Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Einwendungen (Abs. 4 Satz 1) oder Prüfungshemmnisse

Rz. 276 [Autor/Zitation] Sind von Abschlussprüfern gegen den von ihnen geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) Einwendungen zu erheben, müssen sie den Bestätigungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einschränken oder gem. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 versagen. Die Abgrenzung zwischen Einschränkung und Versagung lässt sich nicht trennscharf ziehen, si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 303 [Autor/Zitation] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall der Abschlussprüfer des MU auch den Konzernabschluss prüfen soll; er sei hierzu am ehesten geeignet, weil er die Verhältnisse des MU und in gewissem Umfang sicher auch die Verhältnisse der wichtigsten Konzernunternehmen kenne (so Begr.RegE zu § 336 AktG aF, bei Kropff, AktG, 1965, 452). Daher enthält §...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 378 [Autor/Zitation] Sofern das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss (Rz. 234), hat der Prüfungsausschuss analog zu seiner Einbindung in die Wahl des Abschlussprüfers (Rz. 366 ff.) künftig auch die Aufgabe, zur Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts – je nach Governance-Konstellation – eine Empfehlung an einen AR bzw. Verwaltungsrat abzugeben oder...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die APrRL ordnet die Mitgliedschaft in einem Netzwerk als relevant für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch angemessene Maßnahmen für eine unabhängige Abschlussprüfung Sorge zu tragen. Rz. 10 [Autor/Zitation] § 319b setzt Art. 22 Abs. 1 APrRL um. Danach darf der Abschlussprüfer die Abschlussprüfung nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der nach § 320 bestehenden Pflichten

Rz. 93 [Autor/Zitation] Verweigern die gesetzlichen Vertreter oder Abschlussprüfer der Einzelabschlüsse (§ 320 Abs. 3 Satz 2) die Erfüllung der ihnen nach § 320 obliegenden Pflichten, ohne dazu berechtigt zu sein, so kann der Abschlussprüfer auf verschiedene Weise seine Rechte durchsetzen. Dabei scheiden eine Klage oder eine einstweilige Verfügung zur Erzwingung der Rechte au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die weitere Verpflichtung, über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Deliktische Haftung

Rz. 176 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer haftet nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für einen Schaden, den er durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) außerhalb des Prüfungsvertrags – sei es zeitlich vorher, sei es nachher – der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zufügt. Ebensolche Handlungen seines verfassungsmäßig berufenen Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Berichtsvorlage an Dritte

Rz. 214 [Autor/Zitation] Der Prüfungsbericht kann ferner durch die gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens an Dritte (zB Kreditgeber) weitergegeben werden. Wird er jedoch einem Aktionär nur in seiner Eigenschaft als Aktionär vorgelegt, so bestehen nach § 131 Abs. 4 AktG entsprechende Auskunftsrechte aller übrigen Aktionäre. Der Prüfungsbericht ist der Finanzbehörde ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. § 823 Abs. 1 BGB (absolut geschützte Rechtspositionen)

Rz. 183 [Autor/Zitation] § 823 Abs. 1 BGB erfasst zwar jedes Verschulden, schützt aber nur absolut geschützte Rechtsgüter. Das bloße Vermögen ist von seinem Schutzumfang nicht erfasst. Das Vermögen ist insbes. kein "sonstiges Recht" iSd. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 136; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 143). Da Verletzunge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ernst/Seidler, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, ZGR 2008, 631; Fölsing, Unabhängigkeit in Prüfungs- und Beratungsnetzwerken – Wie wird sich § 319b HGB in der Prüfungspraxis auswirken?, ZCG 2009, 76; Gelhausen/Fey/Kämpfer (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009 (zitiert "BilMoG"); WPK, Erfa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 21 [Autor/Zitation] Adressat der Regelung sind der vom zu prüfenden Unternehmen für die Abschlussprüfung in den Blick genommene "Abschlussprüfer" (Abs. 1) bzw. der "Abschlussprüfer des Konzernabschlusses" (Abs. 2), also insbes. Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften (§ 319 Abs. 1) und registrierte EU- oder E...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 182 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 3 regelt die Frage der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nicht abschließend. Eine Sperrwirkung kommt ihm daher nicht zu (so Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 142; Meyer, BKR 2019, 372, 373; OLG Köln v. 24.2.2011 – 8 U 29/10, BeckRS 2012, 3409). Dritte können nach deliktsrechtlichen Grund...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 54 [Autor/Zitation] § 319b trifft keine eigene Regelung zu dem für einen Ausschluss im Netzwerk maßgeblichen Zeitpunkt. Damit gilt der maßgebliche Zeitpunkt für die in § 319 in Bezug genommenen Ausschlussgründe. § 319 Abs. 2 bestimmt in Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL, dass ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist, wenn während des GJ, für d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 500 [Autor/Zitation] Basierend auf der Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 330 "The Auditor's Responses to Assessed Risks" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 330: "Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken") die Pflichten des Abschlussprüfers, wie prüferisch mit den identif...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verschweigen im Prüfungsbericht

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in § 321 geregelt. Hiermit wird in Abgrenzung zur ersten Tatbestandsvariante (unrichtiges Berichten) das Weglassen von gesetzlich zu berichtenden Angaben sanktioniert. Das heißt, was gesetzlich zu berichten ist, unterliegt der Strafandrohung. Nicht hingegen umfasst sind Teile freiwilliger Berichterstattung. Rz. 151 [...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / l) Folgen von Verstößen gegen Art. 5 APrVO

Rz. 256 [Autor/Zitation] Verstößt die Tätigkeit eines Abschlussprüfers gegen das Verbot zur Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen, ist die Erbringung der Nichtprüfungsleistung nach Feststellung des Verstoßes unverzüglich zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschlussprüfer und das geprüfte Unternehmen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch die Erbring...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Internes Kontrollsystem des Unternehmens

Rz. 370 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch ein Verständnis des IKS des Unternehmens erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Kontrollrisiken (vgl. Rz. 302) geschaffen. Darüber hinaus kann der Abschlussprüfer hierdurch zusätzlic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Funktionsprüfungen

Rz. 530 [Autor/Zitation] Eine Funktionsprüfung ist Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, die Wirksamkeit von Kontrollen zur Verhinderung oder Aufdeckung und Korrektur wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene zu beurteilen (ISA 330 Rz. 4(b)). Funktionsprüfungen werden nur bei den Kontrollen durchgeführt, die nach Feststellung des Abschlussprüfers in geeign...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Unrichtiges Berichten

Rz. 132 [Autor/Zitation] Die erste Tatbestandsvariante nennt das unrichtige Berichten über das Ergebnis einer Abschlussprüfung. Problematisch ist die Verwendung des Begriffs "das Ergebnis". Eine Abschlussprüfung hat mehrere Ziele und Berichtsgegenstände. Das Ergebnis einer Prüfung wird hingegen in einem Bestätigungsvermerk zusammengefasst. Der bewusst unrichtig abgegebene Bes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang (Abs. 1)

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der gesetzliche Abschlussprüfer hat die Finanzberichterstattung prüfpflichtiger Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (§ 322; ergänzend s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 27 f.). Im Detail ergeben sic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeine vertragliche Haftungstatbestände

Rz. 174 [Autor/Zitation] Die Haftungsnorm des § 323 Abs. 1 Satz 3 geht den bürgerlich-rechtlichen Haftungstatbeständen für vertragliche Leistungsstörungen vor. § 323 enthält also sowohl für Schäden, die unmittelbar im Mangel des Werks (Prüfungsberichts) bestehen, als auch für Mangelfolgeschäden eine abschließende Sonderregelung, die den Anspruch der Gesellschaft (oder eines v...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss für alle Kaufleute

Rz. 705 [Autor/Zitation] Wird die Prüfung des JA zum 31.12.01 eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft, der/die nicht nach PublG prüfungspflichtig ist/sind, freiwillig beauftragt, entspricht diese Prüfung nach Art und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung nach §§ 316 ff., ist Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und wird kein Lagebericht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341k Abs. 1 regelt, dass Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform dazu verpflichtet sind, ihren JA und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des HGB prüfen zu lassen. Als Abschlussprüfer kommen aufgrund der Anwendung des § 319 A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 43 [Autor/Zitation] Aufgrund des Charakters als Blankettvorschrift ergibt sich der Geltungsbereich nicht aus der Vorschrift selbst. Der Geltungsbereich ist durch die Klammerzusätze (§ 321) und (§ 322) auf die dort niedergelegten Regelungen zum Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk definiert. Ein Blankett ist eine Norm, die den Verstoß gegen andere Normen unter Strafe st...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sonstige Sanktionen

Rz. 282 [Autor/Zitation] Der Verstoß gegen die Ausschlusstatbestände der § 319 Abs. 2–4 stellt gem. § 334 Abs. 2 eine Ordnungswidrigkeit für den Unterzeichner des Bestätigungsvermerks dar. Durch diese Vorschrift soll die Einhaltung der § 319 Abs. 2–4 abgesichert werden (vgl. Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 101 zu § 289 HGB-E). Rz. 283 [Autor/Zitation] Wird der Bestätigungsvermerk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Besorgnis der Befangenheit – Generalklausel

Rz. 51 [Autor/Zitation] Nach § 319 Abs. 2 sind WP und vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbes. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese (prinzipienorientierte) Generalklausel wurde durch das BilReG in die Unabhängigkeitsnorm des § 319 aufgenommen und enthält durch di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Begründung der Einschränkung (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 287 [Autor/Zitation] Eine Einschränkung ist nach § 322 Abs. 4 Satz 3 zu begründen. Das soll die Aussagekraft des Bestätigungsvermerks für die Adressaten verbessern (vgl. BT-Drucks. 10/317, 99), also dazu beitragen, dass das Prüfungsergebnis besser verstanden werden kann. Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht formuliert. Implikationen da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Änderungen durch das AReG

Rz. 95 [Autor/Zitation] Mit dem Ziel, die Rolle der Abschlussprüfer bei der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise der Jahre 2008/09 aufzuarbeiten, stieß die EU-Kommission im Oktober 2010 mit ihrem Grünbuch "Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise" (vgl. Grünbuch v. 13.10.2010, KOM(2010) 561 endgültig) einen EU-weiten Diskussions- und Erörterungspro...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Zusammenwirken

Rz. 113 [Autor/Zitation] Mit "zusammenwirken" fasst das Gesetz die Merkmale der APrRL "breitere Struktur" und "auf Kooperation ausgerichtet" sprachlich zusammen, ohne deren Gehalt abzuändern (BT-Drucks. 16/10067, 90). Faktisches Zusammenwirken genügt (Erl. zu § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BS WP/vBP); weder "breitere Struktur" noch "auf Kooperation ausgerichtet" verlangen eine rech...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / M. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 321

Rz. 308 [Autor/Zitation] Für das geprüfte Unternehmen können sich Folgewirkungen ergeben, wenn der Abschlussprüfer – entgegen seiner Pflicht keinen Prüfungsbericht erstattet oder wenn dieser so lücken- oder fehlerhaft ist, dass er die Zielsetzung der Berichterstattung in keiner Weise erfüllen kann. In diesem Fall ist nach bislang hM (vgl. WP Handbuch18, Kap. M Rz. 558; Justen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Formen der Prüfungsurteile und zweifelsfreie Auskunft darüber (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 181 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 2 normiert "allgemeine Regelungen darüber, in welcher Weise die Beurteilung des Prüfungsergebnisses im Vermerk des Prüfers wiederzugeben ist" (BT-Drucks. 15/3419, 44). Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist nach § 322 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 als obligatorischer Inhalt des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks normiert (vgl. auch Rz. 253...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen

Rz. 560 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Durchführung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen als Reaktion auf beurteilte Risiken ist ISA 520 "Analytical Procedures" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 520: "Analytische Prüfungshandlungen"). ISA 520 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Arten von Hinweisen: Hervorhebung eines Sachverhalts und sonstiger Sachverhalt

Rz. 349 [Autor/Zitation] Mit ergänzenden Hinweisen im Bestätigungsvermerk können Abschlussprüfer die Adressaten aufmerksam machen auf einen oder mehrere im Prüfungsgegenstand zutreffend dargestellte oder angegebene Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für dessen Verständnis von grundlegender Bedeutung sind oder auf einen oder mehrere nicht in der Rechnungslegung abgebilde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Delegation bei Rechten und Pflichten

Rz. 80 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung aus § 320 besteht unmittelbar für die gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Gesellschaft (bzw. der MU/TU), und zwar in ihrer Gesamtheit (vgl. auch Baumbach/Hueck 13, § 165 AktG Rz. 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 320 Rz. 25 [1/2024]; Burg/Müller in Kölner Komm. RLR, § 320 HGB Rz. 15; aA Bach in KKD10, § 320 HGB Rz. 3). Sie kann weder du...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 38 [Autor/Zitation] § 318 entspricht in seinen wesentlichen Grundaussagen § 163 AktG 1965, der wiederum auf § 262b HGB idF der Reichsnotverordnung v. 19.9.1931 bzw. § 136 AktG 1937 beruht. Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) wurde die Vorschrift aus dem AktG in das HGB überführt und damit auf die GmbH ausgedehnt. Die 4., 7. und 8. EG-Richtlinie enthielten...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentlichkeit

Rz. 240 [Autor/Zitation] Nach Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Prüfung so anzulegen, dass er Unrichtigkeiten und Verstöße erkennt, die sich auf den Abschluss, dh. auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in zweifacher H...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Prüfungsvorschriften der APrVO

Rz. 30 [Autor/Zitation] § 316a Satz 1 normiert das Verhältnis zwischen den Prüfungsnormen des HGB und der APrVO (VO (EU) 537/2014) wie folgt: "Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 … anzuwenden ist" (§ 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 309 [Autor/Zitation] Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und der Prüfer des JA können, müssen aber nicht identisch sein (§ 324e Abs. 2 HGB-E, Rz. 310). Bei der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts stehen somit grundlegende Alternativen offen, wobei die CSRD ( EU) 2022/2464 allerdings größere Spielräume als ihre geplante Transformation in deutsches Recht vorsi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Vergütung (Abs. 5)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 5 Satz 1 hat der gerichtlich bestellte Abschlussprüfer Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung seiner Tätigkeit. Dieser besondere Vergütungsanspruch ersetzt die allgemeinen vertraglichen Regelungen in §§ 612, 632 BGB (dazu Rz. 225 ff.). Einen festen Maßstab für die Bemessung der Vergütung enthält das Gesetz ni...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Abschlussprüferhaftung und Europäische Union

Rz. 12 [Autor/Zitation] In allen europäischen Mitgliedstaaten ist die Finanzberichterstattung verpflichtend zu prüfen. Die Prüfer sind einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu unterstellen (Art. 21 RL 2006/43/EG). Entsprechend kennen die europäischen Rechtsordnungen auch eine zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers (London Economics, Study on the Economic Impact of Auditor's...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestellung bei Kredit- und Finanzinstituten

Rz. 285 [Autor/Zitation] Die besonderen Regelungen zur Prüferbestellung in § 28 KWG gelten für "Institute"; dies sind nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Institute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft oder Sparkasse haben einen Abschlussprüfer nicht zu bestellen, da sie kraft Gesetzes von den genossenschaftlichen Prüfungsve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verschulden

Rz. 99 [Autor/Zitation] Für eine Haftung gem. § 323 reicht jeder Verschuldensgrad aus. Abs. 1 Satz 3 ordnet entsprechend sowohl bei einem vorsätzlichen als auch bei einem fahrlässigen Pflichtverstoß eine Haftung an. Aufgrund der nach dem Grad des Verschuldens differenzierenden Haftungshöchstgrenzen kommt der Abgrenzung zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit u...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen

Rz. 600 [Autor/Zitation] Basierend auf den Prüfungshandlungen, die als Reaktion des Abschlussprüfers auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen erlangt wurden, regelt der internationale Prüfungsstandards ISA 450 "Evaluation of Misstatements identified during the Audit" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 450: "Beurteilung der während der Abschlussprüfung ident...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Auftragsannahme und -fortführung

Rz. 320 [Autor/Zitation] Die Bestellung, dh. die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers ist in § 318 geregelt; zu Einzelheiten vgl. § 318 Rz. 44 ff. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Auftragsannahme und -fortführung ist ISA 210 "Agreeing the Terms of Audit Engagements" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 210: "Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüf...mehr