Rz. 7

Für die Genossenschaft gilt, wie für alle Kaufleute,[1] der 1. Abschn. des 3. Buchs des HGB, §§ 238263 HGB. Darüber hinaus sind rechtsformspezifische Vorschriften der §§ 336339 HGB im 3. Abschnitt des gleichen Buchs kodifiziert. Aufgrund der Verweisung des § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 HGB sind grundsätzlich auch § 264 HGB sowie die §§ 265289f HGB zu beachten, soweit nicht Sonderbestimmungen vorgehen.

 

Rz. 8

Allerdings enthalten § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 338 Abs. 3 HGB Erleichterungen für die bilanzierende Genossenschaft, die hier im Folgenden übersichtlich dargestellt werden sollen.

 
Vorschrift des HGB Erleichterung gegenüber Kapitalgesellschaften
§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB[2] Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert[3] müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a und b HGB[4] Hier müssen die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats des Geschäftsjahres weder kumuliert noch einzeln angegeben werden.
§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c HGB[5] Bei der Angabe der Forderungen, getrennt nach Vorstand und Aufsichtsrat, kann auf die Darstellung der wesentlichen Bedingungen, wie z. B. Zinssätze und andere vertragliche Regelungen, verzichtet werden.
§ 285 Satz 1 Nr. 17 HGB[6] Es muss keine Aufgliederung des im Geschäftsjahr als Aufwand erfassten Honorars des Abschlussprüfers nach den 4 Kategorien (Abschlussprüfung, Steuerberatung, Bestätigungs- und Bewertungsleistungen sowie sonstige Leistungen) vorgenommen werden.

Tab. 1: Erleichterungen gegenüber Kapitalgesellschaften nach HGB

 

Rz. 9

In wenigen Punkten gehen die Angabepflichten im Jahresabschluss bei Genossenschaften weiter als bei Kapitalgesellschaften.

So müssen Kleinstgenossenschaften, welche die Erleichterung der Aufstellung einer verkürzten Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB in Anspruch nehmen wollen, weitere Angaben machen. Hier sind nach § 337 Abs. 4 HGB unter dem Eigenkapital die Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage als so genannte Davonvermerke auszuweisen.

Ferner muss gemäß § 338 Abs. 1 Satz 1 HGB im Anhang die Entwicklung der Mitglieder der eG dargestellt werden. Hier ist vom Anfangsstand zum Beginn des Geschäftsjahres auszugehen, die neu eingetretenen Genossen sind hinzuzurechnen, solche, die ausgeschieden sind, abzuziehen und dann ist der Mitgliederstand zum jeweiligen Bilanzstichtag anzugeben. Weiter muss die Entwicklung der Geschäftsguthaben der Genossen sowie der Haftsummen in gleicher Weise dargestellt werden.[7]

Daneben ist gemäß § 338 Abs. 1 Satz 2 HGB auch der Gesamtbetrag der Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen angabepflichtig. § 338 Abs. 2 Nr. 1 HGB sieht vor, dass im Anhang Name und die Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands anzugeben sind.[8]

Sämtliche Personen, die im Geschäftsjahr einmal im Vorstand bzw. Aufsichtsrat waren, sind im Anhang mit Namen und mindestens einem Vornamen – unter Bezeichnung des Aufsichtsratsvorsitzenden – anzugeben, § 338 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

[1] Auf Spezifika bestimmter Branchen, insbesondere für in der Rechtsform einer Genossenschaft betriebene Kreditinstitute geltende Sondervorschriften (§§ 340340o HGB), wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen.
[2] Erleichterung durch § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.
[4] Erleichterung durch § 338 Abs. 3 HGB.
[5] Erleichterung durch § 338 Abs. 3 HGB.
[6] Erleichterung durch § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.
[7] Eine beispielhafte Darstellung findet sich bei Strieder, in Münchner Kommentar HGB, 3. Aufl. 2013, § 338 HGB Rz. 5.
[8] Dieser fungiert grundsätzlich auch als Abschlussprüfer der eG, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG.

2.2.1 Gliederung der Bilanz

 

Rz. 10

Aufgrund von § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ist im Jahresabschluss auch bei Genossenschaften die Bilanz in Kontoform aufzustellen.

Die Gliederung ist durch das Gesetz sowohl für die Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB) als auch für die Passivseite (§ 266 Abs. 3 HGB) verbindlich vorgegeben. Eine tiefere Gliederung der Posten ist zulässig[1], sofern hierdurch nicht die Übersichtlichkeit verloren geht. Zu denken ist etwa an das Einfügen von einem gesonderten Posten "Geschäftsguthaben bei Genossenschaften" innerhalb des Finanzanlagevermögens. Dies bietet sich an, weil Anteile an Genossenschaften keine "Beteiligungen" darstellen (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB) und eine Zuordnung an anderer Stelle nur schwer möglich ist.

Einzelne Positionen, die weder im Berichtsjahr noch im Vorjahr einen Betrag ausweisen, können bei Genossenschaften wie bei Kapitalgesellschaften weggelassen werden, § 265 Abs. 8 HGB.

Kleine Genossenschaften[2] i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB nur eine verkürzte Bilanz mit den mit römischen Ziffern bezeichneten Hauptgliederungspunkten unter Beibehaltung der vorgegebenen Reihenfolge aufzustellen. Kleinstgenossenschaften gemäß § 267a Abs. 1 HGB können sich nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB bei der Aufstellung der Bilanz lediglich auf die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben beze...

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