Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Kündigungsgrund

Prof. Dr. Jens Poll
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 462

[Autor/Zitation]

Der Abschlussprüfer kann den Pflichtprüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes entstammt den allgemeinen Kündigungsvorschriften des BGB (vgl. § 626 BGB), so dass zur Auslegung hierauf zurückgegriffen werden kann. Dabei ist jedoch die besondere Zielsetzung der Beschränkung des Kündigungsrechts in § 318 Abs. 6 zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer soll sich insbes. der Austragung von in der Prüfung begründeten Meinungsverschiedenheiten mit der Gesellschaft nicht entziehen können (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 95 zu § 276 HGB-E). Um hier der Gefahr des Vorschiebens von Gründen zu begegnen, muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach einem strengen Maßstab beurteilt werden (vgl. Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 130; Müller in Kölner Komm. RLR, § 318 HGB Rz. 58; Mylich in HKMS3, § 318 HGB Rz. 104; ebenso unter Hinweis auf die mit der Bestellung eines neuen Prüfers verbundenen Kosten und Verzögerungen Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 43, sowie ihm folgend Hartmann, Bilanzrecht der GmbH, 1986, 109).

 

Rz. 463

[Autor/Zitation]

Die Zumutbarkeit möglicher Kündigungsgründe für den Prüfer wird im Lichte des Gesetzeszwecks und damit extensiv beurteilt werden müssen (Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 147 [12/2024]); andererseits ginge es zu weit, die Belange des Prüfers generell hintanzustellen und eine Kündigung durch den Prüfer nur noch bei Vorliegen von Ersetzungsgründen iSd. § 318 Abs. 3 zuzulassen (so aber Hartmann, Bilanzrecht der GmbH, 1986, 109). Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte es nahegelegen, auch dem Prüfer ein Antragsrecht nach § 318 Abs. 3 einzuräumen (Fall der Selbstablehnung bei nachträglichen Ersetzungsgründen), eine Kündigung aber auszuschließen.

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Founders' Stories
Founders' Stories
Bild: Haufe Shop

Axel Täubert ist Head of Start-ups bei Google. Aus einer Unternehmerfamilie stammend, wurden ihm Leistungsbereitschaft und unternehmerisches Denken in die Wiege gelegt und vorgelebt. In seinem Buch versammelt er zehn sehr unterschiedliche und erfolgreiche Gründerinnen und Gründer, die ihre eigene ganz persönliche Founders‘ Story erzählen. Sie alle machen Mut, den Schritt zum eigenen Business zu wagen!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren