Rz. 1

Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 2439 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausweichen auf die Zeitgebühr ist nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur nicht möglich, auch wenn die Ermittlung des Gegenstandswertes schwierig ist. Maßgebend ist der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3), denn die Bestimmung des § 23 enthält keine Regelungen zum Gegenstandswert. Diesen bildet nach herrschender Auffassung in steuerlichen Angelegenheiten regelmäßig der strittige Steuerbetrag, zu ermitteln nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren entwickelt hat (vgl. dazu § 10 – Rz. 16–17). Aus § 13 Nr. 2 ergibt sich, dass auch dann nicht auf die Zeitgebühr ausgewichen werden darf, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandwertes vorliegen. Es muss in solchen Fällen auf Erfahrungs- oder Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Ausführungen zu den Ziffern des § 23.

Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur ist es auch nicht zulässig, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass nach Zeitgebühren abgerechnet wird (z. B. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Auflage 1998, Rdn. 10 890, 10 900).

Zusätzlich zu Gebühren nach § 23 können auch solche nach § 31 entstehen, wenn nämlich vor oder nach Stellung eines Antrages i. S. der AO eine Besprechung mit Behörden oder Dritten geführt wird.

 

Rz. 2

§ 23 enthält mit Ausnahme seiner Nr. 1 ausschließlich Gebührenbestimmungen über Anträge. Als Antrag gilt eine Verfahrenshandlung, die den Gang des Besteuerungsverfahrens beeinflusst und über den bloßen Vortrag von Tatsachen, Erörterungen mit dem Finanzamt, bloßen Anzeigen, die verfahrensrechtlich nicht wesentlich sind, hinausgeht (Hartmann, § 33 Anm. 18). Im Allgemeinen wird durch den Antrag ein bestimmtes Verwaltungsverfahren gem. § 86 AO eingeleitet. Es sind aber auch Anträge denkbar, die darauf ausgerichtet sind, den bestehenden Rechtszustand zu belassen. Beispiel: Die Einkommensteuervorauszahlungen sollen erhöht werden, der StB stellt mit Begründung einen Antrag, die bisherigen Vorauszahlungen bestehen zu lassen. Dieser Antrag löst ebenfalls eine Gebühr nach § 23 Nr. 3 aus.

Wird ein Antrag abgeändert, also z. B. eingeschränkt oder erweitert, gilt als Gegenstandswert regelmäßig der weitestgehende Antrag. Wird ein Antrag zurückgenommen, weil sich nach seiner Einreichung bei der Finanzbehörde z. B. durch späteren Vortrag des Mandanten die Erfolglosigkeit herausgestellt hat, bleibt die Gebühr gem. § 23 dennoch grundsätzlich berechenbar.

 

Rz. 3

Es sind Anträge denkbar, die keine Gebühr auslösen, weil sie im Interesse oder durch Verschulden des StB zu stellen sind.

 

Beispiele:

  • Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung wegen Krankheit des StB
  • Berichtigung einer Steuererklärung wegen eines Fehlers des StB

Nur bei Veranlassung durch den Mandanten und bei Erteilung des entsprechenden Auftrages wird die Gebühr ausgelöst.

 

Rz. 4

Zur Bestimmung der Gegenstandswerte (Wert des Interesses) vgl. § 10 – Rz. 16–17 und zur Schätzung Rz. 18–21.

 

Beispiele:

  • Nr. 1: Berichtigung einer Erklärung: Diese Vorschrift gilt für alle Berichtigungen von abgegebenen Erklärungen, die nachträglich zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder Änderungen von Abgaben und zu Bemessungsgrundlagen sowohl positiv als auch negativ führen.

    Summe der positiven und negativen Änderungsbeträge bei den einzelnen Einkunftsarten. Änderungen von eingereichten Grundlagenerklärungen, wie einheitliche und gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und Erklärungen zur Ermittlung eines Einheitswerts, usw., aber auch Anmeldungen, die den Status eines Steuerbescheids haben. Nach der Streichung des Klammerzusatzes "(§ 153 AO)" durch das JStG 2007 findet die Vorschrift nunmehr auch auf Erklärungen nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

    Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht, wenn der Steuerberater für seinen Mandanten entsprechende Berichtigungen einreicht und beantragt. Soweit die Unrichtigkeit einer Erklärung Voraussetzungen eines leichtfertigen Hinterziehungsvorsatzes ausweist, ist der Berichtigungsantrag nach § 30 StBVV abzurechnen. Bei der Berichtigung von Kapitaleinkünften steht neben der Berichtigung nach dieser Vorschrift auch die Berichtigungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 zur Verfügung. Die in der Höhe unterschiedliche Berechnung einer solchen Berichtigung ist zu beachten.

    Während auch Berichtigungen von Umsatzsteuervoranmeldungen hierunter fallen, sind für Berichtigungen von Erklärungen und Anmeldung im Rahmen der Lohnbuchführung, sowohl gegenüber der Finanzbehörde als auch ge...

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