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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Voraussetzungen

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 401

[Autor/Zitation]

Sind Einwendungen gegen den geprüften Lage- bzw. Konzernlagebericht zu erheben, müssen Abschlussprüfer ihr Prüfungsurteil dazu einschränken, aufgrund von Einwendungen versagen oder versagen, weil sie nach Ausschöpfung aller angemessener Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben (§ 322 Abs. 4 und 5 iVm. Abs. 6). Einschränkungen und Versagungen sind von Abschlussprüfern zu begründen (§ 322 Abs. 4 Satz 3).

 

Rz. 402

[Autor/Zitation]

Bei Einwendungen bzw. wesentlichen falschen Darstellungen in Bezug auf den Lage- bzw. Konzernlagebericht treffen Abschlussprüfer aufgrund der von ihnen erlangten Prüfungsnachweise die Schlussfolgerung, dass die in § 322 Abs. 6 Satz 1 normierten Anforderungen (vgl. dazu Rz. 378), nicht in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind.

Das bedeutet, der Lage- bzw. Konzernbericht entspricht nur mit Ausnahmen oder insgesamt nicht in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. IDW PS 405 nF Rz. 7 a) Ziffer ii)). Ursache dafür kann sein, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht aufgrund von Unrichtigkeiten oder Verstößen gegen die für seine Aufstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften nur mit Ausnahmen ein zutreffendes Bild der Lage oder insgesamt kein zutreffendes Bild der Lage des jeweiligen Unternehmens oder Konzerns vermittelt sowie nur mit Ausnahmen oder insgesamt nicht in allen wesentlichen Belangen in Einklang mit dem geprüften Abschluss steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend darstellt (vgl. IDW PS 405 nF Rz. 4 a) Ziffer ii) a) und b); IDW PS 400 nF Rz. 28 a)).

 

Rz. 403

[Autor/Zitation]

Analog dazu ist ein nicht u...

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