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Freier Beruf / 6 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (bis 31.12.2022)

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Für bestimmte Unternehmergruppen, darunter auch Angehörige von freien Berufen, bestand bis 31.12.2022 die Möglichkeit die Vorsteuer pauschal zu ermitteln und nicht einzeln nachweisen zu müssen.[1]

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gegeben waren, konnten beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung formlos beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden.

Der Vorteil dieser Regelung war die einfache, pauschale Ermittlung der Vorsteuer. Es kann jedoch sein, dass bei einem Einzelnachweis der Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen nach den allgemeinen Grundsätzen die Vorsteuer höher ausfällt. Hatte der Unternehmer sich für die Durchschnittssätze entschieden, war die Anwendung des Durchschnittssatzes auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wurde.[2]

 
Wichtig

Voraussetzungen

Nur Unternehmer, mit einem maximalen Umsatz von 61.356 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr konnten die Durchschnittssätze in Anspruch nehmen.[3] Außerdem durften sie nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen.[4]

Der maßgebende Ausgangsumsatz zur Ermittlung der pauschalen Vorsteuer war der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, Nr. 10 und 21 UStG bezeichneten Umsätze.

 
Hinweis

Berufsfremde Umsätze

Die Anwendung der Durchschnittssätze wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unternehmer der in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufszweige auch Umsätze ausführen, die nicht zu diesem Beruf gehören. Der Durchschnittssatz eines Berufszweigs konnte dann angewendet werden, wenn die maßge...

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