Rz. 698

Hierzu gehören die Leistungen aus Kapitalanlageprodukten, also nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung[460] sowie aus und privaten Rentenversicherungen. Sie werden grundsätzlich in Höhe der Auszahlungsdifferenz steuerpflichtig. Wird das Kapital jedoch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Abschluss ab dem 1.1.2012, 62. Lebensjahr, und nach einer Laufzeit von 12 Jahren ausgezahlt, sind nur 50 % der Erträge steuerpflichtig.

Wird eine Rente gezahlt, ist nur der Ertragsanteil, abgesenkt gegenüber dem bisherigen Ertragsanteil, steuerpflichtig. Hierunter fallen Renten aus (alten) privaten Rentenversicherungen (also vor dem 1.1.2005 abgeschlossen), aus neuen Lebensversicherungen, die keine Basisversorgung darstellen, Veräußerungsleibrenten und Versorgungsleistungsrenten (Tabelle innerhalb der vorgenannten Norm abgedruckt!).

(Zur Problematik der latenten Steuerlast bei der Bewertung der Lebensversicherung siehe unten Rdn 728)

[460] Zur Altregelung: StB- und WP-Jahrbuch 2012, 831 ff.; Kogel, Meilenstein und Wendepunkt in der güterrechtlichen Bewertungspraxis, NJW 2011, 3337, 3340 f.

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