Der Abschlussprüfer muss für die ggf. erforderliche Berichterstattung im Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit wesentlichen Unsicherheiten über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB die IDW EPS 270 n. F. beachten.[1]

[1] IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.3 , Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A52; s. a. oben Tz. 1 am Ende.

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