Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Kündigung durch den Abschlussprüfer

Rz. 19 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 kann ein angenommener Prüfungsauftrag nur durch den Abschlussprüfer und auch von diesem nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung sind kein Kündigungsgrund (§ 318 Abs. 6 Satz 2). Daneben regelt das Gesetz das Verfahren nach einer Kün...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Rechtspolitische Erwägungen

Rz. 131 [Autor/Zitation] Der Entwurf einer 5. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Handelsrechts (sog. Strukturrichtlinie) sieht eine unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers vor (Art. 62 des geänderten Vorschlags v. 19.8.1983, BT-Drucks. 10/467, zuletzt geändert durch Vorschlag v. 20.11.1991, ABl. EG 1991 Nr. C 321, 9; vgl. auch H.-P. Müller, DB 1977, 1883, 1887; Ebke, Wirtschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Rz. 368 [Autor/Zitation] Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Abschlussprüfer und Prüfungsbericht (Abs. 2)

I. Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1) Rz. 36 [Autor/Zitation] § 324a Abs. 2 Satz 1 normiert, dass der für die Prüfung des JA bestellte Abschlussprüfer auch für die Prüfung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a als bestellt gilt. Anders als für die Bestellung des Konzernabschlussprüfers ("Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 411 [Autor/Zitation] Das Antragsrecht auf Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht (§ 318 Abs. 4) soll in Fällen, in denen die Bestellung durch die Gesellschaft (§ 318 Abs. 1) nicht zum Erfolg geführt hat, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung sichern. Dabei gilt zum einen der Vorrang der Bestellung durch die Gesellschaft, der in § 31...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Stellung des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers

I. Zustandekommen des Prüfungsvertrags Rz. 449 [Autor/Zitation] In den Verfahren nach § 318 Abs. 3 und 4 wird der Abschlussprüfer durch das Gericht bestellt. Er erhält die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers, ohne dass es hierbei einer Mitwirkung der zu prüfenden Gesellschaft oder ihrer Organe bedarf. Die gerichtliche Bestellung ersetzt also sowohl die Wahl des Prüfer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Auskunftsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

1. Allgemeines Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Abs. 2 Satz 1 gibt dem Abschlussprüfer das Recht, von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, "die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind"; aus dieser Formulierung des Gesetzes ergeben sich gewisse Grenzen für das Auskunftsrecht (vgl. Rz. 84 ff.). Aufklärungen und Nachweise sind sow...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 333 [Autor/Zitation] Das Rechtsinstitut der Ersetzung des gewählten Prüfers durch das Gericht eröffnet die Möglichkeit, Bedenken, die sich aus der Person des gewählten Prüfers ergeben, in einem schnellen und einfachen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit, geltend zu machen. Dadurch soll die Prüfung durch e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Eignung zum Abschlussprüfer (Abs. 1)

I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2) Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mitte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sonderregelung für Aktionäre und Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2)

I. Sonderregelung für Aktionäre (Abs. 2 Satz 1) Rz. 26 [Autor/Zitation] Während im Grundsatz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeder Gesellschafter den Offenlegungsanspruch geltend machen kann (vgl. Rz. 13 f.) ist für Aktionäre (AG, KGaA oder SE) ein qualifizierter Anteilsbesitz erforderlich, nämlich von 1 % des Grundkapitals; bei einer unter dieser Schwelle liege...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Wahl des Abschlussprüfers (Abs. 3)

I. Personenhandelsgesellschaften Rz. 36 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften ist die Wahl des Abschlussprüfers ein Grundlagengeschäft, so dass es dabei mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf; dies gilt auch für die Kommanditisten (vgl. BGH v. 24.3.1980 – II ZR 88/79, BGHZ 76, 343; vgl. auch LG Kö...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

I. Allgemeines Rz. 178 [Autor/Zitation] Die Dritthaftung adressiert die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Personen, die nicht in § 323 als Anspruchsberechtigte genannt sind (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 134; Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1303). Zu denken ist bspw. an Gläubiger, Kreditgeber, Gesellschafter und zukünftige Gesellschafter der prüfpfli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Pflicht des Abschlussprüfers zur schriftlichen Berichterstattung (Abs. 1)

I. Grundnorm (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1) und Berichtgrundsätze 1. Allgemeines Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Diese Grundnorm wird durch die in Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4a aufgeführten Berichtspflich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum –

Allgemein: Geßler, Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, WPg 1956, 463; Forster, Die Jahresabschlußprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 389; Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 585; Richter, Die Sicherung der aktienrechtlichen Publizität durch ein Aktienamt, 1975; Schulze-Osterloh, Zur öffentli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gegenstand und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer

Rz. 13 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung sind in § 317 geregelt. Demnach ist Gegenstand der Prüfung der aus Bilanz, GuV und Anhang bestehende JA. Ferner ist die Buchführung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1). Die Zielsetzung der Prüfung des JA bzw. des Konzernabschlusses besteht darin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Artikel 25 EGHGB

Rz. 65 [Autor/Zitation] Eine Reihe von Vorschriften des EGHGB besitzt bis heute Relevanz für eingetragene Genossenschaften. Hier ist zunächst an Art. 25 EGHGB (Hervorhebungen und Auslassungen durch die Autoren) zu denken. (1) 1 Auf die Prüfung des Jahresabschlussesmehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Schrifttum: Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

Schrifttum: Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Busse von Colbe/Lutter, Wirtschaftsprüfung heute: Entwicklung oder Reform, 1977; Hopt, Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, ZHR 1977, 402; M. Richter, Die Inkompatibilität von Jahresabschlußprüfung und Unternehmensberatungen durch Wirtschaftsprüfer, JfB 1977, 21; Biener, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Bestätigungsvermerk als Gesamtbeurteilung des Abschlussprüfers

Rz. 27 [Autor/Zitation] Wenn der Bestätigungsvermerk auch kein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bzw. Konzerns darstellt, so bleibt er im Rahmen der Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung doch ein Gesamturteil, allerdings bezogen auf den für eine Abschlussprüfung regelmäßig maßgeblichen Prüfungsgegenstand. Dabei werden die Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sachliche Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 41 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer als Kehrseite seines umfassenden Informationszugangs eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 68; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 26; Wegner, WPg 2021, 475). Die Verschwiegenheitspflicht wird daher auch als "Funktionsbedingung" für die Berufsausübu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (5) Überwachung der Qualität der vom Abschlussprüfer und vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zusätzlich erbrachten Leistungen

Rz. 341 [Autor/Zitation] Vom Prüfer (dh. Abschlussprüfer und ggf. Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, Rz. 309) zusätzlich zur Prüfung erbrachte Leistungen haben für den Prüfungsausschuss in doppelter Hinsicht Bedeutung. Zum einen hat der Ausschuss im Zusammenhang mit der Überwachung der Unabhängigkeit des Prüfers die Einhaltung der umfangreichen Regelungen in Art. 5 APrVO (EU...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Widerspruch gegen die Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 354 [Autor/Zitation] Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben (§ 318 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2). Nach früherem Recht (§ 163 Abs. 2 Satz 3 AktG aF) war ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden, dh. in die (idR notarielle) Niederschrift über...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung oder Auswahl des Abschlussprüfers (Abs. 2a)

Rz. 20 [Autor/Zitation] § 341n Abs. 2a nennt die Tatbestände an Ordnungswidrigkeiten, die den Prüfungsausschuss eines Versicherungsunternehmens betreffen. Dabei werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Überwachung der Unabhängigkeit und zur Auswahl des Abschlussprüfers durch den Prüfungsausschuss eines Versicherungsunternehmens genannt. Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Regelung en...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts durch den Abschlussprüfer

Rz. 9 [Autor/Zitation] Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG ist sowohl der JA als auch der Lagebericht von einem Abschlussprüfer zu prüfen (vgl. § 6 PublG Rz. 1, 7 ff.). Die Missachtung der Vorschrift führt zur Nichtigkeit des JA. Dagegen führt eine unterlassene Prüfung des Lageberichts weder zu einer Nichtigkeit des Lageberichts (s. Rz. 5) noch berührt sie den rechtlichen Bestand des...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Prüfungsausschuss

Rz. 39 [Autor/Zitation] § 323 HGB enthält Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Vgl. analog auch § 6 PublG Rz. 32. Rz. 40 [Autor/Zitation] Zur sinngemäßen Anwendung des § 324 HGB vgl. § 6 PublG Rz. 38. Rz. 41–42 [Autor/Zitation] Einstweilen frei.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 31 [Autor/Zitation] Abs. 3 Satz 2 hat nur klarstellende Bedeutung (ebenso C.A. Weber in Großkomm. HGB6, § 321a Rz. 15; Mylich in HKMS3, § 321a HGB Rz. 34), denn dass die in § 323 Abs. 1 und 3 speziell für die Abschlussprüfung geregelte und sich auch aus § 43 Abs. 1 WPO ergebende Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit diese nicht durch Sonderregelungen durchbrochen ist, ver...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berufsrechtliche Bestimmungen

Rz. 190 [Autor/Zitation] §§ 2, 43 und 48 WPO sowie die Inhalte der Berufssatzung sind keine Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Saarbrücken v. 12.7.1978 – I U 174/76, BB 1978, 1434, 1436; BGH v. 5.12.1972 – VI ZR 120/71, NJW 1973, 321 für § 48 WPO; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 143 f.; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 148; Ebke, Wirtschaftspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 54 [Autor/Zitation] Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 20): Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt bei einer entsprechenden Befugnis zur Mitteilung vor. Eine solche ist anzunehmen, soweit die Informationsweitergabe zur Erreich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Verpflichteter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die besonderen Pflichten des § 323 legt das Gesetz demjenigen Personenkreis auf, der mit der Durchführung der Abschlussprüfung befass ist, nämlich dem Abschlussprüfer und Vertragspartner der prüfpflichtigen Gesellschaft selbst, den mit der Prüfung befassten Gehilfen und den bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Täterkreis

Rz. 200 [Autor/Zitation] Täter können nur Abschlussprüfer und ihre Gehilfen sein. Zu den Gehilfen zählen auch freie Mitarbeiter. Mitarbeiter des geprüften Unternehmens sind keine Gehilfen des Abschlussprüfers. Damit ist das Delikt ein echtes Sonderdelikt. Eine Täterschaft/Mittäterschaft durch andere ist damit ausgeschlossen. Hingegen können andere jedoch Anstifter sein bzw. B...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 44 [Autor/Zitation] Im Regelfall wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschaft bestellt. Dies geschieht in mehreren Verfahrensschritten, die sämtlich vollzogen sein müssen, um die Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zu begründen (vgl. Rz. 187):mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Unrichtige Aufklärungen oder Nachweise gegenüber dem Abschlussprüfer (Abs. 1 Nr. 4)

1. Täter Rz. 189 [Autor/Zitation] Täter nach § 331 Abs. 1 Nr. 4 sind nicht nur – wie bei den Delikten der Nr. 1 bis 3 – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapGes., sondern darüber hinaus auch Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter eines Tochterunternehmens iSv. § 290 Abs. 1, 2. Dies ist damit zu begründen, da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Unrichtige Aufklärungen oder Nachweise gegenüber dem Abschlussprüfer (Abs. 1 Nr. 4)

1. Tatgegenstände Rz. 60 [Autor/Zitation] Tatgegenstände von § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind Aufklärungen und Nachweise, die von den gesetzlichen Vertretern eines (Mutter-)Unternehmens, dem Einzelkaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter einem Abschlussprüfer des Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens, des Konzerns oder Teilkonzerns nach den folgenden Vorschriften zu gebe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Rechte des Abschlussprüfers gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen (Abs. 2 Satz 3)

1. Mutter- und Tochterunternehmen Rz. 47 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 auch gegenüber solchen Unternehmen, die im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft MU oder TU sind. Diese Erstreckung der Rechte, die schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG im Aktienrecht verankert war, hat den Zweck, eine gründliche Prüfung des JA der zu prüfe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts gem. Abs. 2 Satz 4 Var. 2 iVm. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG (Abs. 2 Satz 5)

aa) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers Rz. 366 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Pflichten des handelsrechtlichen Prüfungsausschusses umfassen auch die Aufgabe, vorbereitend an der Wahl des Abschlussprüfers (und ggf. des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts, hierzu Rz. 378 ff.) mitzuwirken. Die Regelungsgrundlagen und Details dieser Mitwirkungspflicht hänge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtsfolgen für die Bestellung des Abschlussprüfers

a) Wahlbeschluss der Hauptversammlung Rz. 275 [Autor/Zitation] Zuständig für die Wahl des Abschlussprüfers ist die HV (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG bzw. gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 die Gesellschafter). Ein WP, der einen Ausschlussgrund erfüllt, darf nicht zum Abschlussprüfer gewählt werden (WP Handbuch18, Kap. B Rz. 81). Ob ein dennoch erfolgter Wahlbeschluss der Hauptversammlung wirk...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Angabe von Ort der Niederlassung und Tag der Unterzeichnung sowie weitere Angaben (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 486 [Autor/Zitation] Bei der Unterzeichnung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks müssen Abschlussprüfer den Ort ihrer Niederlassung und den Tag der Unterzeichnung angeben (§ 322 Abs. 7 Satz 1). Die Angabe von Ort und Tag der Unterzeichnung war bereits in § 167 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 336 Abs. 6 Satz 4 AktG 1965 normiert. Nunmehr stützt sich die Vorschrift auf Art. 28 Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 333 stellt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen unter Strafe. Dabei werden das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen sowie das unbefugte Verwerten von Geheimnissen sanktioniert. Beide Varianten stehen selbständig nebeneinander (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 3). In Abs. 2 Satz 2 ist die qualifi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 323 findet auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gem. §§ 316 ff. Anwendung (LG Düss. v. 12.11.2010 – 16 O 454/09, BeckRS 2011, 10511). Umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der gesetzlichen Prüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Poll in BeckOK H...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeitsanforderungen des § 319 sind spezielle handelsrechtliche Anforderungen bei solchen Prüfungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 319 fallen (Rz. 8 ff.). Der Fokus der Regelung liegt auf Befangenheits- und Ausschlussgründen des Prüfers, bei deren Vorliegen verschiedene Rechtsfolgen auch hinsichtlich des Unternehmens eint...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Verschulden von Gehilfen und gesetzlichen Vertretern und Haftungsstaffelung

Rz. 125 [Autor/Zitation] Nach § 323 Abs. 2 Satz 5 gelten die Haftungshöchstgrenzen auch dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen sind oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass sich d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. § 826 BGB (Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes)

Rz. 195 [Autor/Zitation] Eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund von § 826 BGB setzt voraus, dass er mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen, sittenwidrig seine Prüfungs-, Berichts- oder Bestätigungspflichten verletzt (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 150; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 154; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 28 f.). Die Rspr. le...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vergütung, Vorschuss und Auslagenersatz

Rz. 225 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft ist zur Entrichtung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612, 632 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es für Abschlussprüfung nicht. Von der in § 55 WPO aF enthaltenen Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen erlässt, hatte es keinen Gebrauch gemacht h...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Busse von Colbe/Lutter, Wirtschaftsprüfung heute: Entwicklung oder Reform, 1977; Hopt, Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, ZHR 1977, 402; M. Richter, Die Inkompatibilität von Jahresabschlußprüfung und Unternehmensberatungen durch Wirtschaftsprüfer, JfB 1977, 21; Biener, AG. KGaA. G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Mitverschulden

Rz. 135 [Autor/Zitation] Nach § 254 Abs. 1 BGB kann der Schädiger dem Geschädigten ein Mitverschulden und damit eine Unachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten einwenden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Prinzips von Treu und Glauben, indem derjenige, der seine eigenen Interessen nicht wahrt, nicht umfassend Ersatz von einem anderen verlangen können soll (Oetker in MünchKomm. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Dokumentation

Rz. 345 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer sind nach § 51b Abs. 1 WPO durch Anlegung von Handakten verpflichtet, ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können. Nach § 51b Abs. 5 WPO muss bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach § 51b Abs. 1 WPO (Prüfungsakte) angelegt werden. Die Prüfungsakte n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 322 verlangt von Abschlussprüfern, über das Ergebnis ihrer Prüfung des JA und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in einem Bestätigungsvermerk schriftlich zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1). In der Prüfungspraxis wird der Bestätigungsvermerk auch als "Testat" bezeichnet. Rz. 2 [Autor/Zitation] Über das...mehr