Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer

Rz. 194 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden durch § 331 Abs. 1 Nr. 4 drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; vgl. Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 248 [...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Handelsrechtliche Pflichten des Abschlussprüfers

Rz. 15 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht sowie ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Institute sind grds. nach den Anforderungen der §§ 316 ff. durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsgegenstand erstreckt sich gem. § 317 neben dem aus der Bilanz, GuV sowie dem Anhang bestehenden JA auch auf die Buchführung und den Konzernabschluss s...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Vorschriften, deren Einhaltung vom Abschlussprüfer nicht zu prüfen sind

Rz. 190 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der von ihm geprüfte und testierte JA und Lagebericht unter Beachtung der §§ 325 ff. veröffentlicht wurde. Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit der Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA, Lageberichts, Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (vgl. Rz. 80...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 17 [Autor/Zitation] Um die Durchführung der Pflichtprüfung sicherzustellen, hat das Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Gesellschafter bzw. sonst zuständigen Organe von ihrer Befugnis zur Prüferwahl keinen Gebrauch machen oder es ihnen trotz Bemühungen nicht gelungen ist, einen Abschussprüfer zu finden, der bereit ist, das Mandat zu übernehmen (dazu Schüp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Prüfungsausschuss

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 323 HGB enthält Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ist bei einer zu prüfenden Personenhandelsgesellschaft fraglich, ob sie ohne Freistellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber den Kommanditisten zu wahren ist. Sofern – wie im Regelfall – die Kommanditisten an d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechte des Abschlussprüfers vor Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 stehen dem Abschlussprüfer schon vor der Aufstellung des JA zu, soweit es die Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert (§ 320 Abs. 2 Satz 2). Der Abschlussprüfer kann daher bereits nach Erteilung des Prüfungsauftrags bzw. gerichtlicher Bestellung mit den Vorbereitungsarbeiten beginnen und sog. Vor-...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 11. Ausschluss wegen Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Ausschluss von der Prüfungstätigkeit wegen Umsatzabhängigkeit von einem Prüfungsmandanten entspricht internationalen Grundsätzen (so schon im Positionspapier "Audit Independence and Objectivity" der FEE – Fédération des Experts-comptables Européen, heutige Accountancy Europe; dazu Windmöller in FS Ludewig, 1089, 1113). Durch das KonTraG wurde die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Exkurs: Besonderheiten der Bestellung des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie Kredit- und Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen

1. Bestellung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse a) Allgemeines Rz. 271 [Autor/Zitation] Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a) überlagert die europarechtliche APrVO die nationalen Vorgaben in § 318 Abs. 1. Dies Regelungen in Art. 16 und 17 APrVO gehen den nationalen Regelungen gem. § 316a Satz 1 vor (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 316a HGB Rz. 5; Justenhoven...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Gewissenhafte Prüfung und gewissenhafte Berufsausübung

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften Prüfung folgt aus § 323 Abs. 1 Satz 1 (vgl. § 323 Rz. 28 ff.). Die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung gilt für alle Prüfungsgegenstände im Rahmen der Abschlussprüfung. Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 4 der Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch bei der GmbH dürfte die Wahl regelmäßig in der (ordentlichen) Gesellschafterversammlung anstehen, die über die Feststellung des JA und die Verwendung ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kein Bestätigungsvermerk vor der Wahl (Bestellung) zum Abschlussprüfer

Rz. 636 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Bestimmungen setzen für eine wirksame Abschlussprüfung die wirksame Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers voraus; ohne stattgefundene Abschlussprüfung durch den gewählten und bestellten Abschlussprüfer kann der geprüfte JA, soweit er prüfungspflichtig ist, nicht festgestellt werden (§§ 316, 318 HGB iVm. § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Akt...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 5)

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Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 5)

Dr. Markus Adick Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bonn Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Prof. Dr. Frank Althoff Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, THM – Technische Hochschule Mittelhessen, Giesen Karl-Christian Bay, LL.M. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt, Lindau Sven Capousek Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gewissenhafte Prüfung

Rz. 28 [Autor/Zitation] Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer wie auch seinen gesetzlichen Vertretern und Gehilfen die zentrale Pflicht zur gewissenhaften Prüfung auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 29). Das deckt sich für Berufsangehörige mit § 43 Abs. 1 WPO , nach dem sie ihren Beruf ua. gewissenhaft und eigenverantwortlich auszuüben haben (Merkt, NJW 2022, 574, 577). Sie un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse oder das Machen unrichtiger Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer oder Sonderprüfern

Rz. 65 [Autor/Zitation] Bei wörtlicher Auslegung werden wie in § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB auch in § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG drei Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer gegebenen Aufklärungen und Nachweisen unter Strafe gestellt: Unrichtige Wiedergabe (Alt. 1) oder Verschleierung (Alt. 2) der Verhältnisse der KapGes. und das Machen unrichtiger Angaben (Alt. 3; Waßmer ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 43 [Autor/Zitation] Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 PublG ist Abschlussprüfer des (Teil-)Konzernabschlusses, der von einer Genossenschaft als MU aufgestellt wird, der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. Die Möglichkeit, freiwillig einen Abschlussprüfer durch gesonderten Beschluss zu bestellen, besteht nicht; für eine sinngemäße Anwendung von § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 3 regelt Voraussetzungen und Verfahren der Ersetzung eines gewählten Abschlussprüfers durch das Gericht. Ein entsprechender Antrag kann von den gesetzlichen Vertretern, dem AR oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500.0...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Pflichten des handelsrechtlichen Prüfungsausschusses umfassen auch die Aufgabe, vorbereitend an der Wahl des Abschlussprüfers (und ggf. des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts, hierzu Rz. 378 ff.) mitzuwirken. Die Regelungsgrundlagen und Details dieser Mitwirkungspflicht hängen davon ab, ob nach der Governance-Struktur der Gesellschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Anzeige der Tätigkeit als Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer

Rz. 167 [Autor/Zitation] Bei der Anzeige der Tätigkeit als Abschlussprüfer für die entsprechende Registrierung im Berufsregister ist der WPK die Mitgliedschaft in einem Netzwerk mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 Satzung für Qualitätskontrolle der WPK).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Einzelfälle

Rz. 376 [Autor/Zitation] Als Sachverhalte, die über die ausdrücklich in § 319 Abs. 3–5, § 319b, Art. 5 APrVO geregelten Fälle hinaus Anlass geben, eine mögliche Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, da die Gefahr von Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönlicher Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Annahme des Prüfungsauftrags/Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Rz. 187 [Autor/Zitation] Mit der Annahme des von den gesetzlichen Vertretern oder vom AR abgegebenen Angebots kommt der Pflichtprüfungsvertrag zustande. Will der Prüfer den Auftrag nicht annehmen, muss er das Angebot unverzüglich ablehnen (vgl. Rz. 196). Wahl und Annahme des wirksam erteilten Auftrags führen gemeinsam zur Bestellung des Prüfers; erst durch diese Teilakte zusa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Berichtspflichten des Abschlussprüfers an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens ist dazu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Versicherungsunternehmens bzw. des Konzerns gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Entsprechende Anwendung auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (Abs. 2)

Rz. 133 [Autor/Zitation] Vor dem Hintergrund der Definition der Abschlussprüfung in Art. 2 Nr. 1 APrRL hat der Gesetzgeber in § 319b Abs. 2 die entsprechende Anwendung des § 319b Abs. 1 auf die gesetzliche Konzernabschlussprüfung nach § 316 Abs. 2 angeordnet (BilMoG RegE, BT-Drucks. 16/10067, 91). Die nur entsprechende Anwendung ist allein dem sprachlichen Unterschied zwische...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Kündigung durch den Abschlussprüfer

Rz. 19 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 kann ein angenommener Prüfungsauftrag nur durch den Abschlussprüfer und auch von diesem nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung sind kein Kündigungsgrund (§ 318 Abs. 6 Satz 2). Daneben regelt das Gesetz das Verfahren nach einer Kün...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Rechtspolitische Erwägungen

Rz. 131 [Autor/Zitation] Der Entwurf einer 5. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Handelsrechts (sog. Strukturrichtlinie) sieht eine unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers vor (Art. 62 des geänderten Vorschlags v. 19.8.1983, BT-Drucks. 10/467, zuletzt geändert durch Vorschlag v. 20.11.1991, ABl. EG 1991 Nr. C 321, 9; vgl. auch H.-P. Müller, DB 1977, 1883, 1887; Ebke, Wirtschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Rz. 368 [Autor/Zitation] Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gegenstand und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer

Rz. 13 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung sind in § 317 geregelt. Demnach ist Gegenstand der Prüfung der aus Bilanz, GuV und Anhang bestehende JA. Ferner ist die Buchführung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1). Die Zielsetzung der Prüfung des JA bzw. des Konzernabschlusses besteht darin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Abschlussprüfer und Prüfungsbericht (Abs. 2)

I. Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1) Rz. 36 [Autor/Zitation] § 324a Abs. 2 Satz 1 normiert, dass der für die Prüfung des JA bestellte Abschlussprüfer auch für die Prüfung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a als bestellt gilt. Anders als für die Bestellung des Konzernabschlussprüfers ("Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 411 [Autor/Zitation] Das Antragsrecht auf Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht (§ 318 Abs. 4) soll in Fällen, in denen die Bestellung durch die Gesellschaft (§ 318 Abs. 1) nicht zum Erfolg geführt hat, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung sichern. Dabei gilt zum einen der Vorrang der Bestellung durch die Gesellschaft, der in § 31...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Stellung des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers

I. Zustandekommen des Prüfungsvertrags Rz. 449 [Autor/Zitation] In den Verfahren nach § 318 Abs. 3 und 4 wird der Abschlussprüfer durch das Gericht bestellt. Er erhält die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers, ohne dass es hierbei einer Mitwirkung der zu prüfenden Gesellschaft oder ihrer Organe bedarf. Die gerichtliche Bestellung ersetzt also sowohl die Wahl des Prüfer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Auskunftsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

1. Allgemeines Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Abs. 2 Satz 1 gibt dem Abschlussprüfer das Recht, von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, "die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind"; aus dieser Formulierung des Gesetzes ergeben sich gewisse Grenzen für das Auskunftsrecht (vgl. Rz. 84 ff.). Aufklärungen und Nachweise sind sow...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 333 [Autor/Zitation] Das Rechtsinstitut der Ersetzung des gewählten Prüfers durch das Gericht eröffnet die Möglichkeit, Bedenken, die sich aus der Person des gewählten Prüfers ergeben, in einem schnellen und einfachen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit, geltend zu machen. Dadurch soll die Prüfung durch e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Eignung zum Abschlussprüfer (Abs. 1)

I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2) Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mitte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sonderregelung für Aktionäre und Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2)

I. Sonderregelung für Aktionäre (Abs. 2 Satz 1) Rz. 26 [Autor/Zitation] Während im Grundsatz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeder Gesellschafter den Offenlegungsanspruch geltend machen kann (vgl. Rz. 13 f.) ist für Aktionäre (AG, KGaA oder SE) ein qualifizierter Anteilsbesitz erforderlich, nämlich von 1 % des Grundkapitals; bei einer unter dieser Schwelle liege...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Wahl des Abschlussprüfers (Abs. 3)

I. Personenhandelsgesellschaften Rz. 36 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften ist die Wahl des Abschlussprüfers ein Grundlagengeschäft, so dass es dabei mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf; dies gilt auch für die Kommanditisten (vgl. BGH v. 24.3.1980 – II ZR 88/79, BGHZ 76, 343; vgl. auch LG Kö...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

I. Allgemeines Rz. 178 [Autor/Zitation] Die Dritthaftung adressiert die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Personen, die nicht in § 323 als Anspruchsberechtigte genannt sind (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 134; Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1303). Zu denken ist bspw. an Gläubiger, Kreditgeber, Gesellschafter und zukünftige Gesellschafter der prüfpfli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Pflicht des Abschlussprüfers zur schriftlichen Berichterstattung (Abs. 1)

I. Grundnorm (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1) und Berichtgrundsätze 1. Allgemeines Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum –

Allgemein: Geßler, Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, WPg 1956, 463; Forster, Die Jahresabschlußprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 389; Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 585; Richter, Die Sicherung der aktienrechtlichen Publizität durch ein Aktienamt, 1975; Schulze-Osterloh, Zur öffentli...mehr