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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Dr. Peter Uhlmann
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Rz. 143

[Autor/Zitation]

Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit als Abschlussprüfer zu versagen (§ 49 Alt. 2 WPO iVm. § 31 Abs. 2 Satz 1 BS WP/vBP; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 319b Rz. 29). Die Erläuterungen des Vorstands der WPK zur BS WP/vBP stellen klar, dass der Entlastungsbeweis, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann im Fall des ausnahmslosen Ausschlusses unzulässig ist und auch sonstige Schutzmaßnahmen die Besorgnis der Befangenheit und damit den Ausschluss als Prüfer nicht vermeiden können.

 

Rz. 144

[Autor/Zitation]

Tritt ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund erst während der Prüfung ein, also nach der Bestellung und vor der Erteilung des Bestätigungsvermerks, und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, muss der Abschlussprüfer seine Tätigkeit ex nunc versagen (§ 49 Alt. 2 WPO iVm. § 31 Abs. 2 Satz 1 BS WP/vBP). Er ist zur Kündigung nach § 318 Abs. 6 verpflichtet (Bormann in BeckOGK HGB, § 319b Rz. 228 [10/2023]), wenn er den Kündigungsgrund nicht unverzüglich beseitigen kann (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 133; Baetge/Thiele in HdR-E, § 318 HGB Rz. 149 [10/2010]). Die Kündigung ist zu begründen; die Tatsachen und rechtlichen Bewertungen für den wichtigen Grund zur Kündigung sind darzulegen (Schüppen, Abschlussprüfung2, § 318 HGB Rz. 25). Die WPK ist unverzüglich und schriftlich ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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