13) oder der Berechtigte seine Zustimmung nicht für die gesamten Unterhaltszahlungen erteilt hat (> Rz 42).

 

Rz. 35

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zustimmung des Berechtigten zum Realsplitting ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Abgabe der Unterhaltsverpflichtete aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erzwingen kann (§§ 893, 894 ZPO; zur Zuständigkeit der Familiengerichte vgl EFG 2005, 1627; BGH vom 13.05.2020 – XII ZB 361/19, FamRZ 2020, 1394). Er hat gegen den Berechtigten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum Realsplitting, wenn er die finanziellen Nachteile ausgleicht, die diesem daraus erwachsen (BFH 155, 99 = BStBl 1989 II, 192 mwN; ergänzend > Rz 37). Die Zustimmung muss ausdrücklich erteilt werden, und zwar grundsätzlich in der Anlage U zur > Steuererklärung (zur Ausnahme > Rz 31, 36); sie wird mit Zugang beim FA des Verpflichteten oder Berechtigten wirksam; ergänzend > Rz 11. Zum Widerruf einer unbefristeten Zustimmung > Rz 41.

 

Rz. 36

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist der Berechtigte aber rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt worden, so gilt die Zustimmung nach der Bestandskraft des Urteils als gegeben. Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten abhängig, so tritt die Wirkung ein, sobald diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist (BFH 155, 99 = BStBl 1989 II, 192; vgl §§ 893, 894 ZPO). Im Übrigen ersetzt die Übersendung einer Ausfertigung des Urteils an das FA den Zugang der abzugebenden Erklärung (§ 894 Abs 1 Satz 1 ZPO).

 

Rz. 37

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Anspruch des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten auf Erteilung der Zustimmungserklärung ist zivilrechtlicher Natur (BFH 161, 517 = BStBl 1990 II, 1022). Der Berechtigte ist zivilrechtlich nur dann verpflichtet, dem SA-Abzug durch den Verpflichteten zuzustimmen, wenn ihm daraus kein finanzieller Nachteil erwächst oder der Verpflichtete ihn vorher gegen den Eintritt möglicher Nachteile effektiv sicherstellt (KG vom 03.06.1982 – 15 UF 145/82, FamRZ 1982, 1020; BGH vom 26.09.1984 – IVb ZR 30/83, FamRZ 1984, 1211 = NJW 1985, 195). Er kann mithin idR beanspruchen, dass ihm der Verpflichtete die auf den Unterhalt entfallende Steuer ersetzt und auch etwaige Mehrbeträge an ESt sowie ggf SolZ und KiSt ausgleicht, die durch die Steuerpflicht des Unterhalts mittelbar ausgelöst werden (zB Versteuerung von Nebeneinkünften bei ArbN durch Überschreiten der > Freigrenze von 410 EUR; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 37 ff). Andererseits kann er nicht seine Zustimmung davon abhängig machen, an den steuerlichen Vorteilen des Verpflichteten beteiligt zu werden (BGH vom 23.03.1983 – IVb ZR 369/81, NJW 1983, 1545 = HFR 1983, 537; BGH vom 26.09.1984 aaO; OLG Köln vom 22.12.1981 – 4 UF 190/81, NJW 1983, 124 = FamRZ 1982, 383; aA OLG Düsseldorf vom 19.11.1982 – 3 UF 44/82, NJW 1983, 1563; Vogt, NJW 1983, 1525). Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, um den Berechtigten zur Zustimmung zu bewegen, sind kein Unterhalt (> Rz 18 ff). Ergänzend > Prozesskosten Rz 14–19.

 

Rz. 38

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der zum Unterhalt Verpflichtete kann die Zustimmung des Berechtigten idR nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des Berechtigten von der Steuerschuld verpflichtet, soweit sie diesem als Folge der Besteuerung des erhaltenen Unterhalts erwächst. Die Erklärung des Verpflichteten begründet aber seine Freistellungsverpflichtung nicht erst, sondern sichert sie lediglich, sodass auch ohne eine derartige Erklärung nach erteilter Zustimmung zum Realsplitting die steuerlichen Nachteile auszugleichen sind. Der Verpflichtete muss sich von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berechtigten einstellen. § 1585b Abs 3 BGB, wonach Unterhalt für eine mehr als...

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