Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sonstige Antragsgründe (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 434 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 4 Satz 2 kann der Antrag auf Bestellung durch das Gericht darauf gestützt werden, dass der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat. Der Prüfer hat sich zu dem Angebot der gesetzlichen Vertreter (§ 318 Abs. 1 Satz 4) unverzüglich zu erklären (§ 51 Satz 1 WPO). Kein Antragsgrund ist es, wenn die gesetzlichen Vertre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand ergeben (vgl. Rz. 13 ff.). Umfasst dieser keinen Lagebericht, entfallen die darauf bezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer haben aufgrund ihrer Tätigkeit weitgehende Einblicke in die Angelegenheiten ihrer Mandanten. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungstätigkeit ist es daher unvermeidbar, dass der WP sowie die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter und Gehilfen des WP mit sensiblen Informationen aus dem Mandantenverhältnis in Berührung ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Prüfungspflichten im Anwendungsbereich der Offenlegung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Bezüglich der Prüfung der Einhaltung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen grds. keine institutsspezifischen Besonderheiten: Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger) hat nach § 329 Abs. 1 (allein) zu prüfen, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgerecht und vollständig übermittelt bzw. ob die Erleichterungen nach...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 4)

Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Dr. Christoph Eppinger Wirtschaftsprüfer, Stuttgart Dr. Daniela Kelm, LL.M. (Wolverhampton) Rechtsanwältin, Köln Dr. Max Meinhövel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M. (NYU) Wirtschaftsuniversität Wien Prof. Dr. Holger Philipps Wirtschaftsprüfer und Steuerber...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 4)

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 321 stellt bestimmte Anforderungen an die Gliederung des Prüfungsberichts (vgl. auch Forster in FS Baetge, 935, 939 ff.; krit. IDW, FN 1997, 4, 10): In einem (ersten) Teil des Prüfungsberichts ist "vorweg" Stellung zur Beurteilung der Unternehmenslage durch die gesetzlichen Vertreter zu nehmen. Außerdem ist in diesem Teil des Prüfungsberichts die sog....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Berichterstattung über bedeutsamste Risiken im Regelfall

Rz. 520 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i APrVO normiert die Berichterstattung über "bedeutsamste beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich … Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug". Für Abschlussprüfer ist ohne Belang, aus welchen Gründen maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze fehlerhaft angewendet werden...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verbot der unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Neben der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Abschlussprüfer, ihre Gehilfen und bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter einem mit diesem eng verbundenen Verwertungsverbot (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 74). Die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt (§ 323 Abs. 1 Satz 2). Sie müssen also nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Abs. 2 Satz 1 gibt dem Abschlussprüfer das Recht, von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, "die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind"; aus dieser Formulierung des Gesetzes ergeben sich gewisse Grenzen für das Auskunftsrecht (vgl. Rz. 84 ff.). Aufklärungen und Nachweise sind sowohl mündliche ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319 regelt die Voraussetzungen, die der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation und seiner Unabhängigkeit erfüllen muss. Abs. 1 legt fest, dass nur WP oder WPG sowie für die Prüfung von JA und Lageberichten mittelgroßer GmbH und Personengesellschaften auch vBP oder BPG Abschlussprüfer sein können. Wer WP oder vBP ist und werden ka...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Verstöße bei der Abschlussprüfung (Abs. 2)

Rz. 12 [Autor/Zitation] § 340n Abs. 2 stellt für Abschlussprüfer geltende Ordnungswidrigkeiten dar und dient der Sicherung der Unvoreingenommenheit von Abschlussprüfern (Gaber in BeckOGK HGB, § 340n Rz. 8 [8/2024]; Waßmer in MünchKomm. BilR, § 334 HGB Rz. 49). Diese Vorschrift sanktioniert abschließend die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 1, wenn Ausschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abschlussprüfung durch mehrere Prüfer nebeneinander

Rz. 86 [Autor/Zitation] Das Verhältnis mehrerer Prüfer zueinander kann auch so gestaltet werden, dass sie nicht gemeinsam, sondern nebeneinander tätig werden sollen. Hierbei können wiederum mehrere Konstellationen unterschieden werden. Rz. 87 [Autor/Zitation] Denkbar ist, einen Prüfer als gesetzlichen Abschlussprüfer zu bestellen und daneben einen weiteren Prüfer mit einer frei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausschluss wegen direkter oder indirekter Beteiligung an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 80 [Autor/Zitation] Zu den in § 319 abschließend typisierten Tatbeständen gehört der Anteilsbesitz an der zu prüfenden KapGes. oder andere "nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen" an dieser. Darüber hinaus ist eine Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Unternehmen unzulässig, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Ante...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Bestätigungsvermerk bei Anwendung der IDW PS für KMU

Rz. 692 [Autor/Zitation] Mitte des Jahres 2021 startete das IAASB mit der Vorlage des Entwurfs eines Prüfungsstandards für wenig komplexe Einheiten eine Initiative, um die Anforderungen der ISA für die Prüfung von KMU skaliert darzustellen (vgl. IAASB, ISA for LCE, Exposure Draft, July 2021). Ende des Jahres 2021 legte das IDW mit der Veröffentlichung von zunächst acht Entwür...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. § 824 BGB

Rz. 193 [Autor/Zitation] § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (BGH v. 20.6.1978 – VI ZR 66/77, NJW 1978, 2151). § 824 Abs. 1 BGB ist demnach als deliktische Grundlage auch für Ansprüche Dritter gegen den Abschlussprüfer de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 [Autor/Zitation] Bei der freiwilligen Prüfung von JA und Konzernabschlüssen können sich Vorlage- und Auskunftsrechte und -pflichten nach der Systematik des Gesetzes nicht aus § 320 ergeben (vgl. auch Rz. 57). Gleichwohl ist es zur ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfung erforderlich, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens entsprechende Prüfungshandlungen zula...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen grds. nur der geprüften KapGes. zu; sollte auch einem...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beginn und Ende des Netzwerks

Rz. 119 [Autor/Zitation] Das Netzwerk beginnt, wenn mindestens eine WP-Praxis und mindestens eine weitere Person gemeinsam die Netzwerkmerkmale erfüllen. Rz. 120 [Autor/Zitation] Da der erste Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 (s. § 319 Rz. 34 ff.) ohne Registrierung als Abschlussprüfer im Berufsregister angenommen werden kann,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Bestandsgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen

Rz. 90 [Autor/Zitation] Berichtspflichtig sind Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. Es muss sich somit um Tatsachen handeln, die von erheblichem Gewicht sind. Rz. 91 [Autor/Zitation] Eine Gefährdung des Bestands liegt vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit seine...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Grundsatz der Berichtswahrheit

Rz. 46 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Berichtswahrheit besagt, dass der Inhalt des Prüfungsberichts nach der Überzeugung des Abschlussprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (ebenso IDW PS 450 Rz. 9; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 22; Glade, BiRiLiG2, Teil I Rz. 921; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 141). Der Abschlussprüfer muss also von der Ric...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmung der bedeutsamsten Risiken und typische Sachverhalte

Rz. 516 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer wählen besonders wichtige Prüfungssachverhalte für ihre Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus. Bei dieser Auswahl gehen sie schrittweise vor. Auswahlgrundlage bilden in Schritt 1 alle Sachverhalte, die Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben. In Schritt 2 sel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss)

Rz. 37 [Autor/Zitation] Liegt ein von Satz 1 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Rz. 38 [Autor/Zitation] Aus der Formulierung ("ist … ausgeschlossen …, es sei denn …") folgt eine Vermutung des Ausschlusses, die durch den Nachweis...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift (Abs. 6a Satz 1 und 3)

Rz. 466 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 6a Satz 1 und 2 regeln die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in dem Fall, dass mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften (in den nach Satz 3 möglichen Kombinationen) gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt worden sind. Die Vorschrift beruht auf Art. 28 Abs. 3 APrRL, wurde zur Umsetzung der im Jahr 2014 abgeschlossenen EU-Reform der Abschl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Person des Nachtragsprüfers

Rz. 120 [Autor/Zitation] Zur Prüfung berechtigt und verpflichtet ist der Abschlussprüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat (vgl. § 318 Rz. 63 f.); eine gesonderte auftragsbezogene Bestellung unterbleibt. Sofern er zwischenzeitlich weggefallen sein sollte, ist nach § 318 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. Somit kann ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Nachtragspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht bezweckt in erster Linie eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige und sachverständige Unterrichtung des AR und – bei der GmbH der Gesellschafter – über die Rechnungslegung der gesetzlichen Vertreter (Informationsfunktion; vgl. auch Dusemond/Hell/Breker in HdR-E, § 321 HGB Rz. 6 [6/2023]; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation und an die Unabhängigkeit des Prüfers waren bereits bei der Einführung der Pflichtprüfung durch § 262c Abs. 1 HGB 1931 wesentliche und maßgebende Vorgaben. Die damalige Erste Durchführungsverordnung zur Aktienrechtsverordnung 1931 regelte schon den Vorbehalt der Abschlussprüfung für WP. Erst im Jahre 19...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 143 [Autor/Zitation] Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitraum der Leistungserbringung

Rz. 207 [Autor/Zitation] Der Überwachungszeitraum für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten beginnt nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a grds. mit dem Beginn des Prüfungszeitraums, also bei Abschlussprüfungen mit dem Beginn des geprüften GJ, und endet mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks. Für Leistungen iSd. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. e, dh. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Wählbarer Personenkreis

Rz. 45 [Autor/Zitation] Zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von KapGes. jeder Rechtsform und offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 gleich welcher Größenklasse können WP und WPG gewählt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1). Für die Prüfung bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen Personengesellschaften iSd. § 264a wird dieser Personenkreis er...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Abs. 4a stellt klar, dass sich die Prüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht darauf zu erstrecken hat, ob der Fortbestand der geprüften KapGes. zugesichert werden kann. Wenngleich damit der Fortbestand des Unternehmens kein selbständiger Prüfungsgegenstand ist und der Abschlussprüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil abgeben muss, ist der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Besonderheiten in der Formulierung des Bestätigungsvermerks

Rz. 26 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfung nach § 324a sind ua. auch die vorgenannten besonderen Anforderungen für den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a sowie die Bezugnahme darauf im Lagebericht auf Einhaltung zu prüfen. Das ist auch im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk nach § 322, sofern einschlägig auch iVm. Art. 10 APrVO, bei der darin aufzunehmenden Beschreibung d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vertrag mit Schutzwirkungen

Rz. 203 [Autor/Zitation] Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bereits mehrmals eine Haftung von Abschlussprüfern aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwogen. Die vier Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen prüft sie dabei grds. streng (vgl. nur BGH v. 17.5.1990 – IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; v. 15.12.2005 – III ZR 424...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsatz der Vollständigkeit

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht steht weiter unter dem Grundsatz der Vollständigkeit. Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 332 Abs. 1 HGB, § 403 Abs. 1 AktG, wonach das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht strafbar ist. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ablieferung und Mängel des Prüfungsberichts

Rz. 248 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht zu erstatten und diesen den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR vorzulegen (§ 321 Abs. 5). Die Gesellschaft hat ihrerseits den Prüfungsbericht abzunehmen (§ 640 BGB; vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 22). Dabei wird in der Entgegennahme des Vorwegexemplars und der Durchführu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Gemeinschaftsprüfer (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2)

Rz. 478 [Autor/Zitation] Sind mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften zum gemeinsamen Abschlussprüfer bestellt, muss der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk von allen bestellten Personen unterzeichnet werden (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2). Die Vorschrift stützt sich auf Art. 28 Abs. 4 Satz 3 APrRL und wurde ergänzend zu § 322 Abs. 6a mit dem AReG neu in das HGB aufgenomme...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 330 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 2 Satz 3 müssen Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des geprüften Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, gesondert eingehen. § 321 Abs. 1 Satz 3 enthält mit der Berichtspflicht im Prüfungsbericht "über bei Durchführung der Prüfung festgestellte … Tatsachen …, die den Bestand des geprü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Haftungsstaffelung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals auf gesetzliche Absch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen. Rz. 56 [Autor/Zitation] Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorzeitige Beendigung des Prüfungsvertrags

Rz. 236 [Autor/Zitation] Abweichend von §§ 627, 648 BGB kann die Gesellschaft gem. § 318 Abs. 1 Satz 5 den Prüfungsvertrag nach Annahme des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer nur kündigen ("widerrufen"), wenn das Gericht im Verfahren nach § 318 Abs. 3 einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat (dazu näher Rz. 334 ff.). Sinn und Zweck dieser restriktiven Regelung ist e...mehr