Die Abgrenzung zwischen einer Werkleistung und einer Werklieferung ist auch im Hinblick auf den Ort der Leistung bzw. der Lieferung vorzunehmen. Beide Umsatzformen unterscheiden sich nämlich bezüglich der Bestimmung des Liefer- bzw. Leistungsorts.

Zeitpunkt und Ort der Werklieferung bestimmen sich nach den für die Lieferung gültigen Regeln (§ 3 Abs. 5a, Abs. 6 bis 8 UStG). Für Werklieferungen gilt, dass die Verfügungsmacht erst am fertigen Werk verschafft werden kann, was i. d. R. mittels Abnahme durch den Besteller geschieht. Die Bestimmung des Orts einer Werklieferung richtet sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 7 UStG. Demnach ist der Lieferort dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Handelt es sich bei dem Gegenstand um einen beweglichen, der befördert oder versendet wird, gilt § 3 Abs. 6 UStG; danach gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Der Zeitpunkt sowie der Leistungsort der Werkleistung als sonstige Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG. Innerhalb der Werkleistungen existieren ebenfalls unterschiedliche Anknüpfungspunkte für den Leistungsort. Grundsätzlich wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine sonstige Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).[1] Leistungsort für eine Werkleistung kann aber auch der Ort sein, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Das gilt zunächst für

  • kulturelle,
  • künstlerische,
  • wissenschaftliche,
  • unterrichtende,
  • sportliche,
  • unterhaltende oder
  • ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
  • sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG).

    Der Ort der Tätigwerdens ist weiterhin bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände maßgeblich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Eine Begutachtung ist eine Leistung, die regelmäßig zur Ermittlung der Schadenshöhe oder zur Wertermittlung der Gegenstände dient. Handelt es sich um eine sonstige Leistung und ist der Leistungsempfänger selber Unternehmer oder ein in einem Drittland ansässiger Nichtunternehmer, so ergibt sich der Leistungsort aus § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 UStG. Auch unter diese Vorschrift fallen Werkverträge. So erfasst § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG u. a. Beratungsleistungen rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Art. Die Norm umfasst insbesondere die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur usw.

 
Praxis-Tipp

Anforderungen zur Leistungsbeschreibung/Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.

Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde.[2]

Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.[3]

[2] BFH, Urteil v. 15.10.2019, V R 29/19, BFH/NV 2020 S. 298; s. auch BFH, Urteil v. 1.3.2018, V R 18/17, BFH/NV 2018 S. 916; BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001:001, Rz. 20, BStBl I 2020 S. 976: Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, jedenfalls so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind; s. auch Abschn. 15.2a Abs. 4 UStAE.

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