Rz. 14

Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen noch nicht der Fall ist oder bei einer Finanzholding mit auch in der Ausgestaltung der Unternehmensführung weitgehend freien Tochterunternehmen gar nicht angestrebt ist. Auch gibt es etwa mit der Berichterstattung über den vorgenommenen und erreichten Frauenanteil auf der obersten und den beiden darunter folgenden Unternehmensführungsebenen weitere Ausgestaltungsfragen im Konzern. In der Begründung des Referentenentwurfs wurde noch formuliert: "Bei der Anwendung von Absatz 5 soll ein Mutterunternehmen keine neuen Angaben beschaffen müssen."[2] Allerdings kann eine bloße Wiederholung der Erklärung des Lageberichts des Mutterunternehmens auch nicht gewollt sein, doch dürften beide Erklärungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Wenn eine gemeinsame Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB und § 315d HGB auf der Internetseite des Mutterunternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden wird mit entsprechenden Verweisen im Lage- bzw. Konzernlagebericht, so sind bei den (erwartungsgemäß seltenen) inhaltlichen Abweichungen eindeutige Hinweise einzufügen, ob sich die Aussage auf die Einzelunternehmung oder den Konzern bezieht.[3]

 

Rz. 15

Mit DRÄS 8 wurde der DRS 20 an die geänderten gesetzlichen Vorgaben zur Erklärung zur Konzernführung angepasst.[4] Zumindest sind auch die Unternehmensführungsberichte von ggf. börsennotierten Tochterunternehmen in die Erklärung im Konzernlagebericht einzubeziehen. In den Thesen zur Umsetzung eines Corporate Governance Berichts wird ebenfalls eine klare Konzernsicht präferiert,[5] da in der Praxis der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zunehmend das zentrale Instrument der Finanzinformationskommunikation von Mutterunternehmen werden.

[1] Vgl. BilRUG-Begründung Regierungsentwurf, BR-Drucks. 23/15 S. 93.
[2] Vgl. BilRUG-Begründung Referentenentwurf, Bearbeitungsstand: 28.7.2014, S. 81.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 16. Aufl. 2019, Kap. J Rz. 166.
[4] DRÄS 8 wurde am 4.12.2017 als Anlage B1 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
[5] Vgl. Arbeitskreis Corporate Governance Reporting der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaftslehre e. V., DB 2016, S. 2132.

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