Tz. 114

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB soll der Konzernlagebericht auch auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingehen (sog. Forschungs- und Entwicklungsbericht). Forschung ist gem. IAS 38.8 die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen. Dies umfasst sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 45). Entwicklung ist gem. IAS 38.8 die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neu- und Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren.

 

Tz. 115

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zweck des Forschungs- und Entwicklungsberichts ist, die Adressaten über die Bestrebungen des Konzerns, seine Wettbewerbsfähigkeit am Markt zu erhalten und zu stärken, zu informieren (vgl. Kropff, BFuP 1980, S. 525; Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 44f.; Kuhn, 1992, S. 46f.). Darüber hinaus sollen die Adressaten einschätzen können, inwieweit das Geschäftsergebnis durch Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung belastet wird, die erst in künftigen Geschäftsjahren zu potenziellen Erträgen führen und somit das künftige Ausschüttungspotenzial beeinflussen (vgl. Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 181; Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 186).

 

Tz. 116

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Berichtspflichtig sind Konzerne, die selbst Forschung und Entwicklung betreiben oder Dritte damit beauftragen (vgl. Kuhn, DStR 1993, S. 491; Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 185; DRS 20.48). Dies betrifft bspw. Konzerne aus der Chemie-, Pharma-, Luft- und Raumfahrt-, Informationstechnologie- und Automobilindustrie. Die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sind nur darzustellen und zu erläutern, wenn sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Entsprechende Aktivitäten, die im Auftrag Dritter durchgeführt werden, sind somit nicht berichtspflichtig (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 187; aA Kuhn, 1992, S. 46, 48 und 92).

 

Tz. 117

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Konzerne, die keine Forschung und Entwicklung betreiben, sollten zur Vollständigkeit eine Fehlanzeige im Konzernlagebericht machen, wenn Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in ihrer Branche üblich sind (vgl. IDW, WP-Handbuch 2019, Kap. F, Tz. 1407; Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 46f.). Dies ist auch aus Gründen der Klarheit zu befürworten, da die Adressaten die Lage und die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ansonsten nicht zutreffend beurteilen können.

 

Tz. 118

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Gesetz gibt es keine Vorschriften zum Inhalt des Forschungs- und Entwicklungsberichts (vgl. für eine empirische Analyse der F&E-Berichterstattung nach DRS 20 v. Keitz/Gloth/Pelster, DB 2019. S. 201–205). Gemäß DRS 20.49 soll dieser die allgemeine Ausrichtung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren Intensität vermitteln. Qualitative Angaben sollen so Ziele und Schwerpunkte der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zeigen. Darüber hinaus sind quantitative Angaben zum Faktoreinsatz (Input) und zu den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Output) zu machen (vgl. Brockhoff, WPg 1982, S. 243–245; Krumbholz, 1994, S. 178). Beispiele für quantitative Angaben zum Faktoreinsatz sind gem. DRS 20.50 der Gesamtbetrag der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, Investitionen sowie die Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang kann auf die Angabe gem. IAS 38.126 in den notes verwiesen werden. Hier hat der Konzern die Summe der Ausgaben für Forschung und Entwicklung offenzulegen, die während der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden. Zu den wesentlichen Ergebnissen können zB Angaben zu neuen Patenten, Lizenzen und Produktentwicklungen sowie deren finanzielle Bedeutung für den Konzern gemacht werden (vgl. DRS 20.50). Bedeutende Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zum Vorjahr sind gem. DRS 20.51 darzustellen und zu erläutern.

 

Tz. 119

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Umfang der Berichterstattung wird durch den Grundsatz der Informationsabstufung begrenzt. So müssen die Konzerne nicht über Details zu ihren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten berichten, die ihre Marktposition oder ihren Wettbewerbsvorteil gefährden könnten (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 190). Die Berichterstattung darf indes nicht vollständig unterbleiben (vgl. Tz. 44f.).

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