Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen (Verstöße)

Rz. 430 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 3 fordert, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Verstöße iSd. Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 1020 [Autor/Zitation] Eine Vielzahl der Informationen, die der Abschlussprüfer für die Prüfung des JA und des Lageberichts benötigt, dient auch als Grundlage für die Prüfung nach Abs. 4. Die Prüfung nach Abs. 4 wird deshalb zweckmäßigerweise in die entsprechenden Phasen der Abschlussprüfung einbezogen. Rz. 1021 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfungsplanung, bei der sich de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Ersatzprüfer

Rz. 94 [Autor/Zitation] Nicht mit den bisherigen Fällen zu vergleichen ist die Wahl eines Ersatzprüfers, da er nicht kumulativ gemeinsam mit oder neben einem anderen Prüfer, sondern bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen an dessen Stelle zum Abschlussprüfer bestellt werden soll. Rz. 95 [Autor/Zitation] Dabei handelt es sich um eine Wahl, deren Umsetzung (Auftragserteilung) unt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Vorgesehene Änderungen des § 340k durch das CSRD-UmsG

Rz. 58 [Autor/Zitation] Im Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der CSRD-Richtlinie ergeben sich für Institute, die unter den Anwendungsbereich des § 340 ff. fallen, hinsichtlich der Prüfungsanforderungen nach § 340k HGB keine substanziellen, institutsspezifischen Besonderheiten. Die Änderungen in § 340k beinhalten im Wesentlichen begriffliche Anpassungen. So wird nunmehr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Kapitalmarktnotierte Unternehmen

Rz. 82 [Autor/Zitation] Auch der Code of Ethics des International Ethics Standards Board of Accountants (IESBA) enthält eine Definition des Begriffs "Public Interest Entities" (vgl. IESBA, Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants, 2023, Glossary). Eine Bindungswirkung für in Deutschland geltende handels- und berufsrechtliche Vorschriften oder ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Darstellungen zum Jahresabschluss

Rz. 119 [Autor/Zitation] Im Prüfungsbericht ist ferner darzustellen, ob der JA – auf einer ordnungsmäßigen Buchführung aufbauend und an den letzten JA anschließend – den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht. Die durch das KonTraG in § 321 eingefügte Bezugnahme auf die ergänzenden Bestimmungen des Gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Besondere Ausschlussgründe gem. § 319 Abs. 3 bis 5, § 319b und Art. 5 APrVO sowie Art. 16 und 17 APrVO

Rz. 373 [Autor/Zitation] Der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit ist in § 319 Abs. 2 normiert (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 8) und hat in § 319 Abs. 3 bis 5 für bestimmte Sachverhalte gesetzliche Konkretisierungen erfahren. Ein Verstoß gegen die Inhabilitätsvorschriften bildet daher generell einen absoluten Ersetzungsgrund (unwiderlegliche Vermutung einer Besorg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Umfang der Prüfung

Rz. 169 [Autor/Zitation] Der Umfang der Berichterstattung wird einerseits von der Notwendigkeit bestimmt, über die Prüfungsfeststellungen vollständig, klar und wahr zu berichten, andererseits von der Rücksichtnahme auf den Berichtsleser, dem nicht zugemutet werden darf, aus vielem Unwichtigen und Selbstverständlichen das Wichtige und Wesentliche herauszufinden. Der Prüfungsbe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Freiheit von Einwendungen und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 256 [Autor/Zitation] Die in § 322 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Bestätigung, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat, bedeutet im Kern nichts anderes, als dass nach ihrer Beendigung in Bezug auf den geprüften Abschluss keine wesentlichen Beanstandungen festzustellen waren. Dieses Ergebnis tritt auch dann ein, wenn Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung von Ansa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 139 [Autor/Zitation] Nach dem Urteil des BGH vom 15.12.1954 (BGH v. 15.12.1954 – II ZR 322/53, WPg 1955, 138, 140) hat der Abschlussprüfer ohne besonderen Auftrag nicht die Pflicht, die Lage, also insbes. die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Gesellschaft im Prüfungsbericht darzulegen. Gleichzeitig wies der BGH allerdings auf die Redepflicht des Abschlussprüfers be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsvertrag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag darf bei Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit nicht angenommen werden – gem. § 49 WPO hat der WP in dem Fall seine Tätigkeit zu versagen. Nimmt er den Auftrag trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes der § 319 Abs. 2–4 an (anfängliche Inhabilität), so verstößt der Prüfungsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Regelungsgehalt, Bedeutung und Reichweite der Vorschrift

Rz. 510 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c APrVO verlangt im Bestätigungsvermerk "zur Untermauerung des Prüfungsurteils: i) eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug, ii) eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dies...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Mutter- und Tochterunternehmen

Rz. 47 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 auch gegenüber solchen Unternehmen, die im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft MU oder TU sind. Diese Erstreckung der Rechte, die schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG im Aktienrecht verankert war, hat den Zweck, eine gründliche Prüfung des JA der zu prüfenden Gesellschaft auch hinsichtli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Aufbau des Tatbestands

Rz. 11 [Autor/Zitation] Strukturell enthält die Norm mit Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a drei Tatbestände. Inhaltlich und nach dem Täterkreis lassen sie sich wie folgt gliedern: Objektive Bußgeldtatbestände: Abs. 1 nennt Verstöße der Organe der KapGes. gegen Form- und Ordnungsvorschriften der §§ 242 ff. bei der Auf- oder Feststellung des JA (Nr. 1), bei der Aufstellung des KA (Nr. 2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Beschlussfassung

Rz. 168 [Autor/Zitation] § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Verfahren der AR den Prüfungsauftrag erteilt. Wie bei der Übertragung der Vertretungskompetenz gegenüber dem Vorstand in § 112 AktG (vgl. dazu Koch 18, § 112 AktG Rz. 15 f.) ist jedoch davon auszugehen, dass der AR im Rahmen der Aktivvertretung zunächst über die Vornahme ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vollständigkeitserklärung

Rz. 43 [Autor/Zitation] Vom IDW werden für die verschiedenen Unternehmensformen und teilweise auch nach Branchen getrennt jeweils Formulare für eine sog. Vollständigkeitserklärung herausgegeben, in der für die Rechnungslegung wichtige Angaben, die regelmäßig nicht oder nicht in vollem Umfang aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlich sind, unter Berücksichtigung der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Generelle Anforderungen

Rz. 148 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bilden sich ihre Prüfungsurteile aufgrund einer Prüfung, die nach Art und Umfang den in § 317 normierten Vorgaben entspricht (vgl. dazu § 317 Rz. 9 ff.). Bei der Abschlussprüfung von PIE sind zudem die Anforderungen der APrVO (VO (EU) 537/2014) zu beachten (vgl. Rz. 497); darauf weist § 316a Satz 1 auch gesondert hin. Das danach erford...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Grundsatz der Unparteilichkeit

Rz. 48 [Autor/Zitation] Der Grundsatz, dass sich der Abschlussprüfer bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten hat, ergibt sich aus den allgemeinen Berufspflichten. Er wird in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und in § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO ausdrücklich erwähnt und enthält im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung vor allem die Verpflichtung zur objektiven Berich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Kenntniserlangung bei der Prüfung

Rz. 46 [Autor/Zitation] Die Kenntniserlangung muss in der Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe bei der Prüfung erfolgen. Die Prüfung iSd. § 333 umfasst alle in §§ 316–324a geregelten Tätigkeiten. Mit dem Zusatz "bei Prüfung" wird weiter klargestellt, dass die Preisgabe von Kenntnissen, die zeitlich während einer Prüfung, aber außerhalb des Prüfungsauftrags (zB bei glei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verhältnis zur Abschlussprüferverordnung

Rz. 28 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 APrVO verbietet dem Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und jedem Mitglied des Netzwerks des Abschlussprüfers, für das geprüfte Unternehmen, dessen MU oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union innerhalb bestimmter Zeiträume enumerativ aufgezählte Nichtprüfungsleistungen (sog. Blacklist) zu erbringen....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Allgemeinverständliche und problemorientierte Darstellung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nach § 322 Abs. 2 Satz 2 "allgemeinverständlich und problemorientiert … erfolgen" und dabei soll auch der Umstand berücksichtigt werden, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben". Obwohl sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die Beurteilung des Prüfungsergebnisses bez...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Voraussetzungen für die Berichtspflicht

Rz. 83 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht nach Abs. 1 Satz 3 ist zunächst an die Voraussetzung geknüpft, dass der Abschlussprüfer die möglicherweise berichtspflichtigen Tatsachen "bei Durchführung der Prüfung" festgestellt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass die Jahresabschlussprüfung problemorientiert anzulegen ist. Mithin sind alle Feststellungen im Prüfungsbericht zu verw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens

Rz. 191 [Autor/Zitation] Eine Anerkennung der Lehre von Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens (vgl. K. Huber in FS von Caemmerer, 359) würde dazu führen, dass über das Deliktsrecht eine generelle Liquidation allgemeiner Vermögensschäden möglich wird, die durch das Enumerationsprinzip in §§ 823 ff. BGB gerade verhindert werden soll. Im Gegensatz zum französischen Rech...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gemeinsame Berufsausübung

Rz. 127 [Autor/Zitation] Gemeinsame Berufsausübung liegt vor, wenn sich Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit inländischen oder ausländischen Angehörigen sog. sozietätsfähiger Berufe in einer Personengesellschaft zur gemeinsamen Ausübung der Berufe bei gemeinsamem Außenauftritt zusammenschließen (§ 44b Abs. 1 und 2 WPO). Da ein Netzwerk regelmäßig berei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Beurteilung der Eignung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG

Rz. 1030 [Autor/Zitation] Die Existenz der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen (vgl. Rz. 934) wird der Abschlussprüfer anhand entsprechender Dokumentationen, Organisationsanweisungen und seiner eigenen Feststellungen im Rahmen der Prüfung des IKS sowie darüber hinaus aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftsrisiken des Unternehmens (vgl. auch Rz. 236) beurteilen. Zum Nachw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Voraussetzungen

Rz. 401 [Autor/Zitation] Sind Einwendungen gegen den geprüften Lage- bzw. Konzernlagebericht zu erheben, müssen Abschlussprüfer ihr Prüfungsurteil dazu einschränken, aufgrund von Einwendungen versagen oder versagen, weil sie nach Ausschöpfung aller angemessener Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben (§ 322 Abs. 4 und 5 iVm. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Grenzen der Rechte aus § 320

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 finden ihre Grenze im Zweck der Abschlussprüfung. Der Zweck der Abschlussprüfung und damit die Aufgabe des Abschlussprüfers ergibt sich aus §§ 316, 317. Die Ausübung der Rechte aus § 320 muss sich im Rahmen dieser Aufgabe halten. Im Hinblick auf das Auskunftsrecht kommt diese Begrenzung bereits im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 480 [Autor/Zitation] Für die identifizierten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene hat der Abschlussprüfer das inhärente Risiko durch eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der falschen Darstellung zu beurteilen. Dabei hat der Abschlussprüfer zu berücksichtigen, wie und in welchem Maße inhärente Risikofaktoren die Anfälligkeit rele...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Auskunftsvertrag und culpa in contrahendo (§ 311 BGB)

Rz. 209 [Autor/Zitation] Diskutiert wird auch, ob zwischen dem Abschlussprüfer und bestimmten Dritten ein Auskunftsvertrag abgeschlossen worden sein könnte (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 129, 173; Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 35; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 195 ff.; Nietsch, WM 2021, 158, 163; vgl. OLG Düss. v. 20.1.2015 – 23 U 100/09, Bec...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausführungen zur Lagedarstellung der gesetzlichen Vertreter

Rz. 67 [Autor/Zitation] Seiner Pflicht, zur Lagedarstellung der gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, kommt der Abschlussprüfer nach, indem er die für die Empfänger des Prüfungsberichts wesentlichen Daten und Angaben aus JA und Lagebericht hervorhebt, erläutert und beurteilt (vgl. auch IDW PS 450 Rz. 29; ferner den Fragenkatalog von Forster in FS Baetge, 935, 946 f.). Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kündigungsgrund

Rz. 462 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer kann den Pflichtprüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes entstammt den allgemeinen Kündigungsvorschriften des BGB (vgl. § 626 BGB), so dass zur Auslegung hierauf zurückgegriffen werden kann. Dabei ist jedoch die besondere Zielsetzung der Beschränkung des Kündigungsrechts in § 318 Abs. 6 zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Gemäß Art. 16 APrVO haben Unternehmen von öffentlichem Interesse ein Auswahlverfahren in Vorbereitung der Entscheidung über die Bestellung des Abschlussprüfers durchzuführen. Dabei hat der Prüfungsausschuss mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat an den AR zu machen. Damit soll einerseits die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt und zum an...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Grundlagen

Rz. 550 [Autor/Zitation] Eine aussagebezogene Prüfungshandlung ist eine Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, wesentliche falsche Darstellungen auf Aussageebene aufzudecken. Zu den aussagebezogenen Prüfungshandlungen gehören Einzelfallprüfungen (für Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben) sowie aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen. Rz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Prüfungsauftrag

Rz. 320 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut des § 318 Abs. 2 Satz 1 gilt der Prüfer des JA als bestellt. Nach der Terminologie des § 318 Abs. 1 (Rz. 44) erhielte er somit die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers, ohne dass es einer Auftragserteilung und Annahme des Auftrags bedürfte. Damit wäre die Fiktion dem gerichtlichen Verfahren des § 318 Abs. 3 und 4 gleichgestel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Festlegung des von der Fiktion betroffenen Prüfers

Rz. 312 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 2 enthält eine Regelung der Frage, welcher Prüfer des Einzelabschlusses des MU von der Fiktion betroffen wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass das MU im Zeitablauf den Abschlussprüfer wechseln kann. Rz. 313 [Autor/Zitation] Gemäß § 299 Abs. 1 stimmen die Stichtage für den JA des MU und den Konzernabschluss überein. Daher ist der Jah...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Berufsgrundsätze deutscher Standardsetzer

Rz. 100 [Autor/Zitation] Als bedeutender deutscher Standardsetzer ist das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu nennen. Das IDW ist Gründungmitglied der IFAC (www.ifac.org/about-ifac/membership/members/institut-der-wirtschaftspr-fer [Abrufdatum 5.8.2025]). Gemäß Vereinssatzung (www.idw.de/IDW/UeberUns/Kurzportrait/Wichtige-Dokumente/Downloads/Down-Satzun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Detailanpassungen

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 262g wurde nachfolgend inhaltsgleich in § 141 AktG 1937 überführt. Die Haftungshöchstgrenze wurde mit 100.000 RM festgesetzt (Klausing, Aktien-Gesetz, 132; Schlegelberger/Quassowski ua., AktG 1937, § 141 Rz. 10; Ebke, Wirtschaftsprüfer, 42). Im Zuge der Aktiengesetzreform 1965 wurde die "Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer" in § 168 AktG 1965 (BGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Fehlende Prüfereigenschaft (Satz 1 Nr. 2, 2. Fall)

Rz. 13 [Autor/Zitation] Bei den dem PublG unterliegenden Unternehmen (§§ 1, 3) darf die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des JA und Lageberichts wie nach HGB (§ 319 Abs. 1 Satz 1 HGB) nur von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden (vgl. § 6 PublG Rz. 18). Vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sind hierzu nicht berechtig...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 36 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer an die Auftraggeber zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand und vom Prüfungsurteil ergeben (vgl. Rz. 38). Ebenso können auch die Vorgaben für die Inhalte des Prüfungsberichts nach A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. (Kredit-)Institute (Abs. 1)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Gemäß § 340l Abs. 1 Satz 1 iVm. § 340 Abs. 4 bis 5 haben Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute den JA und den Lagebericht sowie den KA und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 Abs. 1 aufgeführten Unterlagen nach den dort genannten Vorschriften (§§ 325 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1a bi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 340k Abs. 1 schreibt eine grds. rechtsform- und größenunabhängige Prüfung des JA und Lageberichts von Kreditinstituten vor, die mit einheitlichen Prüfungsstandards durchzuführen ist. Zudem wird in § 340k Abs. 1 zusätzlich die Verknüpfung mit der Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach § 29 KWG geschaffen. Die durch die zahlreichen einzelne...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Der sachliche Anwendungsbereich des § 319 bezieht sich zunächst auf sämtliche Pflichtprüfungen nach § 316. Aufgrund von Verweisungen in Spezialregelungen gilt § 319 auch in anderen Fällen, idR mit gesetzlich konkret vorgeschriebenen Anpassungen (so etwa nach §§ 340k, 341k; § 143 Abs. 2 AktG; § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG; § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben zum Informationsverhalten der gesetzlichen Vertreter (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 163 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 6 ist im Prüfungsbericht darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die entsprechenden Pflichten der gesetzlichen Vertreter ergeben sich aus den Bestimmungen des § 320 Abs. 2 Satz 1 und 2. Die Aufklärungs- und Nachweispflichten der MU und TU nach § 320 Abs. 2 Satz 3 sowie die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Befreiende Wirkung der geprüften Konzernrechnungslegung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Soll der Aufstellung und Prüfung eines (Teil-)Konzernabschlusses und (Teil-)Konzernlageberichts nach dem PublG befreiende Wirkung iSd. §§ 291, 292 HGB für TU zukommen, die ihrerseits zur Teilkonzernrechnungslegung verpflichtet sind, so ist dies nur möglich, wenn der Prüfer des befreienden (Teil-)Konzernabschlusses und (Teil-)Konzernlageberichts, dh. de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtliche Einordnung des Prüfungsvertrags

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die rechtliche Einordnung des Pflichtprüfungsvertrags zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist in den Einzelheiten umstritten. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass der Vertrag eine Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB darstellt, auf die ein Teil der Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung findet. Umstritten ist dagegen, ob ein die...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Grundsatz der Klarheit

Rz. 37 [Autor/Zitation] Dieser durch die Aufnahme in Abs. 1 Satz 1 (jetzt: Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1) durch das KonTraG besonders betonte Grundsatz (zur Gesetzesänderung vgl. auch Dörner/Schwegler, DB 1997, 285, 287; mit Zweifeln an der Notwendigkeit dieser Bestimmung Gelhausen, AG 1997, Sonderheft 8, 73, 80; ferner Pfitzer in Dörner/Menold/Pfitzer2, 649, 655) bezieht sich sowoh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung unparteiisch, vollständig, wahrheitsgetreu und mit der gebotenen Klarheit schriftlich zu berichten (vgl. IDW PS 450 Rz. 8 ff.; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 20 ff.; Pohlentz in HWRev.2, Sp. 1499, 1504 f.; Schulze zur Wiesch, ZfB 1965, 643, 654 ff.; Selchert,...mehr