Zu einer schädlichen Verwendung kommt es, wenn der Steuerpflichtige die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend aufgibt. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige das Eigentum an der geförderten Wohnung verliert. Eine nur vorübergehende und damit unschädliche Aufgabe der Selbstnutzung kann regelmäßig bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angenommen werden.[1]

Eine schädliche Verwendung kann bei Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung oder des Eigentums an der geförderten Wohnung in vielen Fällen vermieden werden. Sie tritt nach § 92a Abs. 3 Satz 9 und Abs. 4 EStG nicht ein,

  • wenn der Steuerpflichtige einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos innerhalb von 2 Jahren vor und 5 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, für eine weitere selbst genutzte Wohnung verwendet (Reinvestition).
  • wenn der Zulageberechtigte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag zahlt (Einzahlung auf einen anderen Sparvertrag).
  • wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Verstorbenen innerhalb eines Jahres Eigentümer der geförderten Wohnung wird und diese zu eigenen Wohnzwecken nutzt; im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen müssen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen und die Ehegatten/Lebenspartner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gehabt haben (Nutzung durch überlebenden Ehegatten/Lebenspartner).
  • solange die Wohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB oder nach der Verordnung über die Behandlung der Wohnung und des Hausrats dem Ehegatten/Lebenspartner des Zulageberechtigten zugewiesen und von diesem selbst genutzt wird (richterliche Entscheidung über Nutzung).
  • wenn der Steuerpflichtige krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten oder Lebenspartners, genutzt wird (Krankheit oder Pflege).
  • auf Antrag des Zulageberechtigten bei der ZfA, wenn er die eigene Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzt und beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen (vorübergehender beruflicher Umzug).
  • ab dem 1.1.2018, wenn der Zulageberechtigte innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.[2] In diesem Fall hat der Zulageberechtigte dem Anbieter bzw. in der Auszahlungsphase der ZfA die Absicht der fristgerechten Wiederaufnahme anzuzeigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge