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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Timo Cybucki
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Rz. 17

[Autor/Zitation]

Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50).

 

Rz. 18

[Autor/Zitation]

Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im materiellen Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Strafbewehrung der Handlung, die Tathandlung und ihre Form müssen sich daher klar und unzweideutig aus dem Gesetz ergeben. Ein Vergleich zwischen strafbewehrten Handlungen und nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht strafbewehrten Handlungen kann nicht im Wege eines "Erst recht-Schlusses" ausgefüllt werden. Hieraus können sich Strafbarkeitslücken und Wertungswidersprüche ergeben. Dies ist durch die Rechtsordnung hinzunehmen – zumal ungeachtet der strafrechtlichen Verfolgung auch immer eine berufsgerichtlich zu ahndende Handlung vorliegen kann.

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

In der Literatur wird aufgrund der Enge der Vorschrift (Lutz, Strafbarkeit des Abschlussprüfers, 2017, 290) angemerkt, dass damit zahlreiche Tatbestände straffrei bleiben (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 299).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Abschlussprüfer unterliegen zusätzlich der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer, deren schwerste Sanktion den Ausschluss aus dem Berufsstand vorsieht. Das Berufsrecht ist weniger trennscharf formuliert als ein Strafgesetz und kann damit Fehlverhalten von Berufsangehörigen effektiv ahnden. Die Rechtsverfolgung wird von der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer wahrgenommen. Diese Vorstandsabteilung ist mit Berufsangehörigen besetzt, die die Vielfalt der möglichen Tatbestände unter die Vorschriften zur gewissenhaften Beruf...

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