Die Voraussetzungen für die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks gem. § 322 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind gegeben, wenn

  • keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erheben sind und
  • keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund derer bestimmte wesentliche Teile der Rechnungslegung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden können (Prüfungshemmnisse).
 
Praxis-Beispiel

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gem. IDW PS 400 n. F.

"Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung getroffenen Feststellungen entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften (und der ergänzenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrags) und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.[1]"

Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.[2]

[1] § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB; s. a. oben Tz. 2.2.1 am Ende.

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