Während Personengesellschaften alle vorliegenden Haftungsverhältnisse zusammengefasst in einem Betrag angeben können, müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften diese gemäß § 268 Abs. 7 HGB entweder unterhalb der Bilanz oder im Anhang, getrennt nach den o. g. 4 Gruppen unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten, offenlegen. Für jedes einzelne Haftungsverhältnis sind eventuell gewährte Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten anzugeben, die das Unternehmen dem möglichen Nutznießer der Bürgschaft oder Garantie gewährt hat. Für kleine Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB gilt § 268 Abs. 7 HGB ebenfalls, in § 274a HGB ist keine Befreiung vorgesehen. Sonstige Haftungsverhältnisse bzw. sonstige finanzielle Verpflichtungen (unter gesonderter Angabe der Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen) sind entweder nach § 285 Nr. 3 oder Nr. 3a HGB im Anhang anzugeben.

§ 285 Nr. 27 HGB verlangt Angaben zur Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme, um die Transparenz des Jahresabschlusses zu erhöhen. Maßgeblich ist nicht die erwartete Inanspruchnahme aus dem Haftungsverhältnis, sondern der volle Haftungsbetrag zum Bilanzstichtag. Kann dieser nicht exakt beziffert werden (z. B. bei Gewährleistungsverträgen), so hat eine Schätzung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erfolgen. Anzugeben ist somit – unter Würdigung der bekannten Risiken der Inanspruchnahme – aus welchen Gründen Eventualverbindlichkeiten als solche unter der Bilanz und nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.[1]

Ein Ausweis hat selbst dann zu erfolgen, wenn den Haftungsverhältnissen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.[2] Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Unternehmen zwar für die Schuld eines anderen Unternehmens bürgt, selbst jedoch wieder einen anderen Bürgen in Anspruch nehmen kann. Eine Saldierung ist nicht möglich. Für diese Rückgriffsforderungen besteht keine Vermerkpflicht, eine freiwillige Angabe ist möglich.[3]

Liegen derartige Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen vor, so muss dies gesondert angegeben werden, wobei ein "Davon"-Vermerk ausreicht.

Haftungsverhältnisse, die zugunsten der Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung oder Aufsichtsrat eingegangen werden, müssen separat offen gelegt werden.[4] Betragsmäßige Angaben sind jedoch nicht erforderlich.

Zusätzliche Angaben können sich neben den erwähnten sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3a HGB beispielsweise aus Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellungen[5] sowie bedingt rückzahlbaren Zuwendungen[6] ergeben.

[1] BT-Drucksache 16/10067, S. 74 f.
[3] WP-Handbuch, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, F 78.
[6] IDW HFA 1/1984 i. d. F. 1990.

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