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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Vorgesehene Änderungen des § 340k durch das CSRD-UmsG

Dr. Marijan Nemet, Dr. Tobias Nickels
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Rz. 58

[Autor/Zitation]

Im Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der CSRD-Richtlinie ergeben sich für Institute, die unter den Anwendungsbereich des § 340 ff. fallen, hinsichtlich der Prüfungsanforderungen nach § 340k HGB keine substanziellen, institutsspezifischen Besonderheiten. Die Änderungen in § 340k beinhalten im Wesentlichen begriffliche Anpassungen. So wird nunmehr vom "Prüfer" sowie von "Abschlussprüfungsberichten und Berichten über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts" und nicht mehr vom "Abschlussprüfer" sowie "Prüfungsberichten" gesprochen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die gem. § 340k Abs. 1 Satz 1 iVm. § 319 Abs. 1 Satz 2 nicht zum Abschlussprüfer von Instituten bestellt werden können, gleichermaßen auch nicht mit der gesetzlichen Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts (§ 324e HGB-E) beauftragt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Institute gem. § 340a Abs. 1 HGB per se als große Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, während sich die Regelungen des § 319 Abs. 1 Satz 2 auf mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) und mittelgroße Personenhandelsgesellschaften beziehen. Darüber hinaus ergeben sich aus § 340k HGB keine institutsspezifischen Besonderheiten an die Prüfung der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung, die, obwohl sie gem. § 289b Abs. 1 Satz 2 HGB-E als separates Kapitel zu veröffentlichen ist, formal Bestandteil des Lageberichts ist und damit den entsprechend einschlägigen Prüfungsanforderungen unterliegt.

 

Rz. 59

[Autor/Zitation]

Mit Inkrafttreten der CSRD-Richtlinie am 5.1.2023 wird die bisherige Berichterstattung von der Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, die bestimmte Unternehmen im Anwendungsbereich des § 289b Abs. 1 a...

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