Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (große und mittelgroße) und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB (z. B. GmbH & Co. KG) müssen durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.[1] Für kleine Kapitalgesellschaften besteht keine Prüfungspflicht; dies gilt natürlich auch für die Kleinstkapitalgesellschaft.[2]

Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.[3]

Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen. Sie müssen dafür spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrags über einen nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO vorgenommen worden ist.[4]

Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 HGB durchführen, müssen spätestens 6 Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrags über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen.

Der Bestätigungsvermerk ist ein frei formulierter Bestätigungsbericht des Abschlussprüfers, der folgende Inhalte aufweisen muss:[5]

  • Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;
  • Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahres- bzw. Konzernabschluss sowie den Lage- bzw. den Konzernlagebericht;
  • Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung und die dabei angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze;
  • Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung.

Ein Bestätigungsvermerk ist erforderlich bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, zum anderen wird ein Bestätigungsvermerk auch im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungen, die den gesetzlichen Prüfungen nach Art und Umfang entsprechen, erteilt.

 
Hinweis

Prüfungsstandards des IDW müssen beachtet werden

Der Prüfungsstandard IDW PS 400 n. F. des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) enthält die berufsständischen "Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen"[6]. Diese muss jeder Abschlussprüfer beachten sowie den IDW PS 401 (Stand: 29.10.2021) zur Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk, den IDW PS 405 (Stand: 29.10.2021), der bestimmt, ob und in welcher Form die Prüfungsurteile ggf. zu modifizieren (d. h. einzuschränken, zu versagen oder deren Nichtabgabe zu erklären) sind, sowie den IDW PS 406 zu Hinweisen im Bestätigungsvermerk.

Zu unterscheiden sind

  • der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk
  • der eingeschränkte Bestätigungsvermerk sowie
  • der Versagungsvermerk[7], je nachdem, ob und in welcher Tragweite Einwendungen gegen den aufgestellten Jahresabschluss vom Abschlussprüfer erhoben werden.

Der Abschlussprüfer muss mittels des Bestätigungsvermerks ein Urteil dahingehend abgeben, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit den jeweiligen für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften übereinstimmen. Er muss beurteilen, ob die wirtschaftliche Lage sowie die Risiken der künftigen Entwicklung im Jahresabschluss und im Lagebericht zutreffend dargestellt wurden, d. h., ob unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Zusätzlich muss er gesondert auf etwaige bestandsgefährdende Risiken hinweisen.

 
Wichtig

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sagt nichts über wirtschaftliche Lage aus

Der Abschlussprüfer prüft weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch die Geschäftsführung des Unternehmens an sich. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist also kein absolutes "Gütesiegel". Entwickelt sich ein Unternehmen wirtschaftlich ungünstig und ist dies ausreichend im Rahmen der Bewertung sowie im Anhang und im Lagebericht berücksichtigt worden, so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Zur Erteilung eines Versagungsvermerks kommt es i. d. R. dann, wenn mehrere wesentliche Rechnungslegungsmängel vorliegen, und nicht etwa, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an sich schlecht ist.

Der Bestätigungsvermerk ist als Bestandteil des Jahresabschlusses offenzulegen, d. h., im Gegensatz zum Prüfungsbericht richtet er sich nicht nur an den Auftraggeber selbst (das Unternehmen), sondern auch an die allgemeine Öffentlichkeit.[8]

 
Wichtig

Corona-Pandemie: Hinweise des Abschlussprüfers

Ein bestandsgefährdendes Risiko liegt vor, wenn der Abschluss unter Zugrundelegung der Going-Concern-Annahme aufgestellt werden kann, aber ungeachtet dessen wesentliche Unsicherheiten im ...

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