Tz. 1

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Konzernlagebericht ist ein eigenständiges Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Er ist somit kein Bestandteil des Konzernabschlusses. Indes ist der Konzernlagebericht nicht als vollständig isoliertes Berichtsinstrument aufzufassen (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 289, Tz. 7; Baetge/Kirsch/Thiele, 2019, S. 737). Vielmehr steht der Konzernlagebericht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Konzernabschluss.

 

Tz. 2

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Der Konzernlagebericht soll entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen (vgl. IDW, WP-Handbuch 2019, Kap. G, Tz. 819). Zweck der Konzernlageberichterstattung ist also die Informationsvermittlung (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 8). So hat der Konzernlagebericht zum einen die Aufgabe, die Informationen des Konzernabschlusses zu verdichten, zum anderen die im Konzernabschluss vermittelten Informationen zeitlich und sachlich zu ergänzen (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 9f.).

 

Tz. 3

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Die Verdichtungsaufgabe des Konzernlageberichts ist die Zusammenfassung der gem. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB im Konzernabschluss gemachten Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu einer Gesamtaussage. Somit ist der Konzernlagebericht ein Instrument aggregierter Konzernabschlussinformationen (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 9).

 

Tz. 4

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Neben den verdichteten Informationen in Form einer Gesamtaussage zur Lage des Konzerns sind im Konzernlagebericht auch qualitative Angaben zu machen. Der Konzernlagebericht wird somit um sachliche Informationen, zB zu rechtlichen und sozialpolitischen Aspekten, ergänzt (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 289, Tz. 7). Neben der sachlichen Ergänzung kommt der Konzernlagebericht mit zukunftsorientierten Angaben seiner zeitlichen Ergänzungsaufgabe nach. Im Konzernlagebericht wird mit der vergangenheitsorientierten Berichterstattung Rechenschaft gelegt. Die zukunftsorientierte Berichterstattung liefert zusätzliche, relevante Informationen, um die Lage des Konzerns besser verständlich zu machen.

 

Tz. 5

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Seit dem BilReG im Jahr 2004 hat der Konzernlagebericht ferner eine Analysefunktion (vgl. Scheele, 2007, S. 162). So sind gem. § 315 Abs. 1 Satz 2 HGB Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns ausgewogen und umfassend zu analysieren. Der Konzernlagebericht soll somit "[…] mehr der Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte […]" (Begr. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, S. 30) dienen. Er vermittelt somit im Vergleich zum Konzernabschluss ein detaillierteres Bild und tiefgreifenderes Verständnis der Konzernlage aus Sicht der Konzernleitung.

 

Tz. 5a

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Im Schrifttum wird einzelnen Elementen des Konzernlageberichts, wie zB der nichtfinanziellen Konzernerklärung, darüber hinaus eine Steuerungsfunktion zugesprochen (vgl. mwN. Huter, 2019, S. 69). Demnach versucht der Gesetzgeber mithilfe von Berichtspflichten, Anreize zu schaffen, die das Verhalten von Unternehmen derart beeinflussen sollen, dass diese bestimmten (gesellschaftlich relevanten) Aspekten, wie zB Umweltbelangen, größere Bedeutung in ihren Entscheidungsprozessen beimessen (vgl. Blöink/Halbleib, DK 2017, S. 185). Diese Intention des Gesetzgebers geht ua. aus der Begründung zum CSR-RUG hervor (Begr. RegE CSR-RUG, BT-Drucks. 18/9982, S. 26).

 

Tz. 6

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Der Konzernlagebericht erfüllt mit seinen Aufgaben die Funktion einer Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns (vgl. Kajüter, in: HdR, 5. Aufl., §§ 289, 289a–f HGB, Tz. 3). Diese Funktion findet zB in § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB Ausdruck, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist. Der Konzernlagebericht ist somit eine wichtige Entscheidungshilfe (vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 4).

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